Viele Eltern vermuten, es gebe beim Kindergeld eine feste Verdienstgrenze fรผr Kinder. Diese Logik gehรถrte frรผher tatsรคchlich zur Praxis, gilt aber heute in dieser Form nicht mehr. Beim Kindergeld wird grundsรคtzlich nicht danach gefragt, wie viel Ihr Kind im Monat oder Jahr verdient.
Entscheidend ist vielmehr, ob Ihr Kind die Voraussetzungen erfรผllt, die das Gesetz und die Familienkasse an Alter und Ausbildungs- beziehungsweise Lebenssituation knรผpfen. In bestimmten Konstellationen spielt dann nicht das Einkommen, sondern der Umfang einer Erwerbstรคtigkeit eine Rolle โ vor allem bei einer zweiten Ausbildung oder einem weiteren Studium.
Kindergeld bis 18: Nebenjob und hohes Einkommen รคndern am Anspruch nichts
Solange Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist, ist die Lage vergleichsweise eindeutig: Kindergeld gibt es in der Regel unabhรคngig davon, ob Ihr Kind nebenbei arbeitet und wie viel dabei zusammenkommt.
Ein Schรผlerjob, Ferienarbeit oder ein gut bezahlter Nebenjob sind fรผr den Kindergeldanspruch an sich nicht das Problem. Wichtig ist vielmehr, dass die allgemeinen Voraussetzungen (Wohnsitz/gewรถhnlicher Aufenthalt, Zuordnung des Kindes zum Haushalt, Berechtigung der antragstellenden Person) erfรผllt sind.
Kindergeld ab 18: Die Regeln werden genauer โ und das Alter zรคhlt
Mit dem 18. Geburtstag lรคuft Kindergeld nicht automatisch โeinfach weiterโ, sondern hรคngt an der Lebenssituation des Kindes. Typischerweise bleibt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag bestehen, wenn Ihr Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindet.
Die Familienkasse formuliert es so, dass Kindergeld mรถglich ist, wenn das volljรคhrige Kind โzum ersten Malโ eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.
Auch รbergangsphasen sind berรผcksichtigt: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, kann Kindergeld weitergezahlt werden, solange diese รbergangszeit eine bestimmte Dauer nicht รผberschreitet.
Ebenso kann ein Anspruch bestehen, wenn Ihr Kind noch keinen Ausbildungsplatz hat und nachweislich sucht, oder wenn es unter 21 ist, arbeitslos ist und arbeitssuchend gemeldet ist. Freiwilligendienste kรถnnen ebenfalls kindergeldrechtlich begรผnstigt sein.
Fรผr Kinder mit einer Behinderung gelten Sonderregeln, die eine Zahlung รผber das 25. Lebensjahr hinaus ermรถglichen, wenn die Voraussetzungen erfรผllt sind.
Wichtig: Das 25. Lebensjahr endet kindergeldrechtlich nicht โirgendwann im 25. Jahrโ, sondern mit dem Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag.
Der entscheidende Punkt bei der Frage nach dem Verdienst: Erstausbildung versus zweite Ausbildung
Die hรคufigste Fehlerquelle liegt in der Unterscheidung zwischen einer ersten Ausbildung (inklusive erstem Studium) und einer weiteren Qualifikation danach.
Solange es um die erste Berufsausbildung oder das erste Studium geht, ist der Verdienst Ihres Kindes fรผr den Kindergeldanspruch typischerweise unerheblich. Ihr Kind kann also auch nennenswert verdienen, ohne dass allein deshalb das Kindergeld wegfรคllt.
Anders wird es, wenn Ihr Kind bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat โ etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen ersten Studienabschluss โ und anschlieรend noch eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder ein weiteres Studium anschlieรt. Dann prรผft die Familienkasse zusรคtzlich, ob Ihr Kind โnebenherโ in relevantem Umfang erwerbstรคtig ist.
Die 20-Stunden-Regel: Nicht das Gehalt ist heikel, sondern die Arbeitszeit
Bei einer zweiten Ausbildung oder einem weiteren Studium gilt: Kindergeld gibt es grundsรคtzlich weiter, wenn die Erwerbstรคtigkeit regelmรครig nicht mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Die Familienkasse bringt den Kern dieser Logik in einem Satz auf den Punkt: โWie viel es mit dieser Beschรคftigung verdient, spielt keine Rolle.โ Entscheidend ist also nicht die Summe auf der Gehaltsabrechnung, sondern die Frage, ob der Job zeitlich so dominiert, dass Ausbildung oder Studium nicht mehr als Hauptsache erscheinen.
Besonders relevant ist das in der Praxis bei Konstellationen wie โBachelorabschluss, dann Master โ und parallel ein grรถรerer Jobโ. Wer nach dem ersten Abschluss dauerhaft รผber 20 Stunden pro Woche arbeitet, riskiert den Kindergeldanspruch fรผr diese Phase.
Minijobs sind in diesem Zusammenhang meist unproblematisch, weil sie bereits von ihrer typischen Ausgestaltung her selten in eine regelmรครige Arbeitszeit jenseits der 20 Wochenstunden fรผhren. Auch hier gilt: Nicht der Verdienst ist der Prรผfstein, sondern die regelmรครige Wochenarbeitszeit.
Wenn Studium und Beruf ineinandergreifen: Warum die Abgrenzung manchmal kompliziert wird
In der Realitรคt verlaufen Bildungswege nicht immer streng in einem Block. Ob ein weiterer Abschnitt noch zur โErstausbildungโ zรคhlt oder bereits als โZweitausbildungโ gilt, kann eine juristisch bedeutsame Weiche sein. Bei mehrstufigen Qualifikationen, etwa Bachelor und Master, kommt es hรคufig darauf an, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das Gesamtziel erkennbar aufeinander aufbaut.
Je nachdem, wie der รbergang gestaltet ist, kann eine Familienkasse den Master eher als Fortsetzung einer einheitlichen Ausbildung werten โ oder als zweiten Ausbildungsgang, bei dem dann die Erwerbstรคtigkeit in Stunden relevant wird.
In Zweifelsfรคllen lohnt es sich, die Argumentation in Unterlagen sauber abzubilden: Immatrikulationsbescheinigungen, Studienverlaufsplรคne, Bewerbungsfristen, Zusagen und der zeitliche รbergang zwischen Abschnitten sind in der Praxis oft das Material, mit dem sich ein Zusammenhang plausibel machen lรคsst.
Typische Alltagssituationen โ und was sie fรผr das Kindergeld bedeuten
Wenn eine 17-jรคhrige Schรผlerin regelmรครig jobbt und im Monat sehr gut verdient, ist das fรผr das Kindergeld in der Regel kein Stรถrfaktor. Der Anspruch hรคngt nicht daran, ob sie 200 Euro oder 1.200 Euro im Monat einnimmt.
Wenn ein 19-jรคhriger Student im ersten Studium am Wochenende und in den Semesterferien arbeitet und dadurch zeitweise erstaunlich hohe Einnahmen erzielt, ist die Hรถhe dieser Einnahmen kindergeldrechtlich nicht das Hauptthema. Relevanter wird die Frage erst, wenn das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben wird oder formell endet.
Wenn eine 23-jรคhrige Absolventin nach dem Bachelor einen Master beginnt und gleichzeitig einen Job mit 25 Wochenstunden annimmt, ist nicht ihr Gehalt das Risiko, sondern die regelmรครige รberschreitung der 20-Stunden-Schwelle, sofern der Master als weiterer Ausbildungsabschnitt nach einem ersten Abschluss gewertet wird.
Meldepflichten, Nachweise und Rรผckforderungen: Hier passieren die teuren Fehler
Die Familienkasse verlangt ab 18 regelmรครig Nachweise zur aktuellen Lebenssituation, etwa Schulbescheinigungen, Immatrikulationsnachweise, Ausbildungsvertrรคge oder Bestรคtigungen รผber Ausbildungsplatzsuche. รnderungen mรผssen zeitnah gemeldet werden, etwa Ausbildungsende, Studienabbruch, Fachwechsel mit Unterbrechung oder eine Ausweitung der Arbeitszeit. Unterbleibt das, kann Kindergeld zurรผckgefordert werden โ nicht selten mehrere Monate auf einen Schlag.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschรคtzt wird: Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestand, wird Kindergeld rรผckwirkend nicht unbegrenzt ausgezahlt.
Die Auszahlung ist rรผckwirkend auf die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Wer also zu spรคt beantragt oder eine Fortsetzung zu spรคt nachweist, verliert unter Umstรคnden Geld, obwohl der Anspruch an sich bestanden hรคtte.
Kindergeldhรถhe und Ausblick
Der Kindergeldanspruch wird gern mit der Hรถhe verwechselt. Fรผr das Verstรคndnis Ihrer Frage ist die Summe zwar nicht entscheidend, aber als Orientierung hilfreich: Der staatliche Betrag ist einheitlich pro Kind festgelegt und wird unabhรคngig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Fรผr 2025 betrรคgt er 255 Euro pro Kind und Monat; ab 1. Januar 2026 ist eine Anhebung auf 259 Euro pro Kind und Monat vorgesehen.
Fazit: Ihr Kind darf โvielโ verdienen โ aber nach dem ersten Abschluss wird die Arbeitszeit zur Stellschraube
Wenn Sie wissen mรถchten, โwie vielโ Ihr Kind verdienen darf, lautet die heutige Antwort in aller Regel: Es gibt keine feste Verdienstobergrenze, die den Kindergeldanspruch automatisch beendet. Kritisch wird es nicht wegen Eurobetrรคgen, sondern wegen der Frage, ob und in welchem Umfang Ihr Kind neben einer weiteren Ausbildung erwerbstรคtig ist.
Spรคtestens nach einem ersten Abschluss sollten Sie daher nicht die Gehaltsabrechnung, sondern den Arbeitsvertrag und die Wochenstunden im Blick behalten โ und jede relevante รnderung zรผgig an die Familienkasse melden.




