Jobcenter rechnet Weihnachtsgeld an: Das bleibt vom Einkommen frei

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Wenn Bezieher von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II eine Jahressonderzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, sollten sie prüfen, ob das Jobcenter ihr Einkommen richtig berechnet hat. Zusätzliche Erwerbstätigenfreibeträge können im Einzelfall mehrere Hundert Euro ausmachen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine getrennte Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen für laufendes Gehalt und gesondert zu behandelnde Einnahmen bestätigt. Die Entscheidungen betreffen allerdings frühere Leistungszeiträume und begründen keinen automatischen zweiten Freibetrag für jede heutige Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlung.

Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Beim Zusammentreffen von laufendem Erwerbseinkommen und einer nach den damaligen Vorschriften getrennt zu behandelnden Einnahme sind Erwerbstätigenfreibeträge nebeneinander zu berücksichtigen. Diese sogenannte kumulative Berücksichtigung bestätigte das BSG im Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. B 7/14 AS 9/21 R).

Darauf verwies das Gericht auch im Urteil vom 20. September 2023 (Az. B 4 AS 6/22 R). Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (Az. B 7 AS 9/23 R) bestätigte es die getrennte Berechnung für eine tarifliche Jahressonderzahlung.

Ausgeschöpfter Freibetrag beim Gehalt schließt zusätzlichen Abzug nicht aus

Im Verfahren von 2024 hatte eine Arbeitnehmerin neben ihrem monatlichen Gehalt eine Jahressonderzahlung erhalten. Nach der für den damaligen Leistungszeitraum geltenden Rechtslage war diese wie eine einmalige Einnahme zu behandeln.

Das BSG stellte klar, dass ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag nicht deshalb verweigert werden durfte, weil der Freibetrag beim laufenden Gehalt bereits ausgeschöpft war. Laufendes Gehalt und gesondert zu behandelnde Einnahme waren insoweit getrennt zu berechnen.

Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag unterscheiden

Der monatliche Grundfreibetrag von grundsätzlich 100 Euro ist vom zusätzlichen, prozentual berechneten Erwerbstätigenfreibetrag zu unterscheiden. Beide Abzüge sind in § 11b SGB II geregelt.

Aus der getrennten Berechnung der prozentualen Freibeträge folgt nicht automatisch, dass auch der Grundfreibetrag zweimal angesetzt werden darf. Deshalb lässt sich eine Rechnung mit zwei vollständigen Abzügen von jeweils 328 Euro für Gehalt und Weihnachtsgeld nicht allein auf die genannten Urteile stützen.

Was bei heutigen Sonderzahlungen gilt

Seit dem 1. Juli 2023 gelten geänderte Vorschriften zur Einkommensanrechnung. Nach § 11 Absatz 2 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen. Die frühere Sonderregelung für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen gezahlt werden, ist entfallen.

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Eine Verteilung auf sechs Monate sieht § 11 Absatz 3 SGB II heute für bestimmte Nachzahlungen vor. Voraussetzung ist, dass die Zahlung nicht für den Zuflussmonat erbracht wird und der Leistungsanspruch bei vollständiger Anrechnung in diesem Monat entfallen würde. Eine regulär fällige Jahressonderzahlung ist nicht allein deshalb eine solche Nachzahlung, weil sie nur einmal jährlich ausgezahlt wird.

Für heutige Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlungen darf daher nicht pauschal die Berechnung aus den früheren BSG-Verfahren übernommen werden. Entscheidend sind der Zahlungsgrund, der betreffende Leistungszeitraum und die dafür geltenden Vorschriften.

Rechenbeispiel: Gehalt und Weihnachtsgeld im selben Monat

Ein alleinstehender Arbeitnehmer ohne minderjähriges Kind erhält im November sein normales Gehalt von 1.000 Euro brutto beziehungsweise 800 Euro netto. Zusätzlich bekommt er regulär fälliges Weihnachtsgeld von 1.000 Euro brutto beziehungsweise 600 Euro netto.

Werden beide Zahlungen als Erwerbseinkommen dieses Monats zusammengerechnet, ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 2.000 Euro. Nach der allgemeinen Freibetragsstaffel beträgt der Abzug insgesamt 348 Euro, sofern keine höheren nachgewiesenen Absetzbeträge oder besonderen Freibetragsregelungen greifen.

Der Betrag besteht aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro für den Einkommensteil über 100 bis 520 Euro, 144 Euro für den Teil über 520 bis 1.000 Euro und 20 Euro für den Teil über 1.000 bis 1.200 Euro. Oberhalb von 1.200 Euro entsteht bei einer Person ohne minderjähriges Kind kein weiterer prozentualer Freibetrag.

Berechnung Betrag
Laufendes Gehalt 1.000 Euro brutto / 800 Euro netto
Weihnachtsgeld 1.000 Euro brutto / 600 Euro netto
Gesamtes Nettoeinkommen 1.400 Euro
Grundfreibetrag und prozentuale Freibeträge 348 Euro
Anrechenbares Einkommen 1.052 Euro

Diese Zusammenrechnung darf nicht pauschal als rechtswidrige Jobcenterpraxis bezeichnet werden. Die zitierten Urteile belegen für dieses aktuelle Beispiel weder einen Abzug von 656 Euro noch einen garantierten finanziellen Vorteil von 308 Euro.

Worauf Aufstocker achten sollten

Wer ergänzend Grundsicherungsgeld erhält, sollte die Einkommensberechnung im Bescheid mit seiner Lohnabrechnung vergleichen. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um regulär fälliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder um eine Nachzahlung für frühere Zeiträume handelt.

Eine falsche Anrechnung kann mehrere Hundert Euro kosten. Die Berechnung muss jedoch zur jeweiligen Zahlung und zum geltenden Recht passen; die BSG-Urteile ersetzen diese Prüfung nicht.

Quellen: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 9/23 R, insbesondere Randnummern 40 sowie 43 bis 45; § 11 SGB II und § 11b SGB II.