Azubis und Studis: Lücke bei Hartz IV

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Azubis und Studis: Lücke bei Hartz IV
In diesen Tagen beginnen viele schulische und betriebliche Ausbildungen oder haben bereits begonnen. Etliche Betroffene, die in ihren Familien oder alleine bislang von Hartz IV abhängig waren oder es noch sind, stehen plötzlich ganz ohne Leistungen zum Lebensunterhalt da. In etlichen anderen Fällen kommt es zu fehlerhaften Bescheiden, v.a. bezüglich des tatsächlichen Beginns der Ausbildung, und zu Verunsicherung der Betroffenen. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage findet sich auf www.bo-alternativ.de/sozialberatung.

Hartz IV gestrichen, BAfög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) noch nicht bewilligt und keine Angehörigen, die einen mal zwei oder drei Monate lang über Wasser halten können: Diese Landung ist hart und ernüchternd: mit dem ersten Tag der Ausbildung werden die Hartz IV-Leistungen komplett eingestellt. Lediglich ein Zuschuss zu den Wohnungskosten kann möglich sein.

Ein BAfög-Antrag dauert mindestens zwei Monate bis zur Bewilligung – häufig auch länger. Das liegt nicht am guten Willen der Sachbearbeitung, sondern an der zentralen EDV-Verarbeitung, die es nicht ermöglicht, einzelne Fälle zu beschleunigen. Vorschuss auf künftige Leistungen schließt das BAföG-Gesetz aus.

Auch der Tipp, BAföG / BAB zeitiger zu beantragen, damit keine Finanzierungslücke klafft, hilft nur bedingt: zum Antrag braucht es eine Ausbildungsbescheinigung, die es aber häufig erst erteilt wird, wenn die Studierenden auch tatsächlich zum Unterricht antreten. Hier offenbart sich ein echter Gesetzesfehler: vor Hartz IV konnte das Sozialamt noch eine (rückzahlbare) Überbrückung leisten, jetzt schliesst das Hartz IV-Gesetz das aus. Es genügt aber nicht, wenn die ARGE sich hinter den Gesetzesvorschriften verschanzt. Ihre Aufgabe ist es auch, deren Unrechtmässigkeit zu erkennen und in Zusammenarbeit mit der Kommune nach Möglichkeiten zu suchen, den Lebensunterhalt der Betroffenen zu sichern.

Berufsvorbereitende Bildungsmassnahmen und (Berufs-) Fachschulen: weiter Hartz IV
Etwas günstiger sieht es aus, wenn eine (Berufs-) Fachschule besucht wird, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Dann besteht weiterhin ein Anspruch auf (ergänzende) Hartz IV-Leistungen, ebenso bei berufsvorbereitenden Bildungsmassnahmen. Wie die Grundsatzabteilung der ARGE auf Anfrage mitteilte, werden die Hartz IV-Leistungen bis zum Tag des tatsächlichen Ausbildungsbeginns wie gewohnt gezahlt. Von den BAföG/BAB-Leistungen in Höhe von 192 Euro wird zunächst ggf. der „ausbildungsbedingte Bedarf“ abgezogen. Dann werden ggf. Aufwendungen für eine Kfz.-Haftpflichtversicherung und eine 30-Euro-Pauschale für eine Haurat- und/oder Privathaftpflichtversicherung abgezogen, ebenso ggf. entstehende Fahrtkosten und Weiteres. Der verbleibende Rest wird auf den Hartz IV-Anspruch (einschliesslich Wohnungskosten) angerechnet. (PM sozialberatung Bochum, 18.09.07)