Die Höhe des Wohngeldes hängt nicht allein vom Einkommen ab. Berechnet wird der Zuschuss anhand der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, der anrechenbaren Miete oder Belastung und des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens.
Ändert sich einer dieser Werte, kann das Wohngeld steigen. Häufig bleibt eine mögliche Erhöhung jedoch ungenutzt, weil Veränderungen nicht gemeldet, Freibeträge nicht nachgewiesen oder berufliche Kosten nicht vollständig angegeben werden.
Die folgenden Hinweise beschreiben die Rechtslage im Juli 2026. Für 2027 befindet sich eine Neuregelung des Wohngeldes im Gesetzgebungsverfahren, die derzeit noch nicht auf laufende Berechnungen angewendet werden darf.
Inhaltsverzeichnis
Wie das Wohngeld berechnet wird
Nach § 4 Wohngeldgesetz bestimmen drei Berechnungsgrößen die Leistung. Dazu gehören die Haushaltsgröße, die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und das Gesamteinkommen des Haushalts.
Eine Veränderung kann deshalb in beide Richtungen wirken. Eine zusätzliche Person erhöht beispielsweise die für den Haushalt geltenden Beträge, gleichzeitig muss aber grundsätzlich auch das Einkommen dieser Person berücksichtigt werden.
| Veränderung oder Angabe | Mögliche Auswirkung auf das Wohngeld | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Das Gesamteinkommen sinkt | Ein geringeres Einkommen kann zu einem höheren Zuschuss führen | Im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt |
| Die berücksichtigungsfähige Miete steigt | Höhere anrechenbare Wohnkosten können das Wohngeld erhöhen | Die Erhöhung muss im laufenden Zeitraum grundsätzlich mehr als 10 Prozent betragen und unterhalb der gesetzlichen Begrenzung wirksam werden |
| Ein Haushaltsmitglied kommt hinzu | Die Berechnungswerte und die anrechenbaren Höchstbeträge können steigen | Das Einkommen der zusätzlichen Person wird in der Regel ebenfalls einbezogen |
| Ein Freibetrag wird anerkannt | Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen sinkt | Freibeträge gibt es unter anderem bei Schwerbehinderung, für Alleinerziehende und bei ausreichenden Grundrentenzeiten |
| Abzüge werden vollständig berücksichtigt | Werbungskosten, Versicherungsabzüge und Unterhaltszahlungen können das Einkommen mindern | Teilweise sind Nachweise oder eine genaue Aufstellung erforderlich |
Erster Faktor: Ein niedrigeres Einkommen kann das Wohngeld erhöhen
Je niedriger das berücksichtigte Gesamteinkommen ausfällt, desto höher kann grundsätzlich das Wohngeld sein. Dabei wird nicht einfach der aktuelle Nettobetrag aus der Lohnabrechnung übernommen.
Die Wohngeldbehörde ermittelt vielmehr das Einkommen, das während des gesamten Bewilligungszeitraums voraussichtlich zur Verfügung steht. Grundlage sind damit die bei der Antragstellung erkennbaren und belegbaren Einkommensverhältnisse.
Eine Verringerung kann beispielsweise durch eine Reduzierung der Arbeitszeit, den Wegfall regelmäßiger Zuschläge, den Verlust eines Nebenjobs, den Übergang in eine niedrigere Rente oder den Bezug einer geringeren Lohnersatzleistung entstehen. Auch bei Selbstständigen kann eine nachvollziehbar verschlechterte Gewinnerwartung berücksichtigt werden.
Wer bereits Wohngeld erhält, muss nicht zwingend bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten. Nach § 27 Absatz 1 WoGG kann eine Neuberechnung beantragt werden, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 10 Prozent sinkt und sich dadurch ein höheres Wohngeld ergibt.
Die Wohngeldstelle benötigt dafür geeignete Unterlagen. In Betracht kommen neue Gehaltsabrechnungen, ein geänderter Arbeitsvertrag, ein Rentenbescheid, ein Krankengeldbescheid oder eine nachvollziehbare Gewinnprognose.
Eine geringfügige Einkommensminderung unterhalb der Zehn-Prozent-Grenze führt während des laufenden Bewilligungszeitraums dagegen normalerweise nicht zu einer neuen Entscheidung nach § 27 WoGG. Sie sollte spätestens beim nächsten Weiterleistungsantrag berücksichtigt werden.
Zweiter Faktor: Eine höhere Bruttokaltmiete kann mehr Wohngeld bringen
Steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann auch der Wohngeldanspruch zunehmen. Bei Mietern wird im Wesentlichen die Bruttokaltmiete herangezogen, also die Nettokaltmiete zuzüglich der anrechenbaren kalten Betriebskosten.
Die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nach § 9 WoGG nicht zur berücksichtigungsfähigen Miete. Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung pauschale Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten.
Auch Haushaltsstrom, Garagen- oder Stellplatzkosten und besondere Betreuungsleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Eine höhere Stromrechnung oder eine Heizkostennachzahlung erhöht daher nicht automatisch das Wohngeld.
Während eines laufenden Bewilligungszeitraums kann eine Neuberechnung verlangt werden, wenn die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach Abzug des gesetzlichen Heizkostenbetrages um mehr als 10 Prozent steigt. Diese günstigere Grenze gilt seit einer Änderung des Wohngeldgesetzes im Jahr 2026.
Ausführliche Informationen zu der neuen Schwelle enthält der Beitrag „Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – Diese Änderung übersehen viele Bezieher“.
Eine Mieterhöhung wirkt sich allerdings nur aus, soweit die Wohnkosten noch berücksichtigt werden können. Für jede Haushaltsgröße und jede örtliche Mietenstufe gelten gesetzliche Höchstbeträge, zu denen noch die Klimakomponente hinzukommt.
Liegt die bisherige Miete bereits oberhalb dieser Grenze, bringt eine weitere Erhöhung häufig kein zusätzliches Wohngeld. Einen Überblick bietet die Tabelle zu den Wohngeld-Höchstbeträgen 2026.
Für rückwirkende Mieterhöhungen enthält § 27 WoGG eine besondere Regel. Die höhere Leistung kann frühestens ab dem Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dritter Faktor: Mehr berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder
Kommt ein Haushaltsmitglied hinzu, verändern sich mehrere Werte der Wohngeldformel. Die zulässige Einkommensspanne, die Mietobergrenze sowie die Heizkosten- und Klimakomponente richten sich auch nach der Zahl der berücksichtigten Personen.
Ein zusätzliches Haushaltsmitglied kann beispielsweise durch die Geburt eines Kindes, den dauerhaften Einzug eines Partners oder die Rückkehr eines Kindes in den elterlichen Haushalt hinzukommen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt allein genügt jedoch nicht in jedem Fall.
Die Wohnung muss für die betreffende Person der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sein. Außerdem prüft die Behörde, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und ob die Person wegen des Bezugs einer anderen Sozialleistung vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Die Erhöhung der Personenzahl reicht nach § 27 Absatz 1 WoGG grundsätzlich aus, um während des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Eine zusätzliche prozentuale Schwelle ist für diese Veränderung nicht vorgesehen.
Mehr Personen bedeuten dennoch nicht zwangsläufig mehr Geld. Zieht beispielsweise ein erwerbstätiger Partner ein, wird regelmäßig auch dessen Einkommen berücksichtigt, sodass der Zuschuss trotz größerem Haushalt sinken oder vollständig entfallen kann.
Was beim Einzug eines Partners geprüft wird, erklärt der Beitrag „Wohngeld: Wenn der Partner einzieht“.
Vierter Faktor: Freibeträge können das angerechnete Einkommen deutlich senken
Freibeträge werden nicht zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Sie werden vom Jahreseinkommen abgezogen und können dadurch einen Anspruch entstehen lassen oder die monatliche Leistung erhöhen.
Nach § 17 WoGG gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung gilt der Betrag, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die betreffende Person häuslich, teilstationär oder vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt wird.
Der Betrag von 1.800 Euro entspricht einer rechnerischen Einkommensminderung von 150 Euro im Monat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Wohngeld ebenfalls um 150 Euro monatlich erhöht.
Weitere Informationen bietet der Beitrag „Wohngeld bei Schwerbehinderung: Bis zu 1.800 Euro bleiben frei“.
Alleinerziehende können einen jährlichen Freibetrag von 1.320 Euro erhalten, wenn sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen. Mindestens ein Kind muss jünger als 18 Jahre sein und es muss für dieses Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt werden.
Für das eigene Erwerbseinkommen eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes können bis zu 1.200 Euro jährlich frei bleiben. Voraussetzung ist, dass das Kind selbst als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird.
Daneben sieht das Gesetz einen Freibetrag von 750 Euro jährlich für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und ihnen gleichgestellte Personen vor. Auch dieser Betrag muss bei der Einkommensberechnung abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Rentner können außerdem von dem Freibetrag nach § 17a WoGG profitieren. Dafür müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten vorliegen.
Im Jahr 2026 kann dieser Freibetrag höchstens 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr erreichen. Ob tatsächlich eine Grundrente als Zuschlag gezahlt wird, ist für den Freibetrag nicht ausschlaggebend; entscheidend sind die erforderlichen Versicherungszeiten.
Die Wohngeldstelle erfährt nicht in jedem Verfahren sofort von sämtlichen persönlichen Voraussetzungen. Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, Kindergeldnachweis und Hinweise auf Grundrentenzeiten sollten deshalb vollständig angegeben werden.
Fünfter Faktor: Werbungskosten, Versicherungen und Unterhalt richtig angeben
Das Einkommen wird beim Wohngeld nicht immer in voller Höhe angerechnet. Steuern, bestimmte Versicherungsbeiträge, berufliche Aufwendungen und gesetzliche Unterhaltszahlungen können den Berechnungsbetrag mindern.
Nach § 16 WoGG werden jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Treffen alle drei Gruppen zu, kann sich insgesamt ein Abzug von 30 Prozent ergeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch laufende Beiträge zu privaten oder öffentlichen Versicherungen anerkannt werden, wenn sie einer gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen. Die Behörde setzt dabei nicht einfach die tatsächlich gezahlte Beitragssumme ab, sondern verwendet die gesetzlich bestimmten Prozentsätze.
Bei Arbeitnehmern werden außerdem Werbungskosten berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro jährlich und wird grundsätzlich auch ohne einzelne Belege angesetzt.
Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, sollte diese nachweisen. Dazu können insbesondere hohe Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung gehören.
Seit 2026 werden Beiträge an Gewerkschaften nach § 9a EStG zusätzlich zu den allgemeinen Werbungskostenpauschalen berücksichtigt. Da das Wohngeldrecht bei Arbeitseinkommen an die steuerrechtlich ermittelten positiven Einkünfte anknüpft, kann sich auch diese Änderung auf das anrechenbare Einkommen auswirken.
Bei gesetzlichen Renten gilt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Höhere tatsächlich entstandene Werbungskosten können berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen und steuerrechtlich anzuerkennen sind.
Auch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können das Gesamteinkommen nach § 18 WoGG verringern. Ohne Unterhaltstitel gelten je nach Empfänger jährliche Abzugsgrenzen von bis zu 3.000 oder 6.000 Euro.
Liegt eine notarielle Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein behördlicher Bescheid vor, können die Zahlungen bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen werden. Freiwillige Geldüberweisungen ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung reichen dagegen nicht aus.
Mehr Wohngeld gibt es häufig erst nach einem Antrag
Günstige Veränderungen führen während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht in jedem Fall automatisch zu einer höheren Zahlung. Bei einem um mehr als 10 Prozent gesunkenen Gesamteinkommen, einer entsprechend gestiegenen berücksichtigungsfähigen Miete oder einer höheren Zahl an Haushaltsmitgliedern muss grundsätzlich ein Antrag nach § 27 WoGG gestellt werden.
In dem Schreiben sollten das Aktenzeichen, der Zeitpunkt der Veränderung und der Antrag auf Neuberechnung genannt werden. Die neuen Einkommens-, Miet- oder Haushaltsverhältnisse müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Bei einer Einkommensminderung oder einer zusätzlichen Person wird die höhere Leistung im Regelfall frühestens ab dem Monat des Antrags berücksichtigt. Deshalb kann es Geld kosten, mehrere Monate bis zum Weiterleistungsantrag zu warten.
Hat die Wohngeldstelle einen bereits nachgewiesenen Freibetrag oder Abzug übersehen, sollte der Bescheid innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist geprüft werden. Ein rechtzeitiger Widerspruch kann verhindern, dass ein fehlerhaft zu niedrig berechneter Betrag bestandskräftig wird.
Höheres Wohngeld ist kein Gestaltungstrick
Niemand sollte Wohnkosten künstlich erhöhen oder Einkommen verschweigen, um mehr Wohngeld zu erhalten. Anerkannt werden nur tatsächliche, rechtlich relevante und nachweisbare Verhältnisse.
Verbessert sich die finanzielle Situation, bestehen zugleich Mitteilungspflichten. Eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 Prozent, eine entsprechende Verringerung der Miete oder der Auszug eines Haushaltsmitglieds kann zu weniger Wohngeld und zu Rückforderungen führen.
Der Wohngeldbescheid sollte deshalb auf beiden Seiten geprüft werden. Es geht sowohl um nicht berücksichtigte Ansprüche als auch um die Vermeidung späterer Erstattungsforderungen.
Beispiel aus der Praxis
Sabine lebt allein mit ihrer zwölfjährigen Tochter und erhält bereits Wohngeld. Nach einer dauerhaften Verringerung ihrer Arbeitszeit sinkt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach ihrer vorläufigen Berechnung um rund 13 Prozent.
Bei der Prüfung des bisherigen Bescheides stellt sie außerdem fest, dass der Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt wurde. Sie beantragt unverzüglich eine Neuberechnung und reicht den geänderten Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnungen und den Kindergeldnachweis ein.
Die Wohngeldstelle muss nun sowohl die Einkommensminderung als auch den Freibetrag prüfen. Wie stark die monatliche Zahlung steigt, hängt von Sabines Miete, der Mietenstufe ihres Wohnortes und den übrigen Berechnungswerten ab.
Fragen und Antworten zu einem höheren Wohngeld
1. Welche fünf Dinge können das Wohngeld erhöhen?
Ein niedrigeres Gesamteinkommen, eine höhere berücksichtigungsfähige Miete, ein zusätzliches Haushaltsmitglied, gesetzliche Freibeträge und vollständig berücksichtigte Abzüge können zu mehr Wohngeld führen. Ob die Leistung tatsächlich steigt, muss anhand der gesamten Wohngeldberechnung geprüft werden.
2. Wird das Wohngeld bei einem niedrigeren Einkommen automatisch erhöht?
Während eines laufenden Bewilligungszeitraums geschieht dies grundsätzlich nicht automatisch. Sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent und ergibt sich dadurch ein höherer Anspruch, sollte ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden.
3. Reicht jede Mieterhöhung für einen höheren Wohngeldanspruch?
Nein. Im laufenden Bewilligungszeitraum muss die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach Abzug des gesetzlichen Heizkostenbetrages grundsätzlich um mehr als 10 Prozent steigen.
Zudem wirken sich höhere Wohnkosten nur aus, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden können. Liegt die Miete bereits über der Begrenzung, kann eine weitere Erhöhung ohne Auswirkung bleiben.
4. Erhöhen höhere Heiz- oder Stromkosten das Wohngeld?
Die tatsächlich gezahlten Heizkosten, Warmwasserkosten und Haushaltsstromkosten gehören nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Das Gesetz arbeitet stattdessen mit pauschalen Heizkostenbeträgen, weshalb eine höhere Energieabrechnung allein normalerweise keinen höheren Anspruch auslöst.
5. Wer erhält den Freibetrag von 1.800 Euro bei Schwerbehinderung?
Der jährliche Freibetrag gilt für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und eine der gesetzlich genannten Pflegeformen vorliegen.
6. Führt der Einzug eines Partners immer zu mehr Wohngeld?
Nein. Zwar steigen mit einem weiteren Haushaltsmitglied verschiedene Berechnungsbeträge, das Einkommen des Partners wird aber regelmäßig ebenfalls angerechnet.
Bei einem gut verdienenden Partner kann das Wohngeld daher sinken oder vollständig entfallen. Der Einzug und die Einkommensverhältnisse müssen der Wohngeldstelle mitgeteilt werden.
7. Ab wann wird das höhere Wohngeld gezahlt?
Bei einem Erhöhungsantrag beginnt die höhere Leistung grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Für rückwirkende Erhöhungen der berücksichtigungsfähigen Miete enthält § 27 WoGG eine Ausnahme, die frühestens bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums zurückreichen kann.




