Weihnachtsbesuch bei der Familie: Arbeitslosengeld-Bezieher brauchen Genehmigung

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Wer über Weihnachten zu weiter entfernt lebenden Angehörigen fährt, sollte vor der Abreise klären, ob die Agentur für Arbeit zustimmen muss. Beim Arbeitslosengeld I kann eine ungenehmigte Ortsabwesenheit den Leistungsanspruch kosten, obwohl nur ein Familienbesuch geplant war.

Besonders leicht wird dabei die Dauer falsch berechnet. Für gewöhnliche Urlaubsreisen gibt es grundsätzlich höchstens 21 bezahlte Kalendertage im Jahr. Wochenenden und Feiertage innerhalb einer solchen Abwesenheit zählen mit.

Auch ein Familienbesuch kann eine Ortsabwesenheit sein

Arbeitslosengeld I setzt voraus, dass Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und auf Vermittlungsvorschläge zeit- und ortsnah reagieren können. Diese Voraussetzung steht in § 138 SGB III und gilt auch rund um Weihnachten.

Für die Reise zu den Eltern, Kindern oder Enkeln gibt es keine pauschale Weihnachtsausnahme. Wer während des Aufenthalts seine Erreichbarkeit nicht sicherstellen kann, braucht grundsätzlich vorher die Zustimmung der Arbeitsagentur.

Das betrifft auch Reisen innerhalb Deutschlands. Ob jemand ein Hotel bucht oder kostenlos bei Verwandten übernachtet, entscheidet nicht über die Genehmigungspflicht.

Ein kurzer Besuch braucht nicht automatisch eine Genehmigung

Ein Tagesbesuch ist nicht schon deshalb genehmigungspflichtig, weil er außerhalb des eigenen Wohnortes stattfindet. Wer seine Post rechtzeitig persönlich zur Kenntnis nehmen und auf Vermittlungsvorschläge reagieren kann, wahrt unter Umständen weiterhin die erforderliche Erreichbarkeit.

Auch ein vorübergehender Aufenthalt bei Angehörigen im Nahbereich kann ohne Urlaubsgenehmigung möglich sein. Dafür müssen Betroffene unter anderem ihre Aufenthaltsanschrift rechtzeitig mitteilen, dort persönlich per Briefpost erreichbar sein und die Arbeitsagentur bei Bedarf täglich ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können, wie § 2 der Erreichbarkeits-Anordnung regelt.

Ein eingeschaltetes Handy allein genügt dagegen nicht, um eine ansonsten fehlende Erreichbarkeit auszugleichen. Auch die Bereitschaft, E-Mails zu lesen, ersetzt nicht automatisch die Anforderungen an die postalische Erreichbarkeit und die kurzfristige Verfügbarkeit.

Sonn- und Feiertage haben eine Besonderheit

Bei einem Besuch ausschließlich an Sonn- und Feiertagen kann eine Genehmigung entbehrlich sein, wenn die Erreichbarkeit gewahrt bleibt. Das Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit erläutert dazu eine Erleichterung bei der Postkontrolle.

Post, die an einem Samstag oder am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingeht, darf erst am folgenden Sonn- beziehungsweise Feiertag persönlich zur Kenntnis genommen werden. Daraus entsteht allerdings keine allgemeine Erlaubnis, den Briefkasten über mehrere Tage unbeachtet zu lassen.

Heiligabend und Silvester sind zudem keine gesetzlichen Feiertage, wie auch die IG Metall zur Rechtslage an diesen Tagen erläutert. Der 24. und der 31. Dezember fallen 2026 jeweils auf einen Donnerstag und dürfen deshalb nicht einfach als zusätzliche freie Feiertage eingeplant werden.

21 Tage bedeuten drei Kalenderwochen

Für eine gewöhnliche genehmigte Urlaubsabwesenheit kann Arbeitslosengeld grundsätzlich für insgesamt bis zu 21 Kalendertage im Kalenderjahr weitergezahlt werden. Mehrere Reisen werden zusammengerechnet; bereits im Sommer genutzte Tage fehlen deshalb beim Weihnachtsbesuch.

Die Bundesagentur stellt in ihrem Informationsblatt zu Umzug und Reisen ausdrücklich klar, dass Wochenenden und Feiertage mitzählen. Wer eine ganze Weihnachtswoche abwesend ist, verbraucht also nicht nur die darin liegenden gewöhnlichen Arbeitstage.

So zählen vollständig genehmigte Abwesenheitszeiträume rund um Weihnachten 2026
Genehmigter Zeitraum einschließlich der genannten Tage Kalendertage Zuordnung zum Kalenderjahr
22. bis 28. Dezember 2026 7 Tage 7 Tage im Jahr 2026
24. bis 27. Dezember 2026 4 Tage 4 Tage im Jahr 2026
24. Dezember 2026 bis 3. Januar 2027 11 Tage 8 Tage im Jahr 2026 und 3 Tage im Jahr 2027

Die Tabelle betrifft durchgehende, für alle genannten Tage genehmigte Abwesenheiten. Ob Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum weiterläuft, hängt zusätzlich von den bereits verbrauchten Tagen im jeweiligen Kalenderjahr und den übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab.

Beim Jahreswechsel muss für beide Jahre gerechnet werden

Weil die Dreiwochenregel auf das Kalenderjahr abstellt, werden Dezembertage dem alten und Januartage dem neuen Jahr zugerechnet. Daraus folgt: Ein im Dezember ausgeschöpfter Jahresrahmen schließt eine genehmigte Weiterzahlung für Januartage nicht schon für sich genommen aus.

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Ungenutzte Tage lassen sich allerdings nicht als zusätzliches Guthaben ins nächste Jahr übertragen. Ebenso wenig ersetzt der 1. Januar die Zustimmung zur Reise: Der gesamte geplante Zeitraum muss vorher abgestimmt sein.

Den Antrag rechtzeitig stellen und die Zustimmung abwarten

Die Ortsabwesenheit lässt sich über die eServices der Arbeitsagentur sowie telefonisch oder persönlich beantragen. Angegeben werden sollte der vollständige Zeitraum einschließlich der vorgesehenen Reisetage.

Für die Planung gibt es eine neuere Vorgabe: Nach der BA-Weisung 202604003 vom 20. April 2026 kann das Kundenportal einer Ortsabwesenheit zustimmen, deren Beginn innerhalb der nächsten zehn Kalendertage liegt. Zuvor betrug dieser Vorlauf sieben Tage; die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Zehn-Tage-Regel beim Arbeitslosengeld.

Diese Vorgabe ist weder eine garantierte Bearbeitungsdauer noch eine automatische Online-Genehmigung. Wer früh Tickets kaufen möchte, sollte die Reisepläne deshalb vorher ansprechen und klären, wann eine verbindliche Entscheidung möglich ist.

Eine abgesendete Anfrage oder eine Eingangsbestätigung erlaubt die Abreise noch nicht. Sinnvoll ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des tatsächlich genehmigten Zeitraums, die sich später vorlegen lässt.

Die Arbeitsagentur muss die Vermittlungsaussichten prüfen

Ein Urlaubsanspruch wie bei Beschäftigten besteht beim Arbeitslosengeld I nicht. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Abwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtigen würde, etwa wegen eines Vorstellungsgesprächs oder einer Bildungsmaßnahme.

Dass ein Besuch familiär wichtig ist oder ein Zugticket bereits gekauft wurde, ersetzt diese Prüfung nicht. Die Bundesagentur weist ausdrücklich auf die vorherige Zustimmung und mögliche Rückforderungen hin.

Ohne Zustimmung kann der Besuch teuer werden

Wer eine zustimmungspflichtige Reise eigenmächtig antritt, riskiert die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung bereits gezahlten Arbeitslosengeldes. Es geht damit um den Leistungsanspruch für die betroffene Zeit, nicht lediglich um einen kleinen Abzug.

Auch eine genehmigte Reise kann länger dauern als die bezahlte Abwesenheit: Die Arbeitsagentur kann grundsätzlich bis zu sechs zusammenhängenden Wochen zustimmen, während die reguläre Zahlung auf den noch verfügbaren Teil der jährlichen 21 Tage begrenzt bleibt. Bei einer von Anfang an für mehr als sechs Wochen geplanten Abwesenheit besteht für die gesamte Reise kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die BA-Informationen zu Urlaub und Umzug weisen außerdem auf mögliche Folgen für die Krankenversicherung hin. Wer zeitweise kein Arbeitslosengeld erhält, sollte mit seiner Krankenkasse klären, wie die Absicherung weiterläuft.

Ebenso sollte bei der Genehmigung feststehen, wann und auf welchem Weg die Rückmeldung erfolgen muss; die BA nennt grundsätzlich eine persönliche Rückmeldung am Tag nach der Rückkehr. Gerade bei Wochenenden und Feiertagen ist der konkrete Termin vorab zu klären.

Nach einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zu Einstellungen und Rückforderungen beim Urlaub mit Arbeitslosengeld.

Praxisbeispiel: Der Sommerurlaub verkürzt den Weihnachtsbesuch

Im Beispiel hat Martin 2026 bereits 14 bezahlte Abwesenheitstage genutzt und möchte vom 22. bis einschließlich 28. Dezember zu seiner Tochter fahren. Für diesen genehmigten Zeitraum werden sieben weitere Kalendertage benötigt, einschließlich der beiden Weihnachtsfeiertage und des Sonntags.

Damit ist sein regulärer Jahresrahmen von 21 Tagen ausgeschöpft. Eine Verlängerung bis zum 29. Dezember müsste er zusätzlich abstimmen; für diesen weiteren Dezembertag wäre regulär kein Arbeitslosengeld mehr zu zahlen.