Mietrecht: Strom soll trotz Schulden nicht abgeschaltet werden

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Wer seine Stromrechnung nicht bezahlen kann, soll deshalb nicht mehr von der Versorgung abgeschnitten werden. Die Linksfraktion fordert ein gesetzliches Verbot von sogenannten Energiesperren. Der Bundestag soll am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, erstmals über den entsprechenden Antrag beraten.

Zusätzlich verlangt die Fraktion einen Notfallfonds für gefährdete Haushalte und die gesonderte Übernahme angemessener Stromkosten für Menschen mit Grundsicherung. Beschlossen ist davon nichts. Die angekündigte Beratung setzt weder bestehende Zahlungsforderungen noch drohende Stromsperren außer Kraft.

Stromsperren sollen gesetzlich verboten werden

Der Antrag trägt den Titel „Vor Kälte und Dunkelheit schützen – Energiearmut definieren und abschaffen“ und die Drucksachennummer 21/8072. Darin fordert die Linksfraktion die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Energiesperren verbietet. Die Forderung geht damit über Strom hinaus und betrifft grundsätzlich auch andere Formen der Energieversorgung.

Ein solches Verbot würde Haushalte davor schützen, wegen unbezahlter Energierechnungen von der Versorgung getrennt zu werden. Ein Schuldenerlass ist damit allerdings nicht automatisch verbunden. Die Frage, wie offene Forderungen beglichen werden, bleibt von der Frage zu unterscheiden, ob die Versorgung unterbrochen werden darf.

Der Antrag ist noch kein ausgearbeiteter Gesetzentwurf mit sämtlichen Voraussetzungen und Verfahren. Er beschreibt politische Forderungen, für deren Umsetzung die Bundesregierung erst gesetzliche Regelungen vorlegen soll.

Ein Notfallfonds soll bei Zahlungsschwierigkeiten helfen

Damit finanzielle Notlagen nicht allein bei den Haushalten oder den Versorgern verbleiben, verlangt die Linksfraktion zusätzlich einen Notfallfonds. Daraus sollen Menschen kurzfristig unterstützt werden, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind. Zugleich sollen Energieversorger entlastet werden.

Wie hoch eine solche Unterstützung ausfallen könnte, welche Nachweise nötig wären und welche Stelle Anträge bearbeiten würde, ist damit noch nicht verbindlich geregelt. Aus dem Vorstoß lässt sich deshalb weder ein bestimmter Zuschuss noch ein bereits nutzbares Antragsverfahren ableiten.

Für Betroffene ist vor allem wichtig: Der geforderte Fonds steht aufgrund der Bundestagsberatung noch nicht zur Verfügung. Wer bereits eine Sperrandrohung erhalten hat, muss sich weiterhin um Hilfe nach den geltenden Regeln kümmern.

Haushaltsstrom soll außerhalb des Regelbedarfs bezahlt werden

Der Antrag setzt außerdem bei den laufenden Kosten an. Für Menschen im Grundsicherungsbezug sollen die tatsächlichen Stromkosten in angemessener Höhe vollständig außerhalb der Regelbedarfe übernommen werden. Damit soll die Finanzierung gewöhnlichen Haushaltsstroms grundsätzlich verändert werden.

Bisher müssen Leistungsberechtigte Strom für Kühlschrank, Beleuchtung, Waschmaschine und gewöhnliches Kochen grundsätzlich aus ihrem Regelbedarf bezahlen. Die gesetzlichen Grundlagen stehen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 20 SGB II und für die Sozialhilfe in § 27a SGB XII. Steigt der Abschlag, erhöht sich die monatliche Leistung nicht automatisch um denselben Betrag.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Wirkung: Erhöht ein Versorger den monatlichen Abschlag von 50 auf 70 Euro, fehlen bei unveränderten Leistungen jeden Monat 20 Euro für andere Ausgaben. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 240 Euro. Das Beispiel beschreibt eine angenommene Abschlagserhöhung, keine allgemeine Preisentwicklung.

Wie sich solche Belastungen im Alltag auswirken, erläutert auch der Beitrag Höhere Energiekosten, gleicher Regelbedarf: Was Alleinstehenden zum Leben fehlt.

Noch lässt sich kein zusätzlicher Monatsbetrag berechnen

Aus der Forderung folgt bislang keine konkrete Erhöhung für einzelne Haushalte. Offen bleibt insbesondere, wie die Angemessenheit der Stromkosten bestimmt werden soll. Ebenso müsste geregelt werden, wie die gesonderte Übernahme mit der künftigen Berechnung des Regelbedarfs zusammenpasst.

Deshalb wäre es voreilig, den heutigen Stromabschlag einfach zum unveränderten Regelbedarf zu addieren und diese Summe als künftigen Anspruch darzustellen. Auch einen verbindlichen Beginn der gesonderten Stromkostenübernahme gibt es nicht.

Selbst die Annahme des parlamentarischen Antrags würde noch keinen unmittelbar durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber Jobcenter oder Sozialamt schaffen. Dafür wäre eine entsprechende gesetzliche Neuregelung erforderlich.

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Diese Forderungen stehen im Antrag

Zentrale Forderungen der Linksfraktion zur Energieversorgung und zu Wohnkosten
Bereich Forderung Mögliche Bedeutung für Betroffene
Energiesperren Gesetzliches Verbot Die Versorgung soll nicht wegen Zahlungsrückständen unterbrochen werden.
Notfallfonds Kurzfristige Unterstützung gefährdeter oder betroffener Haushalte Zusätzliche Hilfe bei Energiearmut wäre vorgesehen.
Haushaltsstrom bei Grundsicherung Angemessene tatsächliche Kosten außerhalb des Regelbedarfs übernehmen Strom würde als gesonderter Bedarf behandelt.
Wohngeld Berechnung auf Grundlage der Bruttowarmmiete Tatsächliche angemessene Heiz- und Warmwasserkosten würden einbezogen.
Energiearmut Verbindliche Definition und einheitliche Messgrößen Hilfen könnten gezielter auf betroffene Haushalte ausgerichtet werden.

Die Übersicht beschreibt politische Forderungen aus der Drucksache 21/8072. Sie enthält keine bereits beschlossenen neuen Leistungen und kein bereits geltendes allgemeines Verbot von Energiesperren.

Auch beim Wohngeld sollen tatsächliche Energiekosten stärker zählen

Die Linksfraktion fordert, Wohngeld künftig auf Grundlage der Bruttowarmmiete zu berechnen. Dazu sollen auch die tatsächlichen angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten gehören. Die Forderung richtet sich damit auch an Haushalte außerhalb des Grundsicherungsbezugs.

Bislang wird beim Wohngeld grundsätzlich von der berücksichtigungsfähigen Miete ohne tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten ausgegangen. Für die Heizkostenentlastung gibt es eine pauschale Komponente. Die tatsächliche Heizkostenrechnung wird deshalb nicht einfach vollständig in die Wohngeldberechnung übernommen.

Eine Berechnung auf Grundlage der Bruttowarmmiete wäre allerdings nicht gleichbedeutend mit der vollständigen Erstattung der Warmmiete. Sie würde zunächst festlegen, welche Wohnkosten in die Berechnung einfließen. Wie hoch das Wohngeld anschließend ausfiele, müsste sich aus den konkreten gesetzlichen Regeln ergeben.

Bei einer Sperrandrohung nicht auf die Bundestagsberatung warten

Wer eine Rechnung oder Nachforderung nicht bezahlen kann, sollte frühzeitig Kontakt zum Versorger aufnehmen und eine tragbare Zahlungsvereinbarung anstreben. Droht eine Sperre, sollten außerdem Jobcenter oder Sozialamt informiert werden. Die politische Forderung nach einem Verbot ersetzt keine Prüfung der aktuellen Notlage.

Für eine solche Prüfung sind insbesondere die Forderungsaufstellung, die Sperrandrohung mit dem angekündigten Termin und Angaben zur finanziellen Situation hilfreich. Auch bisherige Bemühungen um eine Ratenzahlung sollten dokumentiert werden. So lässt sich nachvollziehbar darstellen, welche Unterstützung benötigt wird und wie dringend sie ist.

Beim Jobcenter kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe infrage kommen. Ein Darlehen muss grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist damit etwas anderes als die geforderte dauerhafte Übernahme laufender Stromkosten. Die Bundesagentur für Arbeit weist bei Darlehen auf die spätere Aufrechnung mit den laufenden Leistungen hin.

Welche Umstände bei Rückständen entscheidend sein können, erläutert der Beitrag Grundsicherung: Stromsperre droht – in diesen Fällen muss das Jobcenter helfen. Eine laufende Zahlungsfrist oder angekündigte Sperre sollte nicht unbeachtet bleiben, während über gesetzliche Änderungen diskutiert wird.

Heizstrom und Warmwasser werden schon heute anders behandelt

Unabhängig vom neuen Antrag gehört nicht jede Ausgabe auf einer Stromrechnung zum gewöhnlichen Haushaltsstrom. Energie für die Raumheizung und die Warmwassererzeugung wird rechtlich gesondert behandelt. Die Aussage, sämtliche Stromkosten müssten immer aus dem Regelbedarf bezahlt werden, wäre deshalb falsch.

Wer mit Strom heizt, sollte prüfen, ob der entsprechende Kostenanteil bei den Heizkosten berücksichtigt wird. Bei einem Durchlauferhitzer oder Boiler innerhalb der Wohnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung bestehen.

Eine weitere Besonderheit ist der Betriebsstrom einer Heizungsanlage. Welche Abgrenzung dabei wichtig ist, beschreibt der Beitrag über Stromkosten für Haushalte mit Gastherme. Solche bereits bestehenden Ansprüche sollten unabhängig vom weiteren Verlauf der politischen Beratung geprüft werden.

Am 15. Oktober steht zunächst die erste Beratung an

Nach der Ankündigung des Bundestages ist die erste Beratung für Donnerstag, den 15. Oktober 2026, vorgesehen. Anschließend soll der Antrag zur weiteren Beratung an einen Ausschuss überwiesen werden. Über die Federführung besteht laut Ankündigung noch Streit zwischen der Linksfraktion und den Koalitionsfraktionen.

Für Haushalte mit Stromschulden entsteht daraus vorerst kein neuer Schutz vor einer Sperre. Ob die Forderung nach einem Verbot eine Mehrheit findet und in welcher Form sie gesetzlich umgesetzt würde, ist offen. Bis dahin bleiben die bestehenden Hilfsmöglichkeiten und die rechtzeitige Reaktion auf Schreiben des Versorgers entscheidend.