EM-Rente: Pflegeunterstützungsgeld kann die Rente mindern

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Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält und wegen eines akuten Pflegefalls vorübergehend nicht arbeiten kann, muss das Pflegeunterstützungsgeld bei der Hinzuverdienstprüfung berücksichtigen. Eine Rentenkürzung entsteht jedoch erst, wenn die insgesamt anrechenbaren Jahreseinnahmen die persönliche Grenze überschreiten. Für 2026 beträgt diese Grenze mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren Einkommen kann sie höher liegen.

Weil Pflegeunterstützungsgeld ausgefallenen Lohn ersetzt, erhöht es den anrechenbaren Jahresverdienst nicht automatisch. Gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung kann dieser sogar geringer ausfallen. Betroffene sollten deshalb den tatsächlich gezahlten Arbeitslohn und den Berechnungsbetrag der Ersatzleistung gemeinsam prüfen.

Weitergereichtes Pflegegeld ist davon zu unterscheiden. Eine Zahlung für nicht erwerbsmäßige Pflege kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anrechnungsfrei bleiben. Pflegeunterstützungsgeld wird dagegen als Ersatz für ausgefallenen Arbeitslohn behandelt.

Was die Rentenversicherung ausdrücklich bestätigt

Die Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI nennt Pflegeunterstützungsgeld ausdrücklich als anrechenbare Sozialleistung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die geprüfte Fassung hat den Stand 22. Juli 2026 und wurde am 1. August 2026 veröffentlicht. Sie erläutert geltendes Recht; das Veröffentlichungsdatum ist kein neuer gesetzlicher Stichtag.

Betroffen sind insbesondere Menschen, die neben ihrer teilweisen EM-Rente beschäftigt sind. Bleiben sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fern und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld, fließt dessen Berechnungsbetrag in die Hinzuverdienstprüfung ein.

Wer Pflegeunterstützungsgeld erhalten kann

Nach § 2 Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen akut eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder dessen Versorgung sicherstellen müssen. Das kann beispielsweise nach einem Schlaganfall oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands notwendig sein. Dieses Recht besteht unabhängig von der Größe des Betriebs.

Besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auch kein entsprechender Anspruch auf Kinderkranken- oder Kinderverletztengeld, kommt Pflegeunterstützungsgeld infrage. Die Leistung kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen beansprucht werden. Unterstützen mehrere Beschäftigte dieselbe Person, stehen ihnen zusammen höchstens zehn bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des Angehörigen gestellt werden. Nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson einzureichen. Auch der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden.

Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist dafür nicht zwingend erforderlich. Der Angehörige muss die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit zumindest voraussichtlich erfüllen.

Warum weitergereichtes Pflegegeld anrechnungsfrei bleiben kann

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und dient der Sicherstellung ihrer häuslichen Pflege. Sie kann einen Teil davon als finanzielle Anerkennung an ihre Pflegeperson weitergeben.

Für die EM-Rente enthält § 96a Absatz 2 SGB VI eine ausdrückliche Ausnahme. Das Entgelt einer Pflegeperson gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt. Einnahmen aus einer erwerbsmäßigen Beschäftigung in der Pflege sind davon zu unterscheiden.

Diese Ausnahme gilt nicht für Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung ersetzt Arbeitslohn und wird nicht als Anerkennung für eine private Pflegetätigkeit gezahlt.

Wie sich die Pflege eines Angehörigen mit einer Erwerbsminderungsrente vereinbaren lässt, erläutert unser Beitrag „Pflegegeld durch Pflege trotz Erwerbsminderungsrente: Ist das erlaubt?“. Neben der Einkommensanrechnung ist dabei auch die gesundheitliche Belastung durch die Pflege zu beachten.

Welcher Betrag für die Rentenberechnung zählt

Bei anrechenbaren Sozialleistungen zählt grundsätzlich die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Das ist eine gesetzlich bestimmte Berechnungsgröße. Der Betrag, der auf dem Konto ankommt, ist deshalb nicht automatisch der rentenrechtlich anrechenbare Betrag.

Für Pflegeunterstützungsgeld bestimmt § 166 Absatz 1 Nummer 2f SGB VI grundsätzlich 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme. Fallen beispielsweise 1.000 Euro laufender Bruttolohn aus, werden grundsätzlich 800 Euro berücksichtigt.

Davon unterscheidet sich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes selbst. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden in den vorherigen zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen, beträgt es grundsätzlich 100 Prozent dieses Nettoarbeitsentgelts.

Die gesetzliche Höchstgrenze und mögliche Beitragsabzüge sind zusätzlich zu beachten. Auch bei einer Berechnung mit 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts muss die tatsächliche Auszahlung daher nicht dem bisherigen Nettolohn entsprechen.

Ausgefallener Lohn darf nicht doppelt berücksichtigt werden

Pflegeunterstützungsgeld tritt an die Stelle ausgefallenen Arbeitsentgelts. Bei der Jahresberechnung darf deshalb nicht das ungekürzte Jahresgehalt angesetzt und der Berechnungsbetrag der Ersatzleistung zusätzlich hinzugerechnet werden.

Im einfachen Fall entfallen während der Freistellung 1.000 Euro anrechenbarer Bruttolohn. An dessen Stelle treten 800 Euro als Berechnungsbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes. Gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung fällt der anrechenbare Jahresverdienst damit um 200 Euro geringer aus.

Trotzdem kann die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Dafür sind der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, weitere anrechenbare Einnahmen und der Berechnungsbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes zusammenzurechnen.

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Wie die Rentenkürzung berechnet wird

Bei einer Überschreitung zieht die Rentenversicherung nicht den gesamten Betrag von der nächsten Monatsrente ab. Nach § 96a Absatz 1a SGB VI wird der jährliche Betrag oberhalb der persönlichen Grenze zunächst durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses Ergebnisses werden von der monatlichen Rente abgezogen.

Liegt der anrechenbare Jahresverdienst beispielsweise 1.200 Euro über der Grenze, ergibt sich eine monatliche Rentenminderung von 40 Euro. Erreicht der berechnete Abzug die Höhe der Rente, entfällt die Rentenzahlung.

Was bei einer vollen EM-Rente anders ist

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gehört Pflegeunterstützungsgeld nicht zu den nach § 96a Absatz 3 SGB VI anrechenbaren Sozialleistungen. Zusätzlich zum Erwerbseinkommen erfasst das Gesetz dort Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Diese Unterscheidung betrifft die Hinzuverdienstprüfung. Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld setzt weiterhin voraus, dass wegen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Arbeitsentgelt ausfällt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das prüft die zuständige Pflegeversicherung gesondert.

Leistung und Rentenart Behandlung bei der Hinzuverdienstprüfung
Zahlung für nicht erwerbsmäßige Pflege bei einer EM-Rente Bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Höhe des der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes anrechnungsfrei.
Pflegeunterstützungsgeld bei teilweiser EM-Rente Wird mit der zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahme berücksichtigt.
Pflegeunterstützungsgeld bei voller EM-Rente Gehört nicht zu den hierfür anrechenbaren Sozialleistungen.

Welche Unterlagen Betroffene prüfen sollten

Wer eine teilweise EM-Rente erhält, sollte der Rentenversicherung den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld mitteilen und den Leistungsbescheid bereithalten. Für die Berechnung sind der Leistungszeitraum, das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt und die beitragspflichtige Einnahme wichtig. Den zuletzt genannten Betrag können Betroffene bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen erfragen.

Bei einer Neuberechnung sollten sie prüfen, welche persönliche Jahresgrenze und welche Einnahmen angesetzt wurden. Ausgefallener Lohn darf nicht weiterhin als gezahltes Arbeitsentgelt in der Rechnung stehen. Weitere Hinweise zu den Grenzen enthält unser Beitrag „Wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente ab 2026“.

Die Rentenversicherung arbeitet zunächst mit einer Prognose der Jahreseinnahmen und prüft später den tatsächlichen Hinzuverdienst. Daraus können Nachzahlungen oder Rückforderungen entstehen. Vollständige Angaben helfen, fehlerhafte Berechnungen frühzeitig zu erkennen.

Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen. Auch ein Verdienst unterhalb der Grenze schützt nicht automatisch vor einer Überprüfung des Rentenanspruchs, wenn die Tätigkeit dieses Leistungsvermögen überschreitet.

Vereinfachtes Rechenbeispiel: 800 Euro zählen als Hinzuverdienst

Eine Beschäftigte mit teilweiser EM-Rente organisiert nach einem akuten Pflegefall die Versorgung ihres Vaters. Während der Freistellung fallen 1.000 Euro laufender Bruttolohn aus. Für das Pflegeunterstützungsgeld werden im vereinfachten Beispiel 800 Euro als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Ihre persönliche Jahresgrenze beträgt 41.527,50 Euro. Nach dem Lohnausfall erhält sie tatsächlich 41.000 Euro Jahresbruttolohn; weitere anrechenbare Einnahmen liegen nicht vor. Zusammen mit den 800 Euro ergibt sich ein anrechenbarer Jahresverdienst von 41.800 Euro.

Die Grenze wird damit um 272,50 Euro überschritten. Geteilt durch zwölf und mit 40 Prozent multipliziert, ergibt das rechnerisch eine monatliche Rentenminderung von rund 9,08 Euro.

Ohne die Freistellung wären 42.000 Euro Bruttolohn angefallen. Der anrechenbare Jahresverdienst liegt durch den Lohnausfall und die Ersatzleistung somit 200 Euro niedriger. Das Pflegeunterstützungsgeld zählt zwar mit, führt gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung in diesem Beispiel aber zu keiner zusätzlichen Rentenkürzung.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld und zur EM-Rente

Wird Pflegeunterstützungsgeld bei jeder EM-Rente berücksichtigt?

Bei einer teilweisen EM-Rente zählt es als Hinzuverdienst. Bei einer vollen EM-Rente gehört es nicht zu den nach § 96a Absatz 3 SGB VI anrechenbaren Sozialleistungen.

Führt der Bezug automatisch zu weniger Rente?

Nein. Eine Kürzung setzt voraus, dass die insgesamt anrechenbaren Jahreseinnahmen die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Weil Pflegeunterstützungsgeld ausgefallenen Lohn ersetzt, kann der anrechenbare Jahresverdienst gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung sogar sinken.

Zählt der ausgezahlte Betrag als Hinzuverdienst?

Grundsätzlich zählt die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Bei Pflegeunterstützungsgeld sind das regelmäßig 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts.

Bleibt weitergereichtes Pflegegeld anrechnungsfrei?

Eine Zahlung für nicht erwerbsmäßige Pflege bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen anrechnungsfrei. Sie darf das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigen.

Wo wird Pflegeunterstützungsgeld beantragt?

Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Antrag muss unverzüglich gestellt und durch die erforderliche Bescheinigung ergänzt werden.

Wie hoch fällt eine mögliche Rentenkürzung aus?

Der jährliche Überschreitungsbetrag wird durch zwölf geteilt. Von diesem Ergebnis werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

Quellen

Die DRV-Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI erläutert die rentenrechtliche Anrechnung mit Stand vom 22. Juli 2026. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beschreiben Anspruch und Antragstellung mit Stand vom 14. September 2026.