Arbeitnehmer aufgepasst: Das notiert der Arbeitgeber über Sie

30. Oktober 2026
Was der Chef über Sie notiert: So nehmen Arbeitnehmer Einsicht in ihre Personalakte Ein Vermerk über angebliche Unpünktlichkeit, eine schlechte Beurteilung oder eine längst bestrittene Abmahnung: Was in der Personalakte steht, kann Beschäftigte noch Jahre später einholen. Trotzdem kennen viele Arbeitnehmer nur die Schreiben, die ihnen persönlich ausgehändigt wurden. Dabei müssen sie nicht abwarten, bis eine Beförderung scheitert oder eine Kündigung droht. Sie können ihre Personalakte einsehen und verlangen, dass ihre eigene Erklärung zu einem Eintrag beigefügt wird. Wer einen Fehler entdeckt, sollte allerdings genau formulieren, was er erreichen möchte. Einsicht, Gegendarstellung, Berichtigung und Entfernung sind unterschiedliche Anliegen. Sie brauchen keinen Verdacht gegen den Arbeitgeber Nach § 83 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Arbeitnehmer die über sie geführten Personalakten einsehen. Dafür müssen sie weder einen konkreten Fehler nachweisen noch erklären, warum sie nachschauen möchten. Das Einsichtsrecht besteht auch in Betrieben ohne gewählten Betriebsrat. Die folgende Anleitung betrifft vor allem Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft; im öffentlichen Dienst und für besondere Beschäftigtengruppen sind zusätzliche oder andere Vorschriften zu beachten. Die Personalakte endet nicht am Aktendeckel Zur Personalakte können der Arbeitsvertrag, Bewerbungsunterlagen, Fortbildungsnachweise, Beurteilungen und Abmahnungen gehören. Auch Unterlagen über Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit können zulässiger Bestandteil sein, ohne dass der Arbeitgeber deshalb beliebig persönliche Informationen sammeln dürfte. Für das Einsichtsrecht zählt nicht allein, welchen Ordner die Personalabteilung vorlegt. Auch gesondert geführte Unterlagen können dazugehören, wenn sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Beschäftigten betreffen und mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Das gilt unabhängig davon, ob die Informationen auf Papier oder elektronisch vorliegen. Ob einzelne Arbeitsnotizen oder interne Nachrichten zur Personalakte gehören, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Funktion ab; einen Zugriff auf sämtliche Unterlagen des Vorgesetzten vermittelt § 83 BetrVG nicht. So verlangen Sie einen Termin zur Akteneinsicht Wenden Sie sich an die Personalabteilung oder die zuständige Stelle beim Arbeitgeber und bitten Sie um einen zeitnahen Termin. Eine kurze E-Mail hilft, die Anfrage und die Antwort später nachzuvollziehen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich möchte gemäß § 83 BetrVG Einsicht in meine vollständige Personalakte nehmen. Bitte schlagen Sie mir einen zeitnahen Termin vor und beziehen Sie auch elektronische Bestandteile sowie gesondert geführte Nebenakten ein, die zu meiner Personalakte gehören.“ Die Einsicht ist grundsätzlich während der Arbeitszeit zu ermöglichen, wobei betriebliche Abläufe berücksichtigt werden müssen. Stimmen Sie deshalb den Termin ab, statt die Unterlagen unangekündigt selbst aus einem Schrank oder einem fremden Benutzerkonto zu holen. Fragen Sie bei einer digitalen Akte nach einem Zugang, über den Sie die betreffenden Dokumente vollständig lesen können. Eine bloße Zusammenfassung durch die Personalabteilung ersetzt den eigenen Einblick nicht. Ein Betriebsratsmitglied darf Sie begleiten Sie können zur Akteneinsicht ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Teilen Sie dies bei der Terminvereinbarung mit, damit die Begleitung organisiert werden kann. Das Betriebsratsmitglied muss über den Inhalt schweigen, soweit Sie es nicht im Einzelfall davon entbinden. Aus der Begleitung folgt deshalb keine allgemeine Erlaubnis, Ihre Unterlagen im gesamten Betriebsrat zu besprechen. Für einen Rechtsanwalt besteht aus § 83 BetrVG kein entsprechender automatischer Begleitungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat einen solchen Anspruch jedenfalls für einen Fall verneint, in dem der Arbeitnehmer Kopien anfertigen und anschließend anwaltlich prüfen lassen konnte (Urteil vom 12. Juli 2016, 9 AZR 791/14). Beim Lesen zählen konkrete Angaben Prüfen Sie bei belastenden Einträgen, wer was über welchen Vorgang festgehalten hat. Notieren Sie Datum, Verfasser und die genaue beanstandete Aussage, damit Sie später nicht nur aus der Erinnerung argumentieren müssen. Vergleichen Sie Vorwürfe mit vorhandenen Unterlagen, etwa einer Urlaubsgenehmigung, einer Arbeitszeitaufzeichnung oder einer dienstlichen Nachricht. Halten Sie außerdem fest, wenn erwähnte Anlagen fehlen oder Sie bestimmte Bestandteile nicht einsehen konnten. Kopien sind möglich, aber der Anspruch hat Grenzen Aus dem Einsichtsrecht folgt kein pauschaler Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die gesamte Akte als Kopie zusendet. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. April 2026 bestätigt, dass § 83 BetrVG Kopien auf eigene Kosten in angemessenem Umfang umfasst, aber keine vollständige Vervielfältigung sämtlicher Personalunterlagen garantiert (8 AZR 169/25). Benennen Sie deshalb die Unterlagen, von denen Sie eine Kopie benötigen, möglichst konkret. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder vertragliche Zusagen können weitergehende Rechte vorsehen. Daneben gewährt Artikel 15 DSGVO einen eigenen Anspruch auf Auskunft und eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die erste Datenkopie ist grundsätzlich kostenlos; dieser Anspruch ist von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht zu unterscheiden. Auch die DSGVO verschafft nicht automatisch eine Kopie jedes vollständigen Dokuments, in dem Ihr Name auftaucht. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente können aber erforderlich sein, wenn die Daten sonst nicht verständlich sind oder Datenschutzrechte nicht wirksam ausgeübt werden können; dabei sind auch Rechte anderer Personen zu berücksichtigen. Welche Anfrage zu welchem Ziel passt Ihr Ziel Die passende Anfrage Worauf es ankommt Den Akteninhalt kennenlernen Einsicht in die vollständige Personalakte verlangen Auch zugehörige elektronische Bestandteile und Nebenakten einbeziehen Unterstützung beim Lesen erhalten Ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen Die Begleitung unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Die eigene Sicht festhalten Beifügung einer Erklärung nach § 83 Absatz 2 BetrVG verlangen Den betroffenen Eintrag genau bezeichnen Falsche Tatsachen korrigieren Berichtigung der unrichtigen personenbezogenen Daten verlangen Fehler und richtige Angaben möglichst belegen Eine unberechtigte Abmahnung beseitigen Entfernung aus der Personalakte verlangen Eine Gegendarstellung allein entfernt die Abmahnung nicht Personenbezogene Daten als Kopie erhalten Auskunft und Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO anfordern Datenkopie und vollständige Dokumentkopie sind zu unterscheiden Falsche Tatsachen müssen Sie nicht einfach hinnehmen Ist etwa ein genehmigter Urlaub als unentschuldigtes Fehlen erfasst, geht es um eine überprüfbare Tatsachenfrage. Nach Artikel 16 DSGVO können Beschäftigte die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten verlangen. Bezeichnen Sie den Fehler genau und legen Sie vorhandene Nachweise vor. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Korrektur, damit klar bleibt, wie der Arbeitgeber mit Ihrer Beanstandung umgegangen ist. Bei einer Leistungsbewertung ist die Lage häufig schwieriger als bei einem falschen Datum. Dass Beschäftigte eine Beurteilung für unfair halten, macht sie noch nicht automatisch zu einer nachweislich falschen Tatsachenangabe. Eine Gegendarstellung gehört auf Verlangen zur Akte Nach § 83 Absatz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber Ihre Erklärung zum Inhalt der Personalakte auf Ihr Verlangen beifügen. Das betrifft auch Stellungnahmen zu Beurteilungen oder Gesprächsvermerken und ist nicht auf Abmahnungen beschränkt. Schreiben Sie knapp, sachlich und mit erkennbarem Bezug zum beanstandeten Dokument. Erläutern Sie, welche Aussage Sie bestreiten, wie sich der Vorgang aus Ihrer Sicht ereignet hat und welche Unterlagen Ihre Darstellung stützen. Eine passende Formulierung kann lauten: „Zum Vermerk vom 12. Oktober 2026 erkläre ich, dass für den genannten Fehltag eine schriftliche Urlaubsgenehmigung vorlag; eine Kopie füge ich bei.“ Ergänzen Sie ausdrücklich: „Ich verlange, diese Erklärung gemäß § 83 Absatz 2 BetrVG meiner Personalakte beizufügen.“ Bewahren Sie die Erklärung samt Nachweisen auf und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Bei einer späteren Einsicht können Sie kontrollieren, ob sie tatsächlich beigefügt wurde. Eine Gegendarstellung ersetzt nicht die Entfernung einer Abmahnung Mit der Beifügung Ihrer Erklärung ist noch nicht entschieden, ob der ursprüngliche Vorwurf berechtigt war. Wenn eine Abmahnung falsche Tatsachen enthält oder aus anderen Gründen unberechtigt ist, kann zusätzlich ein Anspruch auf Entfernung bestehen. Das Bundesarbeitsgericht nennt unter anderem unbestimmte Vorwürfe, falsche Tatsachen, eine fehlerhafte rechtliche Bewertung und Unverhältnismäßigkeit als mögliche Gründe (Urteil vom 19. Juli 2012, 2 AZR 782/11). Welche Fehler häufig vorkommen, erläutert auch unser Beitrag über fünf Gründe für eine unberechtigte Abmahnung. Umgekehrt verschwindet eine berechtigte Abmahnung nicht automatisch nach zwei Jahren aus der Akte. Ob sie entfernt werden muss, hängt insbesondere davon ab, ob der Arbeitgeber noch ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufbewahrung hat. Wenn der Arbeitgeber den Einblick verweigert Bitten Sie bei einer Ablehnung um eine schriftliche Begründung und setzen Sie für die Terminvereinbarung eine angemessene Frist. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, den Anspruch durchzusetzen; gegebenenfalls kommt eine Klage beim Arbeitsgericht in Betracht. Bei verweigerten Datenschutzrechten können Sie sich außerdem an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Für einen DSGVO-Antrag gilt grundsätzlich eine Monatsfrist zur Reaktion, während § 83 BetrVG selbst keine starre Monatsfrist für die Akteneinsicht festlegt. Liegt bereits eine schriftliche Kündigung vor, sollten Sie nicht erst das Ergebnis der Akteneinsicht abwarten. Für eine Kündigungsschutzklage gelten grundsätzlich drei Wochen ab Zugang; weshalb diese Frist ernst zu nehmen ist, erläutert auch unser Beitrag über Abmahnungen, Arbeitsanweisungen und Kündigung. Auch nach dem Ausscheiden bleibt Einsicht möglich Bewahrt der frühere Arbeitgeber Ihre Personalakte weiter auf, können Sie grundsätzlich auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Einsicht verlangen. Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Sie dafür kein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen (Urteil vom 16. November 2010, 9 AZR 573/09). Kurzes Beispiel aus der Praxis Die Verkäuferin Sabine entdeckt bei der Akteneinsicht einen Vermerk, sie sei am 8. Oktober unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Tatsächlich hatte ihre Vorgesetzte den Urlaub schriftlich genehmigt. Sabine legt die Genehmigung vor, verlangt die Berichtigung und reicht zusätzlich eine kurze Erklärung zur Aufnahme in die Personalakte ein. Sollte wegen desselben angeblichen Fehlens eine Abmahnung abgelegt sein, verlangt sie auch deren Entfernung und lässt eine Ablehnung prüfen. Fragen und Antworten zur Personalakte Muss ich begründen, warum ich meine Personalakte sehen möchte? Nein, für die Einsicht ist kein besonderer Anlass erforderlich. Sie müssen weder einen Fehler vermuten noch bereits einen Streit mit dem Arbeitgeber haben. Gilt das Einsichtsrecht auch ohne Betriebsrat? Ja, ein gewählter Betriebsrat ist keine Voraussetzung für das Einsichtsrecht. Ohne Betriebsrat entfällt lediglich die Möglichkeit, ein Betriebsratsmitglied zur Einsicht hinzuzuziehen. Darf ich auch die digitale Personalakte einsehen? Ja, das Einsichtsrecht hängt nicht von der Papierform ab. Der Arbeitgeber muss die zu Ihrer Personalakte gehörenden elektronischen Unterlagen zugänglich machen. Muss mir der Arbeitgeber die komplette Personalakte als Kopie schicken? Aus § 83 BetrVG folgt kein pauschaler Anspruch auf Zusendung einer vollständigen Aktenkopie. Ein zusätzlicher Anspruch auf eine Datenkopie kann sich aus Artikel 15 DSGVO ergeben, wobei vollständige Dokumentkopien von weiteren Voraussetzungen abhängen. Muss der Chef meiner Gegendarstellung zustimmen? Nein, seine inhaltliche Zustimmung ist für die Beifügung Ihrer Erklärung zum Akteninhalt nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gegendarstellung bedeutet allerdings auch nicht, dass er Ihren Standpunkt anerkennt. Wird eine Abmahnung durch meine Gegendarstellung unwirksam? Nein, die Gegendarstellung dokumentiert zunächst Ihre Sicht. Ob die Abmahnung unberechtigt ist und entfernt werden muss, ist gesondert zu prüfen.
Aktuelles
30. Oktober 2026
„Familie wird das schon regeln“ reicht nicht: Karlsruhe stoppt Räumung einer 88-Jährigen Eine schwer kranke Frau soll ihre Wohnung verlassen, obwohl Ärzte sie für nicht räumungsfähig halten. Die Gerichte verweisen auf Angehörige, die eine andere Unterkunft und Versorgung organisieren könnten – doch diese Annahme reicht dem Bundesverfassungsgericht nicht. Mit einer einstweiligen Anordnung vom 30. September 2026 hat Karlsruhe die Vollstreckung gegen eine 88-Jährige vorläufig gestoppt. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 2 BvQ 67/26 verdeutlicht, wie sorgfältig Gerichte gesundheitliche Gefahren einer Zwangsräumung untersuchen müssen. Nach dem Schlaganfall auf umfassende Hilfe angewiesen Die Frau hatte einen schweren Schlaganfall erlitten und war anschließend über Monate rehabilitativ behandelt worden. Auch danach blieben ihre Bewegungsfähigkeit und ihre sprachliche Verständigung erheblich eingeschränkt. Sie benötigte im Alltag umfassende Unterstützung; ärztliche Unterlagen warnten vor den Belastungen eines erzwungenen Wohnungswechsels. Ihre vertraute und an die körperlichen Einschränkungen angepasste Wohnung half dabei, ihre Versorgung zu sichern. Trotzdem sollte die Zwangsräumung stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht setzte die Vollstreckung aus einem Räumungsurteil des Amtsgerichts Nauen vom 20. Januar 2021, Aktenzeichen 14 C 133/20, vorerst aus. Eine Entlassung aus der Klinik beweist keine Räumungsfähigkeit Der Fall zeigt ein Problem, das pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen kennen: Wer wieder zu Hause versorgt werden kann, ist deshalb noch lange keinem erzwungenen Umzug gewachsen. Eine vorbereitete häusliche Versorgung kann gerade davon abhängen, dass vertraute Abläufe und passende Hilfen erhalten bleiben. Im Beschlussvolltext, Randnummern 15 bis 17, unterscheidet das Gericht deshalb zwischen der Entlassung in das bisherige Zuhause und den zusätzlichen Belastungen einer Räumung. Medizinische Fortschritte beantworten für sich genommen noch nicht, welche Folgen ein erzwungener Wechsel der Umgebung hätte. Angehörige sind kein Ersatz für eine gesicherte Versorgung Besonders deutlich wird Karlsruhe beim Verweis auf die Familie. Die Fachgerichte hatten unter anderem darauf abgestellt, dass die Angehörigen eine andere Wohnform finden und die erforderliche Versorgung ermöglichen könnten. Damit blieb jedoch offen, ob zum Räumungstermin tatsächlich eine medizinisch geeignete Unterkunft samt notwendiger Unterstützung bereitstand. Auch die Frage, ob die Frau den Wechsel dorthin gesundheitlich bewältigen könnte, war nicht ausreichend geklärt. Die Formel „Die Familie wird das schon regeln“ ersetzt somit keine belastbare Prüfung. Geld und Hilfsbereitschaft allein schaffen weder einen verfügbaren Pflegeplatz noch eine auf den konkreten Bedarf abgestimmte Betreuung. Der Beschluss befreit Angehörige dabei nicht pauschal von jeder Mitwirkung. Welche Handlungen der Frau selbst möglich und zumutbar waren und ob ihr mögliche Versäumnisse der Familie zugerechnet werden könnten, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Gerichte müssen medizinische Fragen aufklären Wer ernsthafte Gesundheitsgefahren durch eine Räumung nachvollziehbar darlegt, darf nicht mit bloßen Vermutungen über seine Belastbarkeit abgefertigt werden. Fehlt dem Gericht die eigene medizinische Sachkunde, kann eine sachverständige Untersuchung erforderlich sein. Im vorliegenden Fall lagen ärztliche Unterlagen vor, die sich gegen die Räumung wandten; außerdem war eine Begutachtung beantragt worden. Nach der vorläufigen Prüfung aus Karlsruhe gab es erhebliche Bedenken gegen die Sachaufklärung und Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen. Die Bedeutung einer genauen medizinischen Prüfung erläutert auch unser Beitrag darüber, wann Gesundheitsgefahren einem erzwungenen Auszug entgegenstehen können. Entscheidend sind die Auswirkungen auf die einzelne Person und die Möglichkeiten, diese Gefahren tatsächlich zu verringern. § 765a ZPO: Schutz auch nach einem Räumungsurteil Die gesetzliche Grundlage für einen Schutzantrag im Vollstreckungsverfahren ist § 765a Zivilprozessordnung. Danach kann das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßnahme unter besonderen Voraussetzungen aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen. Die Anforderungen sind streng: Es müssen ganz besondere Umstände vorliegen, durch die die Maßnahme eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeuten würde. Dabei muss das Gericht auch das Schutzbedürfnis der vollstreckenden Seite vollständig berücksichtigen. Hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Schwerbehinderung schaffen deshalb kein automatisches Bleiberecht. Aussagekräftig wird der Vortrag, wenn er erklärt, welche erheblichen Gefahren gerade durch die bevorstehende Räumung entstehen würden. Was ein ärztliches Attest konkret beschreiben sollte Für Betroffene empfiehlt es sich, ärztliche Unterlagen möglichst frühzeitig auf die bevorstehende Räumung beziehen zu lassen. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, weshalb der Wohnungswechsel gefährlich werden könnte. Hilfreich sind konkrete Angaben zu den Einschränkungen, zu Art und Schwere der befürchteten Verschlechterung und zur Bedeutung der bisherigen Umgebung. Ebenso sollte erkennbar werden, welche Betreuung erforderlich ist und unter welchen Bedingungen ein Wechsel medizinisch vertretbar wäre. Thema Hilfreiche Angaben für die Prüfung Gesundheitszustand Aktuelle Einschränkungen und notwendige Unterstützung im Alltag. Folgen des Wohnungswechsels Welche Verschlechterung droht und wie schwer sowie wahrscheinlich sie aus ärztlicher Sicht ist. Vertraute Umgebung Welche Anpassungen, Abläufe und Bezugspersonen die bisherige Versorgung sichern. Andere Unterbringung Welche medizinischen und pflegerischen Anforderungen dort erfüllt sein müssten. Mögliche Schutzmaßnahmen Ob und wie Transportbegleitung, Betreuung oder andere Hilfen die konkreten Gefahren verringern könnten. Diese Angaben sind eine Orientierung für die Vorbereitung eines Antrags. Welche Nachweise im Einzelfall ausreichen und welche weitere Aufklärung erforderlich ist, muss das Gericht anhand der konkreten Umstände beurteilen. Die Zweiwochenfrist darf nicht übersehen werden Ein Antrag nach § 765a ZPO muss in Räumungssachen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden. Ausnahmen gelten, wenn die Gründe erst danach entstanden sind oder die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an einem rechtzeitigen Antrag gehindert war. Wer die Räumungsankündigung erhalten hat, sollte daher unverzüglich rechtliche Unterstützung suchen und den Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorbereiten lassen. Bei akuter Gefahr sollte zugleich ausdrücklich eine vorläufige Einstellung bis zur Entscheidung über den Schutzantrag beantragt werden. Der Räumungsstopp gilt vorläufig Der Beschluss aus Karlsruhe ist eine einstweilige Anordnung, keine abschließende Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde. Ausgesetzt wurde die Vollstreckung bis zur Entscheidung darüber, längstens für sechs Monate. Das Räumungsurteil wurde dadurch nicht aufgehoben. Betroffene dürfen einen solchen Aufschub deshalb nicht mit einer dauerhaften Sicherung ihrer Wohnung verwechseln. Davon zu unterscheiden ist der Härtefall-Widerspruch nach § 574 BGB, mit dem Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Fortsetzung eines gekündigten Mietverhältnisses verlangen können. Wie das bei schweren Erkrankungen aussehen kann, beschreibt unser Beitrag „Trotz Eigenbedarf des Vermieters: Erkrankte Mieterin darf ihre Wohnung behalten“. Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO verschafft dagegen Zeit zum Auszug. Welches Instrument passt, hängt davon ab, in welchem Stadium sich der Streit befindet und welche Gründe geltend gemacht werden können. Sieben Fragen und Antworten zum Räumungsschutz Hat das Bundesverfassungsgericht die Räumung endgültig verboten? Nein, es hat die Vollstreckung vorläufig bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, längstens für sechs Monate. Der zugrunde liegende Räumungstitel bleibt bestehen. Schützt ein hohes Alter allein vor einer Zwangsräumung? Nein, ein bestimmtes Alter garantiert keinen Vollstreckungsschutz. Es kommt auf die besonderen Umstände und die konkret belegten Belastungen beziehungsweise Gefahren an. Müssen sich Gerichte mit der Versorgung nach dem Auszug befassen? Ja, bei nachvollziehbar dargelegten Gesundheitsgefahren gehört auch die Situation nach der Räumung zur Prüfung. Ein sicherer Transport allein beantwortet noch nicht, ob die anschließende Unterbringung und Betreuung geeignet sind. Dürfen Gerichte auf die Hilfe der Familie verweisen? Familiäre Unterstützung darf berücksichtigt werden, muss aber tatsächlich geeignet und gesichert sein, wenn sie Gesundheitsgefahren auffangen soll. Eine Vermutung über die organisatorischen oder finanziellen Möglichkeiten der Angehörigen reicht dafür nicht. Genügt ein kurzes Attest mit dem Wort „räumungsunfähig“? Ein solches Schlagwort allein erklärt die Gefahren noch nicht ausreichend. Hilfreich sind nachvollziehbare Angaben zum Gesundheitszustand, zu den Folgen des Wohnungswechsels und zum erforderlichen Unterstützungsbedarf. Wann muss der Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden? Grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin. Spätere Anträge kommen unter den gesetzlichen Ausnahmen in Betracht, etwa bei erst danach entstandenen Gründen. Was unterscheidet Vollstreckungsschutz und Härtefall-Widerspruch? Der Vollstreckungsschutz betrifft die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Mit einem Härtefall-Widerspruch nach § 574 BGB können Mieter dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Quelle: Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnung vom 30. September 2026, Az. 2 BvQ 67/26; offizielle Fundstelle und veröffentlichter Beschlussvolltext.
30. Oktober 2026
Der Arbeitgeber fordert den Krankengeldzuschuss zurück, gleichzeitig berücksichtigt die Rentenversicherung die Zahlung als Hinzuverdienst. Wer rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte diese Kombination genau prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der zurückgeforderte Betrag die Rente nicht schmälern. Entscheidend ist, ob der Zuschuss nach dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag als Vorschuss auf die Rente gilt und der Arbeitgeber ihn tatsächlich zurückfordert. Eine Vertragsklausel allein reicht für diese Ausnahme nicht aus. Warum ein Krankengeldzuschuss bei der Rentenberechnung auftaucht Ein Krankengeldzuschuss ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers zum Krankengeld der Krankenkasse. Er kann die finanzielle Lücke während einer längeren Arbeitsunfähigkeit verkleinern. Welche Vereinbarungen dafür maßgeblich sind, erläutert unser Beitrag zum Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld. Für die Hinzuverdienstprüfung bei einer Erwerbsminderungsrente behandelt die Deutsche Rentenversicherung Arbeitgeberzuschüsse zu Sozialleistungen grundsätzlich als Arbeitsentgelt. Dass während der Krankheit keine Arbeitsleistung erbracht wurde, schließt eine Berücksichtigung nicht aus. Die Anrechnung führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer niedrigeren Rente. Zunächst wird geprüft, ob der insgesamt zu berücksichtigende Hinzuverdienst die maßgebliche Jahresgrenze überschreitet. Die Ausnahme setzt eine konkrete Rückforderung voraus Die Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI nennt eine Ausnahme für bestimmte zurückgeforderte Zuschüsse. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund tarifrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen als Rentenvorschuss gelten und der Arbeitgeber sie zurückverlangt. Betroffene sollten deshalb die einschlägige Vertragsregelung und das Rückforderungsschreiben zusammen einreichen. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Zahlung für welchen Zeitraum zurückgefordert wird. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber möglicherweise später eine Forderung erheben könnte. Die Ausnahme knüpft an eine tatsächlich geltend gemachte Rückforderung an. Mit der Prüfung nicht bis zur letzten Rückzahlungsrate warten Die DRV-Rechtsanweisung nennt die Rückforderung als Voraussetzung. Eine bereits vollständig abgeschlossene Rückzahlung verlangt sie in der beschriebenen Regelung nicht zusätzlich. Wer eine entsprechende Forderung erhalten hat, sollte daher zeitnah eine Prüfung der Hinzuverdienstberechnung beantragen. Auch bei einer vereinbarten Ratenzahlung kann das Rückforderungsschreiben bereits vorgelegt werden. Davon getrennt bleibt die Frage, ob der Arbeitgeber das Geld arbeitsrechtlich tatsächlich verlangen darf. Die rentenrechtliche Ausnahme bestätigt nicht die Berechtigung jeder Arbeitgeberforderung. Gesetzliche Lohnfortzahlung ist gesondert zu behandeln Die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Krankheit lässt sich nicht allein wegen einer später bewilligten Erwerbsminderungsrente zum rückforderbaren Rentenvorschuss erklären. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz schützt unter seinen Voraussetzungen die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Die DRV-Rechtsanweisung grenzt diese gesetzliche Entgeltfortzahlung von darüber hinausgehenden Zahlungen ab. Die Regelung zu zurückgeforderten Rentenvorschüssen betrifft Zahlungen für die Zeit nach dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum. Auf einer Arbeitgeberabrechnung können deshalb Beträge stehen, die unterschiedlich behandelt werden müssen. Auch das Krankengeld der Krankenkasse ist eine eigene Leistung und darf nicht mit dem Arbeitgeberzuschuss gleichgesetzt werden. Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten 2026 Für eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 genau 20.763,75 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro. Sie kann aufgrund der persönlichen Berechnung höher ausfallen. Rentenart Jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 Rente wegen voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Mindestens 41.527,50 Euro, gegebenenfalls individuell höher Wer einschließlich des Zuschusses unter seiner maßgeblichen Grenze bleibt, erhält durch dessen Herausnahme nicht schon deshalb mehr Rente. Die Berechnung sollte dennoch korrigiert werden, wenn darin ein Betrag enthalten ist, der nicht berücksichtigt werden darf. Bei einer rückwirkenden Bewilligung über mehrere Kalenderjahre müssen die Grenzen des jeweiligen Jahres geprüft werden. Die Werte für 2026 lassen sich nicht auf frühere Jahre übertragen. Diese Unterlagen erleichtern die Korrektur Vergleichen Sie den Rentenbescheid mit den Arbeitgeberabrechnungen und dem Rückforderungsschreiben. Achten Sie darauf, ob dieselben Zeiträume und Beträge betroffen sind. Der Rentenbescheid zeigt, welche Einkünfte als Hinzuverdienst berücksichtigt wurden. Die Arbeitgeberabrechnungen weisen die ausgezahlten Zuschüsse aus. Der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag muss die Einordnung als Rentenvorschuss tragen. Das Rückforderungsschreiben sollte Betrag, Zeitraum und Grund der Forderung erkennen lassen. Umfasst die Forderung mehrere Zahlungsarten, hilft eine Aufschlüsselung durch die Lohnbuchhaltung. So lässt sich vermeiden, dass gesetzliche Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschüsse und andere Zahlungen miteinander vermischt werden. Ist der Rentenbescheid bereits ergangen, sollte eine laufende Rechtsbehelfsfrist beachtet werden. Eine bloße Nachfrage bei der Rentenversicherung ersetzt keinen erforderlichen Rechtsbehelf. Ein Beispiel mit 2.400 Euro Krankengeldzuschuss Sabine erhält nach längerer Krankheit rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente. Ihr Arbeitgeber fordert 2.400 Euro Krankengeldzuschuss zurück, weil die Zahlung für den betroffenen Zeitraum nach dem einschlägigen Tarifvertrag als Rentenvorschuss gilt. Das Beispiel ist frei erfunden. In ihrer Hinzuverdienstberechnung findet Sabine dieselben 2.400 Euro wieder. Sie reicht die Tarifregelung und das Rückforderungsschreiben bei der Rentenversicherung ein und beantragt, den Betrag aus der Berechnung herauszunehmen. Ob daraus eine höhere Rentenzahlung folgt, hängt vom übrigen Hinzuverdienst und der maßgeblichen Jahresgrenze ab. Die Rentenversicherung erstattet ihr nicht einfach die 2.400 Euro, die der Arbeitgeber zurückverlangt. Rechtsstand ist der 29. Oktober 2026. Grundlage sind die DRV-Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI und die veröffentlichten Hinzuverdienstgrenzen für 2026. FAQ zu Krankengeldzuschüssen und Erwerbsminderungsrente Zählt jeder Krankengeldzuschuss als Hinzuverdienst? Arbeitgeberzuschüsse zu Sozialleistungen werden nach der DRV-Rechtsanweisung grundsätzlich als Hinzuverdienst berücksichtigt. Die hier beschriebene Ausnahme betrifft Zuschüsse, die tarif- oder arbeitsvertraglich als Rentenvorschuss gelten und tatsächlich zurückgefordert werden. Muss ich das Geld bereits vollständig zurückgezahlt haben? Die betreffende DRV-Regelung verlangt eine Rückforderung und nennt keine zusätzliche Voraussetzung einer bereits abgeschlossenen Rückzahlung. Reichen Sie das Rückforderungsschreiben und die vertragliche Grundlage deshalb zeitnah zur Prüfung ein. Bekomme ich den zurückgeforderten Betrag von der Rentenversicherung ersetzt? Nein. Es geht um die richtige Hinzuverdienstberechnung. Eine Korrektur kann die Rentenzahlung erhöhen, wenn zuvor eine entsprechende Kürzung erfolgte. Sie führt aber nicht zu einer pauschalen Erstattung der Arbeitgeberforderung. Quellen Deutsche Rentenversicherung, Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI, insbesondere Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 § 96a SGB VI, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Sozialversicherungsrechengrößen und Hinzuverdienstgrenzen 2026
30. Oktober 2026
Schwerbehinderung beantragt: Arbeitnehmerin erhält nach Kündigung 38.300 Euro Mehr als 14 Jahre arbeitete eine Frau in einem Unternehmen in Österreich, dann erhielt sie während ihres laufenden Verfahrens zur Anerkennung als begünstigte Behinderte die Kündigung. Mit Unterstützung der Arbeiterkammer Kärnten erreichte sie schließlich eine außergerichtliche Zahlung von 38.300 Euro brutto. Der Fall lenkt den Blick auf eine Frage, die auch Beschäftigte in Deutschland betrifft: Was passiert, wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor über einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung entschieden wurde? Ein fehlender Bescheid bedeutet keineswegs immer, dass der besondere Kündigungsschutz fehlt. Erst abgelehnt, später rückwirkend anerkannt Nach der Mitteilung der Arbeiterkammer Kärnten vom 20. Oktober 2026 erhielt die Arbeitnehmerin ihre Kündigung im September 2025. Ein erster Bescheid über den beantragten Status war negativ ausgefallen, doch dagegen hatte sie Beschwerde eingelegt. Kurz vor Weihnachten 2025 wurde ein Grad der Behinderung von 70 Prozent festgestellt und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend anerkannt. Weil beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden wollten, vereinbarten sie nach außergerichtlichen Verhandlungen eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten. Die Zahlung beruhte damit auf einer Einigung. Ein Gerichtsurteil über einen allgemeinen Anspruch auf zehn Monatsgehälter beschreibt die Arbeiterkammer nicht. Was der Fall für Beschäftigte in Deutschland bedeutet Der österreichische Fall richtet sich nach österreichischem Recht. In Deutschland ergibt sich der besondere Kündigungsschutz aus dem Sozialgesetzbuch IX, das eigene Voraussetzungen und Ausnahmen vorsieht. Nach § 168 SGB IX benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. In einigen Bundesländern heißt die Behörde Inklusionsamt. Als schwerbehindert gelten Menschen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab einem Grad der Behinderung von 50. Der besondere Kündigungsschutz greift allerdings grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Auch ein laufender Antrag kann vor einer Kündigung schützen Ein Arbeitgeber kann nicht allein darauf vertrauen, dass noch kein Feststellungsbescheid vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 2. Juni 2022, 8 AZR 191/21, kann der besondere Schutz bereits während des Antragsverfahrens bestehen. Dafür muss der Antrag grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Bei einem noch offenen Feststellungsverfahren muss später eine Schwerbehinderung anerkannt werden, die bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlag. Auch die Mitwirkung zählt: Konnte die Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht rechtzeitig entscheiden, kann der besondere Schutz entfallen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Kündigung trotz laufenden Antrags auf Schwerbehinderung. Ein zunächst ablehnender Bescheid beendet die Angelegenheit ebenfalls nicht zwangsläufig. Wird er fristgerecht angefochten, kann das weitere Verfahren für den Kündigungsschutz relevant bleiben; ob der Schutz tatsächlich greift, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. GdB 30 oder 40: Ohne Gleichstellung fehlt dieser zusätzliche Schutz Ein GdB von 30 oder 40 allein verschafft Beschäftigten noch keinen besonderen Kündigungsschutz nach diesen Vorschriften. Dafür kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit infrage. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Welche Umstände dafür sprechen können, zeigt unser Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz besser schützen. Auch beim noch offenen Gleichstellungsantrag ist für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung erforderlich. Eine spätere Bewilligung macht einen erst nach der Kündigung gestellten Antrag nicht rechtzeitig. Besonderer Kündigungsschutz in Deutschland im Überblick Situation bei Zugang der Kündigung Was grundsätzlich gilt Schwerbehinderung mit GdB ab 50 festgestellt Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. GdB 30 oder 40, Gleichstellung bewilligt Besonderer Kündigungsschutz grundsätzlich wie bei schwerbehinderten Beschäftigten. GdB 30 oder 40 ohne Gleichstellung Der GdB allein löst die Zustimmungspflicht nicht aus. Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren noch offen Schutz kann bestehen, insbesondere bei mindestens drei Wochen zuvor gestelltem Antrag und später positiver Entscheidung für den Kündigungszeitpunkt. Arbeitsverhältnis besteht höchstens sechs Monate Der besondere Zustimmungsschutz greift grundsätzlich noch nicht. Die Übersicht betrifft den zusätzlichen Schutz nach dem SGB IX. Ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, muss unabhängig davon geprüft werden. Nach der Kündigung laufen mehrere Fristen Wer eine Kündigung erhält, sollte unverzüglich klären lassen, ob eine Kündigungsschutzklage erforderlich ist. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei einer Kündigung, die eine behördliche Zustimmung benötigt, enthält das Gesetz eine Sonderregel zum Fristbeginn. Wegen der Unterschiede zwischen den Fallgestaltungen sollten Beschäftigte vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung handeln und den ausstehenden Bescheid nicht abwarten. War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder der Antrag unbekannt, sollte er außerdem unverzüglich und nachweisbar darüber informiert werden. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich hierfür grundsätzlich an einer Dreiwochenfrist; wer zu lange wartet, kann das Recht verlieren, sich auf den besonderen Schutz zu berufen. Die Information an den Arbeitgeber ersetzt keine Klage. Umgekehrt sollte man sich nicht darauf verlassen, dass eine beim Gericht eingereichte Klage den Arbeitgeber noch rechtzeitig über den Schutzstatus informiert. Auch eine Zustimmung macht nicht jede Kündigung wirksam Der besondere Schutz macht Beschäftigte nicht unkündbar, denn das Integrationsamt kann einer Kündigung zustimmen. Auch dann müssen die weiteren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung und muss sie beteiligt werden, ist ihre ordnungsgemäße Beteiligung vor der Kündigung erforderlich. § 178 Absatz 2 SGB IX erklärt eine Kündigung ohne die vorgeschriebene Beteiligung ausdrücklich für unwirksam. Warum die behördliche Entscheidung die arbeitsgerichtliche Prüfung nicht ersetzt, erläutert unser Beitrag Schwerbehinderung im Job: Eine genehmigte Kündigung kann trotzdem unwirksam sein. Eine Abfindung ist Verhandlungssache – und ein Aufhebungsvertrag hat Folgen In Deutschland entsteht durch eine Kündigung kein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung, wie auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert. Ansprüche können sich beispielsweise aus besonderen gesetzlichen Regelungen, einem Sozialplan oder einer Vereinbarung ergeben. Fehler bei einer Kündigung können die Verhandlungsposition von Beschäftigten verbessern, weil der Arbeitgeber mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Welche Zahlung erreichbar ist, hängt deshalb auch vom Prozessrisiko und den Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ab. Ein Aufhebungsvertrag benötigt dagegen keine Zustimmung des Integrationsamts und beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen weist darauf hin, dass damit auf den besonderen Kündigungsschutz verzichtet wird und Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen können. Sieben Fragen und Antworten Weshalb erhielt die Arbeitnehmerin 38.300 Euro? Die Arbeiterkammer Kärnten handelte nach der rückwirkenden Anerkennung ihres Status eine außergerichtliche Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten aus. Beide Seiten wollten das Arbeitsverhältnis beenden. Schützt in Deutschland schon jeder Antrag vor einer Kündigung? Ein Antrag allein garantiert keinen besonderen Kündigungsschutz. Bei einem noch offenen Verfahren sind grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung, die erforderliche Mitwirkung und eine spätere positive Entscheidung für den betreffenden Zeitpunkt nötig. Reicht ein GdB von 30 oder 40 aus? Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX reicht dieser GdB allein nicht aus. Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit kann den zusätzlichen Schutz eröffnen. Gilt der besondere Schutz schon am ersten Arbeitstag? Grundsätzlich greift die Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Integrationsamts erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Andere Schutzvorschriften können unabhängig davon gelten. Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht kannte? Der besondere Schutz kann trotzdem bestehen. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber nach der Kündigung unverzüglich und nachweisbar informieren und dabei grundsätzlich die Dreiwochenfrist im Blick behalten. Darf man mit der Klage bis zum Bescheid warten? Darauf sollten sich Beschäftigte nicht verlassen, weil für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung bleiben. Besonderheiten beim Fristbeginn müssen unverzüglich im konkreten Fall geprüft werden. Haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf zehn Monatsgehälter Abfindung? Aus der Schwerbehinderung entsteht in Deutschland kein pauschaler Anspruch auf eine Abfindung in dieser Höhe. Ob eine Zahlung geschuldet oder vereinbart wird, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Einzelfall ab.
30. Oktober 2026
215 Wohnungen nicht als Sozialwohnungen vermietet: Gericht verpflichtet Unternehmen zu 1,8 Millionen Euro Schadenersatz 215 Wohnungen waren für Menschen vorgesehen, die auf bezahlbare Mieten angewiesen sind, doch die vereinbarte Sozialvermietung blieb aus. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei Immobiliengesellschaften zur Vermietung als Sozialwohnungen und zur Zahlung von rund 1,8 Millionen Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet. Der Fall aus der Berliner Europacity zeigt, was eine Wohnraumzusage wert ist, wenn ihre Durchsetzung erst vor Gericht erkämpft werden muss. Die Übertragung des Grundstücks auf eine andere Gesellschaft beseitigte die Verpflichtung im entschiedenen Fall nicht. 20 Jahre Sozialbindung waren vereinbart Das Land Berlin hatte 2016 mit der damaligen Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Danach sollten 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ an der Lisa-Fittko-Straße in Berlin-Moabit für 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit mietpreis- und belegungsgebunden vermietet werden. 2021 wurde das Grundstück in eine andere Gesellschaft eingebracht, eine GmbH & Co. KG. Im August 2023 waren die Wohnungen bezugsfertig, die vereinbarte Vermietung als Sozialwohnungen erfolgte jedoch nicht. Berlin verklagte 2025 sowohl die frühere als auch die heutige Eigentümerin. Mit Urteil vom 9. Oktober 2026, Aktenzeichen VG 8 K 19/25, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Warum der Eigentümerwechsel die Unternehmen nicht entlastete Die frühere Eigentümerin bleibt nach Auffassung des Gerichts an den wirksamen Vertrag gebunden. Dass sie gegenwärtig nicht selbst über die Wohnungen verfügt, befreit sie davon nicht. Die heutige Eigentümerin hatte den städtebaulichen Vertrag weder geschlossen noch übernommen. Ihre Verpflichtung begründete das Gericht mit einer sittenwidrigen schädigenden Handlung. Bei der Grundstücksübertragung wusste sie von der Sozialbindung, sicherte Berlins Anspruch auf deren Erfüllung aber nicht ab. Der damalige Geschäftsführer vertrat beide Gesellschaften; sein Verhalten rechnete das Gericht der heutigen Eigentümerin zu. Die Senatsverwaltung verweist dazu auf § 826 BGB, der Schadenersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vorsieht. Die Entscheidung beruht damit auf den besonderen Umständen dieser Grundstücksübertragung und lässt sich nicht pauschal auf jeden Eigentümerwechsel übertragen. 1,8 Millionen Euro Schadenersatz ersetzen keine Sozialwohnung Die Unternehmen haften gegenüber dem Land Berlin als Gesamtschuldner. Berlin kann die geschuldete Summe damit grundsätzlich von jedem der beiden verlangen, insgesamt aber nur einmal erhalten. Nach Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen betrifft die Entscheidung auch weiteren Schadenersatz für künftige Verstöße. Die Verpflichtung zur Sozialvermietung besteht neben der Zahlungspflicht fort. Für Wohnungssuchende entscheidet sich der praktische Wert des Urteils deshalb daran, ob die zugesagten Wohnungen tatsächlich zugänglich werden. Eine Millionenzahlung an den Landeshaushalt verschafft einer Familie noch keinen bezahlbaren Mietvertrag. Welche Miete zugesagt war Die für das Land Berlin tätige Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. nennt eine vereinbarte anfängliche Nettokaltmiete von höchstens 6,50 Euro je Quadratmeter. Ihren Angaben zufolge reicht die Bindung bis Mitte 2043. Die Angabe bezeichnet die vereinbarte Anfangsmiete für diese Wohnungen. Über konkrete aktuelle Mietangebote oder deren Verfügbarkeit sagt sie nichts aus. Gegenstand Ergebnis des Verfahrens 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ Vermietung mit Mietpreis- und Belegungsbindung Dauer der vereinbarten Bindung 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit Schadenersatz für bisherige Verstöße Rund 1,8 Millionen Euro zuzüglich Zinsen an das Land Berlin Künftige Verstöße Weitere Schadenersatzpflicht nach Angaben der Senatsverwaltung Weiterer Rechtsweg Antrag auf Zulassung der Berufung möglich Die Wohnungen waren dem Sozialwohnungsangebot entzogen Aus der unterbliebenen Sozialvermietung lässt sich nicht schließen, dass sämtliche Wohnungen leer standen. Nach dem Bericht der für Berlin tätigen Kanzlei berief sich die heutige Eigentümerin im Prozess vielmehr darauf, die Wohnungen bereits langfristig vermietet zu haben. Damit ging es um die Frage, für wen der vorhandene Wohnraum verfügbar sein muss. Für einen Haushalt mit geringem Einkommen hilft ein fertiggestelltes Gebäude wenig, wenn die zugesagte günstige Wohnung darin unerreichbar bleibt. Was das Urteil für Wohnungssuchende bedeutet Wer eine Sozialwohnung sucht, sollte prüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein infrage kommt. Die Voraussetzungen und das Verfahren erläutert unser Beitrag zum Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung. Nach den Berliner Behördeninformationen zum WBS hängt die Berechtigung vom Einkommen ab; der Schein ist in der Regel ein Jahr gültig. Er ermöglicht die Bewerbung um passende Sozialwohnungen, garantiert aber keinen Mietvertrag. Das Urteil regelt die Ansprüche des Landes gegen die Unternehmen. Einen persönlichen Anspruch jedes WBS-Inhabers auf eine der 215 Wohnungen oder auf einen Anteil am Schadenersatz spricht es damit nicht zu. Bezahlbarer Wohnraum muss tatsächlich verfügbar sein Für Menschen mit kleinen Einkommen ist die Einhaltung solcher Vereinbarungen eine Frage des Alltagsbudgets. Wer einen Teil seiner Miete aus dem Geld für den Lebensunterhalt bezahlen muss, spart anschließend bei Lebensmitteln, Kleidung oder anderen notwendigen Ausgaben. Welche Möglichkeiten Betroffene bei begrenzten Unterkunftsleistungen haben, erläutert unser Beitrag „Jobcenter zahlt nicht die volle Miete – das sollten Betroffene jetzt prüfen“. Gerade deshalb müssen Städte vereinbarte Sozialwohnungen auch nach der Fertigstellung eines Bauprojekts im Blick behalten. Der Rechtsstreit kann allerdings weitergehen: Die Unternehmen können beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen. Das Urteil wurde als noch nicht rechtskräftige Entscheidung bekanntgegeben. Beispiel aus der Praxis Die folgende Situation ist fiktiv: Eine alleinerziehende Berlinerin sucht mit ihrem Kind eine günstigere Wohnung und besitzt bereits einen WBS. Sie liest von den 215 Wohnungen und erkundigt sich nach passenden Angeboten und den erforderlichen Berechtigungsnachweisen. Allein durch das Urteil erhält sie weder eine Wohnungszusage noch eine Auszahlung. Für sie entsteht der konkrete Nutzen, sobald eine passende Wohnung tatsächlich zu den vorgeschriebenen Bedingungen angeboten und an sie vermietet wird. Sieben Fragen und Antworten zum Urteil Was müssen die beiden Unternehmen nach dem Urteil tun? Sie müssen die 215 Wohnungen mietpreis- und belegungsgebunden vermieten und dem Land Berlin rund 1,8 Millionen Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen zahlen. Warum haftet auch die heutige Eigentümerin? Das Gericht sah in ihrem Vorgehen bei der Grundstücksübertragung eine sittenwidrige Schädigung. Sie kannte die Verpflichtung und hatte deren weitere Durchsetzbarkeit gegenüber Berlin nicht abgesichert. Wer bekommt die 1,8 Millionen Euro? Der zugesprochene Schadenersatz steht dem Land Berlin zu. Das Urteil sieht keine Verteilung dieser Summe an Wohnungssuchende vor. Standen die 215 Wohnungen leer? Festgestellt wurde die unterbliebene Vermietung als Sozialwohnungen. Nach Angaben der für Berlin tätigen Kanzlei verwies die heutige Eigentümerin auf bereits bestehende langfristige Vermietungen. Wie lange gilt die vereinbarte Sozialbindung? Vereinbart wurden 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit. Die für Berlin tätige Kanzlei nennt als Ende der Bindung Mitte 2043. Kann ich mit einem WBS eine dieser Wohnungen verlangen? Ein WBS ermöglicht die Bewerbung auf entsprechend gebundene Wohnungen. Einen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung begründet er nicht. Ist das Urteil bereits rechtskräftig? Die Entscheidung wurde als noch nicht rechtskräftig bekanntgegeben. Die Unternehmen können die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
30. Oktober 2026
Jahrelang gezahlt, nie widersprochen – und deshalb trotz unwirksamer Preisformel kaum Aussicht auf Erstattung: Diese bisherige Begrenzung bei Fernwärmeverträgen hält vor dem Europäischen Gerichtshof nicht stand. Für betroffene Haushalte kann das finanziell viel verändern. Mit seinem Urteil vom 24. September 2026, Aktenzeichen C-900/24, hat der EuGH die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs verworfen. Verbraucher dürfen Einwendungen gegen missbräuchliche Preisänderungsklauseln nicht allein deshalb verlieren, weil sie eine darauf gestützte Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet haben. Eine automatische Rückzahlung folgt daraus allerdings nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Vertragsklausel, die richtige Vergleichsberechnung und mögliche Verjährungsfristen. Was die Drei-Jahres-Regel bisher bewirkte Die bisherige Rechtsprechung konnte selbst dann zum Problem werden, wenn eine Preisänderungsklausel unwirksam war. Beanstandete der Kunde eine Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der sie erstmals auftauchte, konnte er sich nach der Dreijahreslösung später nicht mehr auf deren Unwirksamkeit berufen. Der so erreichte höhere Preis konnte dadurch an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Preises treten. Für die Berechnung einer Rückforderung machte es deshalb einen erheblichen Unterschied, wann erstmals widersprochen worden war. Es ging also um mehr als die Frage, für welche vergangenen Rechnungen noch Geld verlangt werden konnte. Die Regel beeinflusste auch, welcher Preis als Ausgangspunkt für die Abrechnung angesetzt wurde. Warum der EuGH diese Begrenzung verwirft Der europäische Verbraucherschutz verlangt, dass missbräuchliche Vertragsklauseln Verbraucher nicht binden. Nach Auffassung des EuGH erhält die Dreijahreslösung jedoch gerade die nachteiligen Wirkungen solcher Klauseln teilweise aufrecht. Die Konsequenzen für den jeweiligen Vertrag müssen die deutschen Gerichte unter Beachtung dieser Vorgaben bestimmen. Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren keinen individuellen Erstattungsbetrag zugesprochen. Das Urteil im Volltext betrifft außerdem die einseitige Ersetzung einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel für die Zukunft. Auch einer nationalen Praxis, die dem Versorger eine solche nachträgliche Änderung erlaubt oder vorschreibt, erteilt der Gerichtshof eine Absage. Eine teure Rechnung beweist noch keine unwirksame Preisformel Fernwärmepreise dürfen sich während eines laufenden Vertrags verändern, wenn dafür eine wirksame rechtliche Grundlage besteht. Eine kräftige Erhöhung allein genügt deshalb noch nicht, um eine Erstattung zu verlangen. Nach § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung des Unternehmens bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und allgemein verständlich ausgewiesen werden. Ob eine bestimmte Formel diese Anforderungen erfüllt, lässt sich meist erst anhand des Vertrags und der verwendeten Preisfaktoren beurteilen. Die bloße Gegenüberstellung zweier Jahresrechnungen reicht dafür häufig nicht aus. Welche Rückzahlungen jetzt infrage kommen Wer ohne rechtlichen Grund zu viel bezahlt hat, kann grundsätzlich einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB haben. Bei Fernwärme muss dafür berechnet werden, welcher Betrag tatsächlich geschuldet war und welcher Betrag gezahlt wurde. Der ursprünglich vereinbarte Preis kann nach dem Wegfall der Dreijahreslösung wieder erheblich wichtiger werden. Ob er im konkreten Zeitraum anzusetzen ist, hängt aber unter anderem von späteren wirksamen Vereinbarungen und den rechtlichen Folgen der unwirksamen Klausel ab. Außerdem sind Arbeitspreis, Grundpreis und weitere Preisbestandteile getrennt zu betrachten. Ist nur die Anpassung des Arbeitspreises unwirksam, folgt daraus keine vollständige Erstattung sämtlicher Wärmekosten. Die gesetzliche Verjährung bleibt eine eigene Frage Die verworfene Dreijahreslösung darf nicht mit der gesetzlichen Verjährung verwechselt werden. Für Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Frist des § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt diese grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt. Wie dieser Beginn bei Ansprüchen wegen missbräuchlicher Verbrauchervertragsklauseln zu bestimmen ist, muss unter Beachtung des Unionsrechts geprüft werden. Bei einem regulären Fristbeginn zum Jahresende 2023 würde die dreijährige Frist beispielsweise am 31. Dezember 2026 enden. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Aussage ableiten, dass sämtliche Zahlungen aus 2023 genau dann verjähren oder ältere Forderungen bereits verloren sind. Ein bloßer Widerspruch oder eine Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Bei drohendem Fristablauf müssen geeignete Schritte geprüft werden, etwa eine Klage oder ein ordnungsgemäß betriebenes Mahnverfahren nach § 204 BGB. Mieter: Der Vertragspartner entscheidet über den Weg zur Erstattung Wer als privater Mieter selbst einen Fernwärmevertrag abgeschlossen hat, kann mögliche Ansprüche grundsätzlich gegenüber seinem Versorger verfolgen. Dass die Wohnung gemietet ist, steht dem nicht entgegen. Anders liegt es, wenn der Vermieter die Wärme einkauft und die Kosten über die Heizkostenabrechnung verteilt. Dann besteht der Liefervertrag regelmäßig zwischen Vermieter und Versorger; der einzelne Mieter hat daraus grundsätzlich keinen eigenen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch. In dieser Konstellation müssen die Lieferkosten und ihre Umlage im Mietverhältnis geprüft werden. Hat ein gewerblich handelnder Vermieter den Liefervertrag abgeschlossen, ist zusätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die Aussagen des EuGH zum Verbraucherschutz auf diesen Vertrag übertragbar sind. Vertragssituation Ansprechpartner Was geprüft werden sollte Privater Haushalt mit eigenem Fernwärmevertrag, auch in einer Mietwohnung Fernwärmeversorger Preisänderungsklausel, Rechnungen, mögliche Überzahlungen und Verjährung Mieter zahlt Fernwärme über die Heizkostenabrechnung Vermieter oder Hausverwaltung Lieferbelege, Preisgrundlage, Umlage und fristgerechte Einwendungen gegen die Abrechnung Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Liefervertrag geschlossen Gemeinschaft beziehungsweise Verwaltung Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Vertrag und weiteres Vorgehen der Gemeinschaft Für die Heizkostenabrechnung gelten weiterhin eigene Fristen Mieter sollten auffällige Wärmekosten konkret benennen und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Dazu gehören für diese Prüfung insbesondere die Lieferrechnungen und die Vertragsunterlagen zur Preisberechnung. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter nach § 556 Absatz 3 BGB grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Das EuGH-Urteil beseitigt diese mietrechtliche Einwendungsfrist nicht. Wie sich die eigene Abrechnung überprüfen lässt, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag über hohe Heizkosten trotz sparsamen Heizens. E.ON-Verfahren: Gericht beanstandet Preisformeln in drei Gebieten Zusätzliche Bewegung bringt ein weiteres Verfahren: Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Oberlandesgericht Hamm am 12. Oktober 2026 Preisänderungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH für unwirksam erklärt. Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 VKl 1/23 betrifft zunächst Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Revision angekündigt, um auch weitere Versorgungsgebiete einzubeziehen. Eine unmittelbare Auszahlung an einzelne Kunden folgt aus dem Feststellungsurteil nicht. Gegen-Hartz hatte bereits über die damalige Anmeldefrist zur E.ON-Sammelklage berichtet. Diese endete am 14. September 2026, eine nachträgliche Anmeldung ist nach dem aktuellen Verfahrensstand nicht mehr möglich. Wer nicht angemeldet ist, sollte mögliche eigene Ansprüche gesondert prüfen lassen. Auf eine Absicherung durch die Teilnahme anderer Kunden sollte sich niemand verlassen. Welche Unterlagen Betroffene jetzt brauchen Für eine belastbare Prüfung werden der ursprüngliche Liefervertrag, spätere Vertragsänderungen, Preisblätter und Jahresabrechnungen benötigt. Auch Zahlungsnachweise sowie bisherige Beanstandungen sollten vorliegen. Eine Verbraucherzentrale, ein Mieterverein oder eine auf Energierecht spezialisierte Rechtsberatung kann daraus den passenden nächsten Schritt ableiten. Welche Stelle hilft, hängt davon ab, ob der Streit den eigenen Liefervertrag oder die Abrechnung des Vermieters betrifft. Laufende Zahlungen sollten wegen des Urteils nicht ohne Prüfung eingestellt oder gekürzt werden. Eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine Sicherung gegen Verjährung. Praxisbeispiel: Warum der Ausgangspreis Hunderte Euro ausmachen kann Ein Beispiel zeigt die mögliche Größenordnung: Rentnerin Marianne hat einen eigenen Fernwärmevertrag mit ursprünglich 8 Cent je Kilowattstunde. Später verlangte der Anbieter zunächst 14 und für das betrachtete Abrechnungsjahr schließlich 17 Cent, jeweils als Bruttopreis. Für die Modellrechnung wird angenommen, dass alle betreffenden Erhöhungen unwirksam sind und rechtlich weiterhin 8 Cent angesetzt werden müssen. Bei 10.000 Kilowattstunden ergibt sich dann eine Differenz von 900 Euro; bei einem Vergleichspreis von 14 Cent wären es lediglich 300 Euro. Grund- und Messpreise bleiben in diesem vereinfachten Beispiel unverändert. Ob Marianne tatsächlich 900 Euro verlangen kann, hängt insbesondere von der Vertragsprüfung, ihren Zahlungen und der Verjährung ab. 7 Fragen und Antworten zum Fernwärme-Urteil Gilt das Urteil für jeden Fernwärmekunden? Es betrifft den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und ist auch für vergleichbare Fälle anderer Anbieter relevant. Ob ein Haushalt daraus eine Rückforderung ableiten kann, muss anhand seines Vertrags geprüft werden. Kann ich auch ohne früheren Widerspruch Geld zurückverlangen? Ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren darf nach dem Urteil nicht allein dazu führen, dass die Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bestehen bleiben. Eine Erstattung setzt dennoch einen konkreten, durchsetzbaren Anspruch voraus. Bekomme ich jetzt sämtliche Erhöhungen der letzten zehn Jahre zurück? Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, weil unter anderem Verjährung und spätere wirksame Preisvereinbarungen zu berücksichtigen sind. Ein lange zurückliegender Vertragspreis kann für die Berechnung jüngerer Forderungen trotzdem relevant sein. Kann ich als Mieter unmittelbar beim Versorger Geld verlangen? Grundsätzlich dann, wenn Sie selbst dessen Vertragspartner sind. Zahlen Sie dagegen über die Heizkostenabrechnung des Vermieters, führt der erste Weg zur Prüfung über Vermieter oder Hausverwaltung. Wie lange kann ich die Heizkostenabrechnung beanstanden? Im Mietverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung. Die Ausnahme für unverschuldet verspätete Einwendungen bleibt bestehen; die Frist ist kein allgemeiner Zahlungsaufschub. Kann ich mich der E.ON-Sammelklage noch anschließen? Nein, die Anmeldefrist endete am 14. September 2026. Das schließt eine gesonderte Prüfung eigener Rückzahlungsansprüche nicht aus. Reicht ein Schreiben an den Versorger, um die Verjährung zu stoppen? Ein bloßes Aufforderungsschreiben oder ein Widerspruch genügt dafür grundsätzlich nicht. Wer einen Fristablauf befürchten muss, sollte rechtzeitig eine wirksame Hemmung der Verjährung prüfen lassen.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!









