Erschwerter Hartz IV Antrag für Selbstständige

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Neue Vorschriften erschweren den Hartz IV Antrag für Selbstständige

Auch Selbstständige erleiden häufig einen sozialen Abstieg oder kommen in finanziell schwierige Lagen. Aus diesem Grund können auch Selbstständige einen Hartz IV Antrag stellen. Bislang konnten diese Anträge relativ einfach gestellt werden. Doch seit Beginn diesen Jahres hat sich einiges geändert.

Der Nachweis, dass man als Selbstständiger auch Anspruch auf soziale Leistungen hat, ist bedeutent schwieriger geworden. Bislang genügte es nachzuweisen, dass man über ein geringes Einkommen verfügt. Die Betroffenen mussten dies mit der steuerlichen Buchführung beweisen. Doch dies allein genügt den Ämtern nun nicht mehr. Der Grund: Durch Abschreibungen und Betriebsausgaben lässt sich angeblich das Einkommen deutlich senken. Nach der ALG II Neuregelung wird nun das Einkommen nach Abzug tatsächlich "geleisteter und notwendiger Ausgaben" berücksichtigt.


Was bedeutet diese Neuregelung für Selbstständige?
Zunächst bedeutet es, dass viele Selbstständige, die bisher ALG II Leistungen erhalten haben, keine finanziellen Hilfen mehr erhalten werden. Nun muss man jeden Tag zum Nachweis der Kosten sämtliche Einnahmen und Ausgaben belegt werden. Zudem muss ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem deutlich erkennbar ist, welche Fahrten privat und welche geschäftlicher Art waren. Die Ämter werden jedoch genau prüfen, ob eine Notwenigkeit im Sinne des Betriebs bestand. Ferner wird die Behörde prüfen, ob die Ausgaben den Lebensumständen eines Arbeitslosengeld II Empfängers entsprechend bzw. angemessen sind. Im schlimmsten Fall werden die Sozialleistungen gestrichen werden und sogar bereits gezahlte ALG II Zahlungen zurück verlangt werden.

Hinweise zur Abrechnung
Bei Selbstständigen sind von den Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 1 ALG II-V alle Betriebsausgaben, also Ausgaben für Betriebsmittel und Rohstoffe abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Diese müssen im Einzelfall vor der Anschaffung vom Sachbearbeiter genehmigt werden (§ 3 Abs. 3 ALG II-V). Außerdem können Selbstständige zusätzlich für berufliche Fahrten mit ihrem Privat-PKW je gefahrenem Kilometer 0,10 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Das Ergebnis ist der Gewinn, der dem Bruttoeinkommen gleichsteht, von dem dann die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden können. (11.03.2008)

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