„Mit einer Schwerbehinderung von 100 % und dem Pflegegrad 2 – wie viel Mehrbedarf oder Pauschale kann ich beantragen bzw. steht mir zu? Und wird dieser Mehrbedarf oder die Pauschale rückwirkend ab Beantragung der Schwerbehinderung nachgezahlt?“
Behindertenrecht und Pflegegrad
Wir denken, dass viele unserer Leser sich genau diese Fragen stellen. Denn die unterschiedlichen Regelungen bei Behindertenrecht und Pflege sorgen schnell für Verwirrung darüber, welche Leistungen überhaupt bewilligt werden und wie hoch sie jeweils ausfallen.
Tatsächlich sind ein Grad der Behinderung (GdB) und ein Pflegegrad erst einmal zwei Paar Schuhe, auch wenn ein hoher GdB faktisch oft mit einem höheren Pflegegrad einhergeht.
Entscheidend ist: Der GdB löst primär steuerliche Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche aus, der Pflegegrad dagegen Leistungen der Pflegeversicherung. Zusätzlich kann – wenn Bürgergeld oder Sozialhilfe gezahlt wird – noch ein Mehrbedarf nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) hinzukommen.
Der Behinderten‑Pauschbetrag
Als Mensch mit Behinderung können Sie einen Pauschbetrag von der jährlichen Steuer absetzen. Dieser soll den Mehraufwand ausgleichen, den Sie aufgrund Ihrer Behinderung haben. Je höher der GdB, desto höher der Pauschbetrag. Bei einem GdB von 100 beträgt er 2840 € pro Jahr.
Fahrkosten‑Pauschbetrag
Liegt zusätzlich das Merkzeichen G vor (oder ein GdB ≥ 80), können Sie pauschal 900 € für private Fahrten absetzen; bei den Merkzeichen aG, Bl, H oder TBl sind es sogar 4 500 €.
Wichtig: Um den Pauschbetrag (sowie die Fahrkostenpauschale) geltend zu machen, tragen Sie ihn in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Steuererklärung ein. Alternativ können Sie die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten einzeln nachweisen, wenn diese höher sind.
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Der Pflege‑Pauschbetrag
Seit 2021 gibt es für die unentgeltliche häusliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 oder 3 einen Pauschbetrag von 600 €. Dieser Entlastungsbetrag steht nicht dem Pflegebedürftigen selbst, sondern der pflegenden Person (Angehörige, Freunde) zu.
Sozialrechtlicher Mehrbedarf bei Bürgergeld/Sozialhilfe
Erhalten Sie Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) und nehmen Sie aktiv an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, haben Sie Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 % Ihres persönlichen Regelbedarfs (§ 21 Abs. 4 SGB II / § 30 Abs. 4 SGB XII). Ohne eine solche Maßnahme entsteht jedoch kein pauschaler Mehrbedarf allein aufgrund von GdB oder Pflegegrad.
Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2
| Leistung | Höhe (Stand 2025) |
| Pflegegeld (wenn überwiegend Angehörige pflegen) | 347 € monatlich (Pflege ABC) |
| Pflegesachleistung (ambulante Dienste) | bis 805 € monatlich (Sanubi) |
| Entlastungsbetrag (zweckgebunden z. B. für Alltags‑/Betreuungsleistungen) | 131 € monatlich (Betanet) |
| Kurzzeit‑ und Verhinderungspflege (ab 1. Juli 2025 als flexibler Gesamtbetrag) | 3.539 € pro Jahr (AOK) |
| Weitere Hilfen |
Wohnumfeld‑Verbesserungen, Pflegehilfsmittel u. a. – nach Bedarf beantragbar
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Werden die Leistungen rückwirkend nachgezahlt?
Grundsatz: Sozial‑ und Pflegeleistungen gelten ab dem Monat der Antragstellung, Steuervergünstigungen können bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Steuerliche Pauschbeträge – nachträgliche Berücksichtigung möglich, solange die vierjährige Festsetzungsfrist der Abgabenordnung (§ 169 AO) noch nicht abgelaufen ist.
Pflegeversicherung – Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag werden rückwirkend bis zum Antragsmonat ausgezahlt (§ 33 SGB XI).
Mehrbedarf SGB II/XII – Entsteht frühestens ab dem Monat, in dem das Jobcenter bzw. Sozialamt positiv Kenntnis von Ihrer Teilhabe‑Maßnahme erhält (§ 48 SGB X).
Rückwirkende GdB‑Feststellung – nur in Ausnahmefällen möglich, wenn daraus ein konkreter materieller Vorteil resultiert (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
Fazit
Bei einer Schwerbehinderung v % 100 % und Pflegegrad 2 können Sie:
- 2 840 € Behinderten‑Pauschbetrag (ggf. zuzüglich 900 € Fahrkosten‑Pauschbetrag) steuerlich geltend machen.
- Ihre Pflegeperson kann 600 € Pflege‑Pauschbetrag absetzen.
- 347 € Pflegegeld, 131 € Entlastungsbetrag oder bis 805 € Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
- 35 % Mehrbedarf zum Regelbedarf bekommen, falls Sie an einer anerkannten Teilhabe‑Maßnahme teilnehmen.
Die meisten Zahlungen fließen ab dem Monat der Antragstellung; steuerliche Entlastungen sind vier Jahre rückwirkend möglich.




