Wieviel darf mein Kind verdienen um noch Kindergeld zu bekommen?

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Viele Eltern vermuten, es gebe beim Kindergeld eine feste Verdienstgrenze für Kinder. Diese Logik gehörte früher tatsächlich zur Praxis, gilt aber heute in dieser Form nicht mehr. Beim Kindergeld wird grundsätzlich nicht danach gefragt, wie viel Ihr Kind im Monat oder Jahr verdient.

Entscheidend ist vielmehr, ob Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz und die Familienkasse an Alter und Ausbildungs- beziehungsweise Lebenssituation knüpfen. In bestimmten Konstellationen spielt dann nicht das Einkommen, sondern der Umfang einer Erwerbstätigkeit eine Rolle – vor allem bei einer zweiten Ausbildung oder einem weiteren Studium.

Kindergeld bis 18: Nebenjob und hohes Einkommen ändern am Anspruch nichts

Solange Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist, ist die Lage vergleichsweise eindeutig: Kindergeld gibt es in der Regel unabhängig davon, ob Ihr Kind nebenbei arbeitet und wie viel dabei zusammenkommt.

Ein Schülerjob, Ferienarbeit oder ein gut bezahlter Nebenjob sind für den Kindergeldanspruch an sich nicht das Problem. Wichtig ist vielmehr, dass die allgemeinen Voraussetzungen (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt, Zuordnung des Kindes zum Haushalt, Berechtigung der antragstellenden Person) erfüllt sind.

Kindergeld ab 18: Die Regeln werden genauer – und das Alter zählt

Mit dem 18. Geburtstag läuft Kindergeld nicht automatisch „einfach weiter“, sondern hängt an der Lebenssituation des Kindes. Typischerweise bleibt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag bestehen, wenn Ihr Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindet.

Die Familienkasse formuliert es so, dass Kindergeld möglich ist, wenn das volljährige Kind „zum ersten Mal“ eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.

Auch Übergangsphasen sind berücksichtigt: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, kann Kindergeld weitergezahlt werden, solange diese Übergangszeit eine bestimmte Dauer nicht überschreitet.

Ebenso kann ein Anspruch bestehen, wenn Ihr Kind noch keinen Ausbildungsplatz hat und nachweislich sucht, oder wenn es unter 21 ist, arbeitslos ist und arbeitssuchend gemeldet ist. Freiwilligendienste können ebenfalls kindergeldrechtlich begünstigt sein.

Für Kinder mit einer Behinderung gelten Sonderregeln, die eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus ermöglichen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Das 25. Lebensjahr endet kindergeldrechtlich nicht „irgendwann im 25. Jahr“, sondern mit dem Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag.

Der entscheidende Punkt bei der Frage nach dem Verdienst: Erstausbildung versus zweite Ausbildung

Die häufigste Fehlerquelle liegt in der Unterscheidung zwischen einer ersten Ausbildung (inklusive erstem Studium) und einer weiteren Qualifikation danach.

Solange es um die erste Berufsausbildung oder das erste Studium geht, ist der Verdienst Ihres Kindes für den Kindergeldanspruch typischerweise unerheblich. Ihr Kind kann also auch nennenswert verdienen, ohne dass allein deshalb das Kindergeld wegfällt.

Anders wird es, wenn Ihr Kind bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat – etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen ersten Studienabschluss – und anschließend noch eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder ein weiteres Studium anschließt. Dann prüft die Familienkasse zusätzlich, ob Ihr Kind „nebenher“ in relevantem Umfang erwerbstätig ist.

Die 20-Stunden-Regel: Nicht das Gehalt ist heikel, sondern die Arbeitszeit

Bei einer zweiten Ausbildung oder einem weiteren Studium gilt: Kindergeld gibt es grundsätzlich weiter, wenn die Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Die Familienkasse bringt den Kern dieser Logik in einem Satz auf den Punkt: „Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.“ Entscheidend ist also nicht die Summe auf der Gehaltsabrechnung, sondern die Frage, ob der Job zeitlich so dominiert, dass Ausbildung oder Studium nicht mehr als Hauptsache erscheinen.

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Besonders relevant ist das in der Praxis bei Konstellationen wie „Bachelorabschluss, dann Master – und parallel ein größerer Job“. Wer nach dem ersten Abschluss dauerhaft über 20 Stunden pro Woche arbeitet, riskiert den Kindergeldanspruch für diese Phase.

Minijobs sind in diesem Zusammenhang meist unproblematisch, weil sie bereits von ihrer typischen Ausgestaltung her selten in eine regelmäßige Arbeitszeit jenseits der 20 Wochenstunden führen. Auch hier gilt: Nicht der Verdienst ist der Prüfstein, sondern die regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Wenn Studium und Beruf ineinandergreifen: Warum die Abgrenzung manchmal kompliziert wird

In der Realität verlaufen Bildungswege nicht immer streng in einem Block. Ob ein weiterer Abschnitt noch zur „Erstausbildung“ zählt oder bereits als „Zweitausbildung“ gilt, kann eine juristisch bedeutsame Weiche sein. Bei mehrstufigen Qualifikationen, etwa Bachelor und Master, kommt es häufig darauf an, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das Gesamtziel erkennbar aufeinander aufbaut.

Je nachdem, wie der Übergang gestaltet ist, kann eine Familienkasse den Master eher als Fortsetzung einer einheitlichen Ausbildung werten – oder als zweiten Ausbildungsgang, bei dem dann die Erwerbstätigkeit in Stunden relevant wird.

In Zweifelsfällen lohnt es sich, die Argumentation in Unterlagen sauber abzubilden: Immatrikulationsbescheinigungen, Studienverlaufspläne, Bewerbungsfristen, Zusagen und der zeitliche Übergang zwischen Abschnitten sind in der Praxis oft das Material, mit dem sich ein Zusammenhang plausibel machen lässt.

Typische Alltagssituationen – und was sie für das Kindergeld bedeuten

Wenn eine 17-jährige Schülerin regelmäßig jobbt und im Monat sehr gut verdient, ist das für das Kindergeld in der Regel kein Störfaktor. Der Anspruch hängt nicht daran, ob sie 200 Euro oder 1.200 Euro im Monat einnimmt.

Wenn ein 19-jähriger Student im ersten Studium am Wochenende und in den Semesterferien arbeitet und dadurch zeitweise erstaunlich hohe Einnahmen erzielt, ist die Höhe dieser Einnahmen kindergeldrechtlich nicht das Hauptthema. Relevanter wird die Frage erst, wenn das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben wird oder formell endet.

Wenn eine 23-jährige Absolventin nach dem Bachelor einen Master beginnt und gleichzeitig einen Job mit 25 Wochenstunden annimmt, ist nicht ihr Gehalt das Risiko, sondern die regelmäßige Überschreitung der 20-Stunden-Schwelle, sofern der Master als weiterer Ausbildungsabschnitt nach einem ersten Abschluss gewertet wird.

Meldepflichten, Nachweise und Rückforderungen: Hier passieren die teuren Fehler

Die Familienkasse verlangt ab 18 regelmäßig Nachweise zur aktuellen Lebenssituation, etwa Schulbescheinigungen, Immatrikulationsnachweise, Ausbildungsverträge oder Bestätigungen über Ausbildungsplatzsuche. Änderungen müssen zeitnah gemeldet werden, etwa Ausbildungsende, Studienabbruch, Fachwechsel mit Unterbrechung oder eine Ausweitung der Arbeitszeit. Unterbleibt das, kann Kindergeld zurückgefordert werden – nicht selten mehrere Monate auf einen Schlag.

Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestand, wird Kindergeld rückwirkend nicht unbegrenzt ausgezahlt.

Die Auszahlung ist rückwirkend auf die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Wer also zu spät beantragt oder eine Fortsetzung zu spät nachweist, verliert unter Umständen Geld, obwohl der Anspruch an sich bestanden hätte.

Kindergeldhöhe und Ausblick

Der Kindergeldanspruch wird gern mit der Höhe verwechselt. Für das Verständnis Ihrer Frage ist die Summe zwar nicht entscheidend, aber als Orientierung hilfreich: Der staatliche Betrag ist einheitlich pro Kind festgelegt und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Für 2025 beträgt er 255 Euro pro Kind und Monat; ab 1. Januar 2026 ist eine Anhebung auf 259 Euro pro Kind und Monat vorgesehen.

Fazit: Ihr Kind darf „viel“ verdienen – aber nach dem ersten Abschluss wird die Arbeitszeit zur Stellschraube

Wenn Sie wissen möchten, „wie viel“ Ihr Kind verdienen darf, lautet die heutige Antwort in aller Regel: Es gibt keine feste Verdienstobergrenze, die den Kindergeldanspruch automatisch beendet. Kritisch wird es nicht wegen Eurobeträgen, sondern wegen der Frage, ob und in welchem Umfang Ihr Kind neben einer weiteren Ausbildung erwerbstätig ist.

Spätestens nach einem ersten Abschluss sollten Sie daher nicht die Gehaltsabrechnung, sondern den Arbeitsvertrag und die Wochenstunden im Blick behalten – und jede relevante Änderung zügig an die Familienkasse melden.