Neue Zehn-Tage-Regel beim Arbeitslosengeld: Das ändert sich beim Urlaub für Bezieher

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Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann eine geplante Ortsabwesenheit beim Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit früher genehmigen lassen. Das Kundenportal kann zustimmen, wenn die Reise innerhalb der nächsten zehn Kalendertage beginnt; bisher waren es sieben. Grundlage ist die seit dem 20. April 2026 geltende BA-Weisung 202604003.

Die Änderung betrifft den Vorlauf der Genehmigung. Die reguläre Weiterzahlung während einer Urlaubsreise bleibt auf insgesamt 21 Kalendertage im Kalenderjahr begrenzt. Zusätzliche bezahlte Urlaubstage entstehen dadurch nicht.

Was die zehn Tage für die Reiseplanung bedeuten

Die Weisung ermöglicht eine frühere Zustimmung durch das Kundenportal, also die zuständigen Servicebereiche der Arbeitsagentur. Eine automatische Online-Genehmigung ergibt sich daraus nicht. Die Weisung legt weder einen festen Antragstermin noch eine garantierte Bearbeitungsdauer fest.

Ein älteres BA-Merkblatt nennt noch eine Woche Vorlauf. Wer weiterhin auf diese Angabe verwiesen wird, kann die Weisung 202604003 vom 20. April 2026 nennen und um Prüfung nach der aktualisierten Vorgabe bitten. Die Änderung gilt für Arbeitslosengeld I; Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II sind davon nicht betroffen.

Wann die Arbeitsagentur einer Reise zustimmen kann

Arbeitslosengeld setzt grundsätzlich voraus, dass Betroffene für die Arbeitsvermittlung verfügbar sind. Dazu gehört, werktags unter der angegebenen Anschrift durch Briefpost erreichbar zu sein und kurzfristig auf Vermittlungsvorschläge reagieren zu können. Eine Urlaubsreise außerhalb des erreichbaren Bereichs muss deshalb vorher abgestimmt werden.

Nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung darf die Agentur zustimmen, wenn die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Ein anstehendes Vorstellungsgespräch oder eine Bildungsmaßnahme kann gegen den gewünschten Zeitraum sprechen. Einen Urlaubsanspruch wie bei Beschäftigten gibt es beim Arbeitslosengeld nicht.

Antrag stellen und Zustimmung nachweisen

Die Ortsabwesenheit lässt sich über die eServices beantragen; auch eine telefonische oder persönliche Beantragung ist möglich. Geben Sie Beginn und Ende der geplanten Abwesenheit einschließlich der Reisetage an. Hinweise zum Behördenkontakt erläutert unser Beitrag zur neuen Online-Ausrichtung der Arbeitsagentur.

Die Mitteilung der Reisepläne ersetzt keine Zustimmung. Prüfen Sie deshalb, ob die Agentur dem konkreten Zeitraum tatsächlich zugestimmt hat. Bleibt die Antwort aus oder ist sie unklar, fragen Sie vor der Abreise nach.

Eine Genehmigung kann grundsätzlich auch mündlich erteilt werden. Für den späteren Nachweis ist es sinnvoll, sich den bewilligten Zeitraum schriftlich oder elektronisch bestätigen zu lassen und die Bestätigung aufzubewahren. Die möglichen Formen einer behördlichen Entscheidung regelt § 33 SGB X.

Wie lange Arbeitslosengeld während der Reise weiterläuft

Für gewöhnliche Urlaubsreisen können insgesamt bis zu 21 Kalendertage pro Kalenderjahr mit Arbeitslosengeldzahlung genehmigt werden. Mehrere Reisen werden zusammengerechnet; auch Wochenenden und Feiertage innerhalb der Abwesenheit zählen mit. Die BA-Informationen zu Umzug und Reisen unterscheiden dabei zwischen der genehmigten Abwesenheit und der Dauer der Weiterzahlung.

Zeitraum Folgen für das Arbeitslosengeld
Bis zu 21 Kalendertage im Kalenderjahr Bei vorheriger Zustimmung kann die Leistung weiterlaufen. Bereits genutzte Urlaubstage werden angerechnet.
Mehr als drei bis höchstens sechs Wochen am Stück Eine Zustimmung ist möglich. Bezahlt werden grundsätzlich nur die noch verfügbaren Tage innerhalb der jährlichen 21-Tage-Grenze.
Von Anfang an mehr als sechs Wochen am Stück Für die gesamte Urlaubsreise besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch nicht für die ersten drei Wochen.

Wer für einen Teil der Reise kein Arbeitslosengeld erhält, sollte vorher mit seiner Krankenkasse klären, wie die Kranken- und Pflegeversicherung in dieser Zeit fortgeführt wird. Die Genehmigung der Abwesenheit allein sichert keine durchgehende Beitragszahlung durch die Arbeitsagentur. Auch die Bundesagentur weist auf mögliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hin.

Was bei fehlender Zustimmung oder einer Ablehnung zu tun ist

Wer eine zustimmungspflichtige Reise ohne Genehmigung antritt, riskiert die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und eine Rückforderung. Das erläutert das Merkblatt 1 für Arbeitslose. Weitere Hintergründe behandelt unser Beitrag zu Rückforderungen beim Urlaub mit Arbeitslosengeld.

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Lehnt die Agentur den Antrag ab, sollten Betroffene um eine schriftliche oder elektronische Entscheidung mit nachvollziehbarer Begründung bitten. Daraus sollte hervorgehen, welche Gründe gegen den beantragten Zeitraum sprechen. Die Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung ergeben sich aus § 35 SGB X.

Gegen die Ablehnung ist ein Widerspruch möglich; die reguläre Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Nutzen Sie dafür einen der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten zulässigen Einreichungswege. Eine einfache E-Mail genügt nicht; ein Widerspruch ersetzt auch keine Reisegenehmigung. Die Anforderungen an Frist und Form regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Rückmeldung und erneute Arbeitslosmeldung unterscheiden

Die BA verlangt nach ihren Informationen zur Ortsabwesenheit grundsätzlich eine persönliche Rückmeldung am Tag nach der Rückkehr. Klären Sie bei der Genehmigung den genauen Termin und das Verfahren, besonders bei einer Rückkehr am Wochenende.

Nach einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Wochen ist dagegen eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Sie kann elektronisch im vorgesehenen Verfahren oder persönlich erfolgen; eine einfache Nachricht über die Rückkehr genügt dafür nicht. Die Pflicht zur erneuten Arbeitslosmeldung ergibt sich aus § 141 Absatz 1 und 3 SGB III.

Verzögert sich die Rückreise unerwartet, informieren Sie die Agentur sofort und legen Sie Nachweise vor. Bei außergewöhnlicher Härte durch unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse kann sie die Drei-Wochen-Frist um höchstens drei Tage verlängern. Das ist eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 der Erreichbarkeits-Anordnung, kein zusätzlich frei planbarer Urlaub.

Beispiel aus der Praxis: Genehmigung drei Tage früher möglich

Ein fiktives Beispiel: Frau Berger möchte vom 21. September bis einschließlich 4. Oktober 2026 verreisen. Das Kundenportal kann bei erfüllten Voraussetzungen bereits am 11. September zustimmen. Nach dem bisherigen Sieben-Tage-Fenster wäre dies in diesem Verfahren erst am 14. September möglich gewesen.

Die Reise umfasst 14 Kalendertage. Weil Frau Berger im laufenden Jahr bereits sieben genehmigte Urlaubstage mit Arbeitslosengeld genutzt hat, erreicht sie damit die reguläre Jahresgrenze von 21 Tagen. Bei Zustimmung und fortbestehendem Anspruch kann das Geld für die gesamte Reise weiterlaufen.

Frau Berger lässt sich die Genehmigung bestätigen und klärt die Rückmeldung für Montag, den 5. Oktober. Für eine weitere Urlaubswoche würde sie nach den gewöhnlichen Urlaubsregeln kein Arbeitslosengeld mehr erhalten.

Häufige Fragen zum Urlaub mit Arbeitslosengeld

Muss auch eine Reise innerhalb Deutschlands genehmigt werden?

Ja, wenn dadurch die erforderliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit entfallen. Die Landesgrenze entscheidet darüber nicht. Auch ein Besuch bei Angehörigen kann deshalb eine Zustimmung erfordern.

Genügt es, während der Reise telefonisch erreichbar zu sein?

Telefonische Erreichbarkeit allein ersetzt die Voraussetzungen der Erreichbarkeits-Anordnung nicht. Eine erforderliche Zustimmung muss auch dann eingeholt werden, wenn Betroffene ihr Handy mitnehmen.

Was gilt, wenn die Reise schon vor der Arbeitslosigkeit gebucht wurde?

Eine Buchung ersetzt keine Genehmigung. Wurde die Reise gebucht, bevor die Arbeitslosigkeit absehbar war, sollten Betroffene dies ausdrücklich bei ihrer Arbeitsagentur ansprechen und die Buchungsunterlagen bereithalten.

Quellen: BA-Weisung 202604003, Erreichbarkeits-Anordnung sowie die im Text verlinkten BA-Informationen und gesetzlichen Vorschriften. Stand: 6. September 2026.