Familien sollen 2027 acht Euro mehr Kindergeld erhalten, insgesamt 267 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung ist noch nicht endgültig verabschiedet. Bereits beschlossen ist dagegen ein einfacheres Antragsverfahren, das Eltern nach der Geburt Papierarbeit ersparen soll.
Die Vereinfachung nimmt Eltern aber nicht alle Pflichten ab. Fehlende Angaben oder nicht gemeldete Änderungen können dazu führen, dass Zahlungen ausbleiben oder Geld zurückgefordert wird. Eine allgemeine neue Antragsfrist zum 31. Dezember gibt es durch die Änderungen nicht.
267 Euro Kindergeld sind geplant, aber noch nicht gesichert
Derzeit beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat. Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform sieht ab Januar 2027 einen Betrag von 267 Euro vor; für 2028 sind 272 Euro geplant.
Die erste Erhöhung würde bei ganzjährigem Anspruch 96 Euro zusätzlich pro Kind bringen. Für zwei Kinder wären es 192 Euro im Jahr, sofern das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird.
Die Änderungen beim Kindergeld ab 2027 betreffen nicht nur die Höhe, sondern auch den Weg zur Bewilligung.
Ohne Antrag: Der Start erfolgt in zwei Schritten
Das neue Verfahren soll Familien erreichen, die bereits Kindergeld bekommen und weiteren Nachwuchs erwarten. Als technischer Start ist März 2027 vorgesehen; für erste Kinder soll das Verfahren im November folgen.
Die Familienkasse soll die Angaben in Zukunft über den Datenaustausch zwischen Behörden erhalten. Die Prüfung, ob ein Anspruch besteht, entfällt dadurch aber nicht.
Für die zweite Stufe nennt die Bundesregierung Voraussetzungen: Mindestens ein Elternteil muss mit dem Kind in Deutschland wohnen, eine Bankverbindung dieses Elternteils muss bekannt sein und mindestens ein Elternteil muss im Inland arbeiten.
Fehlen Daten oder bestehen Zweifel am Anspruch, müssen Sie das klären.
Wer nicht in das neue Verfahren fällt, kann trotzdem weiterhin anspruchsberechtigt sein.
Kontodaten prüfen – Änderungen direkt melden
Prüfen Sie, ob der Familienkasse Ihre aktuelle IBAN und Anschrift vorliegen. Haben Sie das Konto gewechselt oder sind umgezogen, teilen Sie dies unmittelbar mit, damit Zahlungen und Schreiben Sie erreichen.
Eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt oder das Jobcenter genügt nicht. Die Familienkasse verlangt, dass Sie ihr Änderungen direkt übermitteln; das geht auch online.
Die angekündigte Vereinfachung entbindet Sie nicht von diesen Pflichten. Gerade fehlende oder überholte Angaben können dazu führen, dass die Behörde den Anspruch erneut prüfen muss und bereits gezahltes Kindergeld zurückfordert.
Nach einer Trennung reicht eine neue IBAN nicht
Lebt Ihr Kind nach einer Trennung dauerhaft beim anderen Elternteil, müssen Sie auch diesen Wechsel melden.
Bei der Kindergeldzahlung nach einer Trennung kommt es vor allem darauf an, in welchem Haushalt das Kind lebt. Auch beim Kindergeld im Wechselmodell zahlt die Familienkasse den Betrag grundsätzlich an eine Person aus.
Läuft das Geld nach einem Haushaltswechsel weiter an den bisher berechtigten Elternteil, sollten beide Eltern die Zuordnung rasch klären. Eine private Weiterüberweisung allein schützt nicht verlässlich vor einer Rückforderung nach der Trennung.
Auf die Reform warten kann Kindergeld kosten
Erwarten Sie Anfang 2027 Ihr erstes Kind, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass die Familienkasse ohne Antrag zahlt. Solange das neue Verfahren Ihren Fall nicht erfasst, bleibt der Antrag erforderlich.
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Die rückwirkende Auszahlung ist bei erforderlicher Antragstellung grundsätzlich auf die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Wer zu lange wartet, kann deshalb Geld verlieren.
Bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf und reagieren Sie auf Rückfragen.
Was Sie jetzt prüfen sollten
| Ihre Situation | Was Sie erledigen sollten |
|---|---|
| Sie beziehen bereits Kindergeld, Ihre Verhältnisse sind unverändert. | Allein wegen einer künftigen Erhöhung ist kein neuer Antrag nötig. |
| Sie haben ein neues Konto oder eine neue Anschrift. | Teilen Sie die Änderung direkt der Familienkasse mit. |
| Sie erwarten Anfang 2027 Ihr erstes Kind. | Stellen Sie sich auf das bisherige Antragsverfahren ein. |
| Ihr Kind zieht zum anderen Elternteil. | Melden Sie den Haushaltswechsel und klären Sie die weitere Berechtigung. |
| Ihr Kind wird 18 Jahre alt. | Klären Sie die Voraussetzungen für die Weiterzahlung und reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein. |
| Die Familienkasse fordert Unterlagen an. | Beachten Sie die genannte Frist oder bitten Sie rechtzeitig um mehr Zeit. |
Ab dem 18. Geburtstag braucht es weitere Voraussetzungen
Die Reform für Neugeborene ändert nichts daran, dass Kindergeld für volljährige Kinder an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Bei Schule, Ausbildung oder Studium kann der Anspruch unter den gesetzlichen Bedingungen bis zum 25. Geburtstag bestehen.
Die Familienkasse benötigt dafür Belege zur aktuellen Lebenssituation, etwa eine Schulbescheinigung, einen Ausbildungsvertrag oder einen Studiennachweis. Wer wissen will, wann der Kindergeldanspruch endet, sollte deshalb auch Ausbildungsabschluss und Studienabbruch im Blick behalten.
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kann zudem die Erwerbstätigkeit des Kindes entscheidend sein. Beim Kindergeld trotz eigenem Verdienst kommt es dann häufig auf die regelmäßige Arbeitszeit und die Art der Beschäftigung an.
Erhält ein volljähriges Kind keinen ausreichenden Unterhalt von seinen Eltern, kann außerdem eine Abzweigung in Betracht kommen. Unter den Voraussetzungen dieses Verfahrens können Kinder das Kindergeld direkt erhalten.
Beim Jobcenter bleiben acht Euro mehr oft nicht übrig
Das Jobcenter berücksichtigt Kindergeld grundsätzlich als Einkommen und ordnet es dem Kind zu, soweit es dessen Lebensunterhalt decken muss. Die Anrechnung von Kindergeld auf die Grundsicherung entscheidet damit darüber, was von der Erhöhung tatsächlich bleibt.
Auch eine größere Nachzahlung sollten Sie dem Jobcenter mitteilen und den Bescheid vorlegen. Für Nachzahlungen anderer Leistungen gelten eigene Regeln; sie sind nicht allein deshalb geschützt, weil das Geld frühere Monate betrifft.
Fiktives Beispiel: Nicht bis November warten
Selma, 30 Jahre, aus Bochum, erwartet im Januar 2027 ihr erstes Kind und liest, dass Kindergeld künftig ohne Antrag kommen soll. Weil das vereinfachte Verfahren für erste Kinder erst später im Jahr vorgesehen ist, beantragt sie die Leistung nach der Geburt über die Familienkasse.
Sie speichert die Eingangsbestätigung und meldet ihre neue Bankverbindung direkt. Für ihre Haushaltsplanung rechnet sie zunächst mit dem gesicherten Betrag von 259 Euro statt mit einer noch nicht endgültig beschlossenen Erhöhung.
Sechs Fragen und Antworten zum Kindergeld 2027
Sind 267 Euro Kindergeld für 2027 bereits beschlossen?
Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 23. Oktober 2026 sieht der Regierungsentwurf diese Höhe vor. Ein endgültig verabschiedeter Anspruch auf 267 Euro ist damit noch nicht belegt.
Muss ich wegen einer Erhöhung einen neuen Antrag stellen?
Nein, bei laufendem Bezug ist allein wegen einer gesetzlichen Erhöhung kein neuer Antrag erforderlich. Änderungen Ihrer Verhältnisse und angeforderte Nachweise müssen Sie trotzdem übermitteln.
Bekommen ab Januar 2027 alle Eltern Kindergeld ohne Antrag?
Nein, die praktische Einführung soll stufenweise erfolgen. Vorgesehen sind zunächst weitere Kinder bei bestehendem Kindergeldbezug und später erste Kinder.
Müssen alle Eltern bis zum Jahresende tätig werden?
Eine allgemeine neue Frist zum 31. Dezember folgt aus der Reform nicht. Änderungen müssen Sie zeitnah melden und individuelle Fristen der Familienkasse beachten.
Wie lange zahlt die Familienkasse rückwirkend?
Bei erforderlicher Antragstellung grundsätzlich für höchstens sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Warten Sie deshalb mit einem nötigen Antrag nicht auf die Einführung des neuen Verfahrens.
Bleibt die geplante Erhöhung zusätzlich zur Grundsicherung?
Häufig nicht, weil Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Werden die zusätzlichen acht Euro vollständig angerechnet, fällt die Jobcenter-Zahlung bei sonst unveränderten Verhältnissen entsprechend niedriger aus.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab 18 Jahren.
Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab Geburt.
Bundesagentur für Arbeit: Mitteilung an die Familienkasse.
Bundesfinanzministerium: Kabinett beschließt Erleichterung für Familien: Künftig soll das Kindergeld ab Geburt ohne Antrag ausgezahlt werden, 18. März 2026.
Bundesregierung: Kindergeld künftig ohne Antrag, 25. September 2026.
Deutscher Bundestag: Steuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro.
Gesetze im Internet: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen.




