Schwerbehinderung: Assistenz ist mehr als nur Begleitung zum Einkauf

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Manche Menschen mit Behinderung kommen im Alltag weitgehend selbstständig zurecht, brauchen bei unerwarteten Schwierigkeiten aber eine verlässlich erreichbare Ansprechperson. Ist diese Unterstützung im Einzelfall notwendig, können nach § 78 Absatz 6 SGB IX auch Leistungen für die Erreichbarkeit gewährt werden.

Bezahlt werden kann damit nicht nur die Zeit, in der tatsächlich jemand hilft. Auch die notwendige Bereitschaft kann berücksichtigt werden, selbst wenn Betroffene die Hilfe nicht abrufen. Eine Bedarfsprüfung, die nur die geleisteten Einsatzminuten zählt, kann diese Absicherung übersehen.

Auch das Bereithalten von Hilfe kann eine Leistung sein

Assistenz ist mehr als nur Begleitung zum Einkauf, Unterstützung im Haushalt oder Hilfe bei der Tagesplanung. Das Gesetz berücksichtigt auch Bereitschaft: Situationen, in denen eine Ansprechperson erreichbar sein muss, ohne ständig tätig zu werden.

Voraussetzung ist, dass diese Erreichbarkeit nach den persönlichen Umständen erforderlich ist. Der Bedarf muss sich aus der Behinderung und ihren Folgen für den Alltag nachvollziehbar ergeben.

Die Regelung ergänzt die Assistenz beim selbstbestimmten Wohnen. Sie kann helfen, Versorgungslücken zwischen vereinbarten Unterstützungsterminen zu schließen.

Warum wenige Anrufe den Bedarf nicht widerlegen

Ein Mensch kann über längere Zeit ohne zusätzlichen Einsatz zurechtkommen und trotzdem auf eine verlässliche Ansprechperson angewiesen sein. Entscheidend ist dann, ob die Bereitschaft erforderlich bleibt, um auftretende Schwierigkeiten zu bewältigen und selbstbestimmt leben zu können.

Die Gesetzesbegründung nennt dafür Bewältigung von Krisensituationen und verweist besonders auf Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen. Bereits das Wissen, bei Bedarf Hilfe erreichen zu können, kann ihnen Sicherheit geben.

Seltene Kontakte schließen einen Anspruch also nicht aus. Sie entbinden Betroffene aber auch nicht davon, zu begründen, warum Erreichbarkeit notwendig ist.

Kein automatischer Rund-um-die-Uhr-Dienst

Aus § 78 Absatz 6 SGB IX ergibt sich demnach kein pauschaler Anspruch auf eine eigene Assistenzkraft, die jederzeit in der Wohnung anwesend ist. Welche Unterstützung erforderlich ist, prüft der Leistungsträger anhand des einzelnen Falls.

Beschreiben Sie deshalb, ob telefonischer Kontakt ausreicht oder ob jemand bei Bedarf persönlich kommen können muss. Ebenso wichtig ist, zu welchen Zeiten Sie Unterstützung benötigen und welche Wartezeit Ihre Situation zulässt.

Eine Telefonnummer deckt zum Beispiel keinen Bedarf, wenn Sie das Telefon wegen Ihrer Behinderung nicht nutzen können. Umgekehrt lässt sich eine ständige Anwesenheit nicht allein damit begründen, dass sie sich dadurch sicherer fühlen.

Der Schwerbehindertenausweis entscheidet nicht allein

Ein hoher Grad der Behinderung führt nicht direkt zu dieser Assistenzleistung. Für die Eingliederungshilfe kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe an.

Umgekehrt setzt die Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis voraus. Im Antrag sollten Sie darum erklären, was Sie ohne erreichbare Unterstützung im Alltag nicht oder nicht verlässlich bewältigen können.

So begründen Sie die notwendige Bereitschaft

Eine Diagnose beschreibt die Erkrankung, aber nicht den  Unterstützungsbedarf. Aussagekräftiger wird Ihr Antrag, wenn Sie präzise die Situationen, deren Auswirkungen und die benötigte Hilfe schildern.

Dokumentieren Sie über einen geeigneten Zeitraum, wann unerwartete Schwierigkeiten auftreten und wie Sie diese bisher bewältigen. Halten Sie auch fest, wenn Angehörige einspringen oder wann Sie Aktivitäten aus Angst vor fehlender Unterstützung vermeiden.

Ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen ergänzen Ihre Darstellung dann, wenn sie den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung und der Erreichbarkeit erklären. Auch ein Assistenzdienst kann beschreiben, weshalb fest vereinbarte Termine nicht ausreichen.

Was Sie erläutern sollten Was die Prüfung erleichtert
Welche Schwierigkeiten unvorhersehbar auftreten Konkrete Situationen mit nachvollziehbaren Folgen für Ihre selbstständige Alltagsbewältigung
Wann Unterstützung erreichbar sein muss Begründete Zeitfenster, etwa abends, nachts oder am Wochenende
Wie die Ansprechperson helfen soll Beschreibung der erforderlichen Unterstützung und der geeigneten Kontaktform
Warum bisherige Hilfen nicht genügen Darstellung der Lücken zwischen Assistenzterminen und der Grenzen tatsächlich verfügbarer Unterstützung
Was die Bereitschaft ermöglicht Ein konkretes Teilhabeziel, etwa das selbstständige Wohnen in der eigenen Wohnung

Den Bedarf in die Gesamtplanung aufnehmen

Für solche Leistungen zur sozialen Teilhabe ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Beantragen Sie die erforderliche Erreichbarkeit und beziehen Sie sich auf § 113 in Verbindung mit § 78 Absatz 6 SGB IX.

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Leistungen der Eingliederungshilfe setzen einen Antrag voraus und beginnen frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Bedarf bereits im Gesamtplan ermittelt wurde.

Achten Sie darauf, dass neben planbaren Einsätzen auch unregelmäßige Unterstützung und Bereitschaft Thema sind. Auf Ihr Verlangen muss eine Person Ihres Vertrauens am Gesamtplan teilnehmen.

Wenn Sie Ihre Unterstützung selbst organisieren möchten, kann auch ein Persönliches Budget statt einer Sachleistung infrage kommen. Dieses ersetzt jedoch nicht die Prüfung, welche Hilfe Sie tatsächlich benötigen.

Eine Ablehnung muss den Bereitschaftsbedarf berücksichtigen

Lehnt der Träger die Leistung mit dem Hinweis auf wenige bisherige Kontakte ab, sollten Sie prüfen, ob er die notwendige Erreichbarkeit überhaupt bewertet hat.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Erläutern Sie dabei, weshalb feste Einsatzzeiten oder die bisher angebotenen Hilfen Ihre konkrete Situation nicht absichern.

Hilfen für die Auseinandersetzung mit Ablehnungen beschreibt auch der Beitrag zu Widersprüchen gegen verweigerte Eingliederungshilfe. Formulierungshilfen sollten Sie an Ihren Bescheid und Ihren Bedarf anpassen.

Fiktives Beispiel: Seltene Hilfe, notwendige Erreichbarkeit

Maren, 46 Jahre, aus Elmshorn lebt mit diagnostizierter emotionaler Instabilität vom Borderline-Typ in ihrer eigenen Wohnung und erhält zweimal wöchentlich Assistenz. Sie durchlebt dissoziative Phasen, in denen sie ihre Handlungen nicht bewusst steuern kann  und benötigt dann kurzfristig Unterstützung, um ihre nächsten Alltagsschritte zu ordnen.

Bisher ruft sie ihre Schwester an, die aber wegen wechselnder Arbeitszeiten nicht verlässlich erreichbar ist. Maren beantragt deshalb eine Rufbereitschaft und legt eine fachliche Stellungnahme vor, die erklärt, warum die festen Assistenztermine diese Situationen nicht abdecken.

Für die Prüfung zählt nun nicht allein, wie viele Minuten Maren zuletzt telefoniert hat. Der Träger muss auch beurteilen, ob und in welchem Umfang die verlässliche Erreichbarkeit notwendig ist, damit sie weiterhin selbstständig wohnen kann.

Fragen und Antworten zur Assistenzbereitschaft

Muss ich die Ansprechperson tatsächlich anrufen, damit die Leistung gerechtfertigt ist?

Nein, das Gesetz erfasst notwendige Erreichbarkeit unabhängig von einer konkreten Nutzung. Sie müssen aber nachvollziehbar begründen können, weshalb diese Absicherung erforderlich ist.

Reicht ein Schwerbehindertenausweis als Nachweis?

Nein, der Ausweis allein belegt keinen bestimmten Assistenzbedarf. Entscheidend sind die Leistungsvoraussetzungen und Ihre konkreten Einschränkungen im Alltag.

Kann die Bereitschaft auch nachts notwendig sein?

Ja, auch ein unregelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf kann eine entsprechende Leistung begründen. Beschreiben Sie, weshalb die Unterstützung nicht bis zum nächsten vereinbarten Termin warten kann.

Habe ich damit Anspruch auf ständige Anwesenheit?

Nein, nicht generell. Ob telefonische Erreichbarkeit genügt oder weitergehende Unterstützung nötig ist, hängt vom festgestellten Bedarf ab.

Wer prüft meinen Antrag?

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe prüft der zuständige Eingliederungshilfeträger den Bedarf. Die organisatorische Zuständigkeit unterscheidet sich je nach Bundesland.

Was hilft bei einer Ablehnung wegen zu weniger Einsätze?

Erklären Sie im Widerspruch, warum die Bereitschaft trotz seltener Nutzung erforderlich bleibt. Beziehen Sie sich auf § 78 Absatz 6 SGB IX und ergänzen Sie konkrete Alltagssituationen sowie geeignete fachliche Nachweise.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: SGB IX, §§ 78, 99, 108, 113 und 117; SGG, § 84.
Deutscher Bundestag: Drucksache 18/9522, Begründung zu § 78 Absatz 6 SGB IX, Seite 263.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, „Bedarf für eine Nachtbereitschaft“.