Sozialhilfe: Vermögen vorhanden, aber kein Geld da – das Sozialamt muss zahlen

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Ein Haus bezahlt keine Lebensmittel, solange es sich nicht zu Geld machen lässt. Das Sozialamt darf Ihren Antrag deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf vorhandenes Eigentum abweisen. Müssen Sie das Vermögen grundsätzlich einsetzen, können aber nicht sofort darauf zugreifen, soll die Behörde nach § 91 SGB XII mit einem Darlehen helfen.

Voraussetzung bleibt, dass Sie die übrigen Bedingungen für die beantragte Sozialhilfe erfüllen.

Vermögen bedeutet nicht immer verfügbare Mittel

Bei der Prüfung Ihres Sozialhilfeanspruchs zählt grundsätzlich verwertbares Vermögen. Doch die Behörde muss unterscheiden: Ist der Vermögensgegenstand gesetzlich geschützt?

Können Sie ihn tatsächlich verwerten? Und wann steht Ihnen das Geld zur Verfügung?

§ 91 SGB XII betrifft Vermögen, das Sie nach § 90 einsetzen müssen, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung aber unmöglich ist oder eine Härte bedeuten würde. Die Formulierung „soll“ bedeutet: Im gesetzlichen Regelfall muss das Amt die Hilfe als Darlehen leisten.

Es handelt sich nicht um eine freiwillige Gefälligkeit.

Ein Beispiel: Mirjana besitzt ein Haus in Bosnien

Mirjana ist 49 Jahre alt und deutsche Staatsbürgerin. Sie lebt dauerhaft in Deutschland, ist inzwischen dauerhaft voll erwerbsgemindert und verfügt nur über eine kleine Rente. Damit kommt für sie grundsätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII infrage.

Bei jüngeren Menschen ist die Abgrenzung zwischen Jobcenter und Sozialamt entscheidend.

Mirjana besitzt ein Grundstück mit Haus in Bosnien. Es steht leer, bringt keine Miete ein und gehört nach der Prüfung nicht zum geschützten Vermögen. Sein verwertbarer Wert liegt oberhalb der für sie maßgeblichen Schonbeträge. Mirjana will es verkaufen, doch nach einer nachvollziehbaren Einschätzung eines örtlichen Maklers wird die Vermittlung mindestens mehrere Monate dauern.

Eine kurzfristige Beleihung lehnt die angefragte Bank ab.

Auf ihrem Konto reicht das Geld nicht mehr für Lebensmittel und Miete. Die bloße Antwort „Sie haben doch ein Haus“ löst diese Notlage nicht. Mirjana legt Kontoauszüge, Eigentumsnachweis, Maklereinschätzung und Bankabsage vor. Unter diesen Annahmen spricht der Fall für eine darlehensweise Überbrückung nach § 91 SGB XII.

Das Haus bleibt einzusetzen; die Hilfe verschafft ihr jedoch Zeit, bis daraus tatsächlich Geld verfügbar wird.

Auch Auslandsvermögen zählt – aber der Wert muss stimmen

Dass Mirjanas Haus in Bosnien liegt, schützt es nicht automatisch. Ebenso wenig beweist der Auslandsbesitz für sich allein, dass sie ihren Lebensunterhalt jetzt bestreiten kann. Entscheidend sind Eigentumsverhältnisse, Belastungen, realistische Verkaufsmöglichkeiten und der tatsächlich erzielbare Erlös.

Gerade bei Auslandsgrundstücken müssen Vermögenswert und Verwertung getrennt geprüft werden.

Die deutsche Staatsangehörigkeit ersetzt nicht die sonstigen Voraussetzungen. Mirjana lebt im Beispiel in Deutschland. Würde sie dauerhaft in Bosnien wohnen, gälten die engen Sonderregeln des § 24 SGB XII für Deutsche im Ausland.

Aus ihrem deutschen Pass allein folgte dann kein regulärer Sozialhilfeanspruch.

Schonvermögen, verzögerte Verwertung und Darlehen unterscheiden

Geschütztes Vermögen müssen Sie nicht zur Finanzierung Ihrer Sozialhilfe aufbrauchen. Dazu kann ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück gehören, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Angemessenheit von Wohneigentum hängt unter anderem vom Wohnbedarf, der Größe und dem Wert ab.

Situation Folge für die Sozialhilfe
Das Vermögen ist nach § 90 SGB XII geschützt. Es darf den Anspruch nicht ausschließen. Allein deshalb darf das Amt die Hilfe auch nicht auf ein Darlehen nach § 91 beschränken.
Das Vermögen ist einzusetzen, aber derzeit nicht sofort verwertbar. Bei erfüllten weiteren Voraussetzungen soll die Sozialhilfe als rückzahlbares Darlehen überbrücken.
Einsetzbares Vermögen steht sofort zur Bedarfsdeckung bereit. Es ist grundsätzlich zunächst einzusetzen, soweit es den Bedarf deckt.
Eine Verwertung scheidet auf absehbare Zeit tatsächlich oder rechtlich aus. Das Amt muss prüfen, ob überhaupt verwertbares Vermögen vorliegt. Ein Darlehen ist dann nicht automatisch die richtige Leistungsform.

Auch Miteigentum an einer nicht selbst genutzten Immobilie kann relevant sein. Ein Eigentumsanteil ist jedoch nicht ohne Weiteres mit einem sofort verfügbaren Guthaben gleichzusetzen.

Es gibt zwei unterschiedliche Härteprüfungen

§ 90 Absatz 3 SGB XII schützt Vermögen, soweit bereits dessen Einsatz oder Verwertung eine Härte bedeuten würde. § 91 betrifft dagegen die Härte gerade einer sofortigen Verwertung. Im ersten Fall geht es um Schutz vor dem Vermögenseinsatz, im zweiten um eine Überbrückung.

Diese Unterscheidung zählt etwa, wenn das Eigenheim beim Sozialhilfebezug zum Problem wird. Prüfen Sie deshalb einen Darlehensbescheid auch darauf, ob das Amt zuvor einen möglichen Vermögensschutz berücksichtigt hat.

Welche Nachweise die akute Geldnot belegen

Beschreiben Sie konkret, weshalb Sie den Vermögensgegenstand derzeit nicht zu Geld machen können. Hilfreich sind Eigentums- und Belastungsnachweise, eine realistische Wertermittlung, dokumentierte Verkaufsbemühungen sowie Auskünfte über die voraussichtliche Dauer.

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Behauptet das Amt, eine Beleihung sei möglich, sollten Sie die tatsächliche Finanzierbarkeit klären und Absagen aufbewahren.

Belegen Sie zugleich die aktuelle Versorgungslücke durch Kontoauszüge, Einkommensnachweise und fällige Ausgaben. Ein hoher Wunschpreis oder die bloße Entscheidung, nicht verkaufen zu wollen, belegt noch keine fehlende Verwertbarkeit.

Mirjanas Maklerunterlagen sollten deshalb erkennen lassen, dass sie einen Verkauf zu realistischen Bedingungen versucht.

Das Sozialamt darf eine Sicherheit verlangen

§ 91 erlaubt es dem Sozialhilfeträger, die Auszahlung von einer Absicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig zu machen. Bei einer deutschen Immobilie kann dafür eine Grundschuld infrage kommen. Die Behörde wird dadurch nicht Eigentümerin des Hauses.

Für Mirjanas Grundstück in Bosnien lässt sich dieses Vorgehen nicht ungeprüft übertragen. Welche Sicherheit dort rechtlich möglich und praktisch nutzbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Das Gesetz lässt auch andere Formen der Sicherung zu.

Verlangen Sie eine nachvollziehbare schriftliche Entscheidung darüber, welche Absicherung das Amt fordert.

Ein Darlehen bleibt rückzahlbar. Prüfen Sie deshalb die bewilligte Höhe, den erfassten Zeitraum und die Regelungen zur Fälligkeit. Melden Sie einen Verkauf und den Zufluss des Erlöses unverzüglich.

Bleibt die Verwertung länger als erwartet unmöglich, sollten Sie eine erneute Prüfung verlangen, statt eine unveränderte Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit hinzunehmen.

Auch bei ungedeckten Pflegekosten kann die Regel helfen

Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf Geld für Lebensmittel. Sie kann auch bei Hilfe zur Pflege relevant werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen und einzusetzendes Vermögen nicht sofort verfügbar ist. Bei einem Hausverkauf wegen ungedeckter Pflegeheimkosten müssen deshalb Vermögensprüfung und kurzfristige Finanzierung zusammengedacht werden.

Vorher ist zu klären, welches Schonvermögen beim Umzug ins Pflegeheim erhalten bleibt. § 91 schafft keinen zusätzlichen Pflegeanspruch, sondern regelt die darlehensweise Leistung trotz vorübergehend nicht verfügbarer einzusetzender Werte.

So machen Sie Ihren Anspruch geltend

Informieren Sie das Sozialamt sofort über die Notlage und beantragen Sie die benötigte Leistung. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt einen Antrag voraus. Wenn Sie das Vermögen für geschützt halten, beantragen Sie die Leistung als Zuschuss und hilfsweise als Darlehen.

Mirjana könnte schreiben: „Ich beantrage Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Soweit Sie mein Grundstück als einzusetzendes Vermögen bewerten, beantrage ich wegen der nachgewiesenen fehlenden sofortigen Verwertbarkeit hilfsweise Leistungen als Darlehen nach § 91 SGB XII. Meine aktuellen Mittel reichen nicht zur Deckung meines notwendigen Lebensunterhalts. Bitte entscheiden Sie wegen der akuten Notlage kurzfristig.“

Bei Ablehnung und akuter Not kommt ein Eilantrag infrage

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Fehlt bereits Geld für den täglichen Bedarf, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein.

Das Gericht kann vorläufigen Rechtsschutz gewähren; Sie müssen Anspruch und Dringlichkeit nachvollziehbar darlegen.

Legen Sie den Antrag, den Bescheid, aktuelle Kontostände und Nachweise zur fehlenden Verwertbarkeit bei. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann je nach Fall ein Überprüfungsantrag gegen einen bestandskräftigen Bescheid helfen.

Er ersetzt bei einer aktuellen Versorgungslücke jedoch nicht die Klärung des laufenden Leistungsanspruchs.

FAQ: Sozialhilfe als Darlehen bei vorhandenem Vermögen

Muss ich mein Haus verschenken, damit das Sozialamt zahlt?

Nein. § 91 setzt gerade an einer verzögerten Verwertung vorhandenen Vermögens an. Eine Schenkung ist dafür keine Voraussetzung und kann weitere rechtliche Probleme auslösen.

Reicht es, dass ich gerade keinen Käufer finde?

Das kann für eine Überbrückung sprechen. Entscheidend sind die tatsächlichen Verkaufsbedingungen, realistische Bemühungen und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Ist ein Haus im Ausland automatisch vom Vermögenseinsatz ausgenommen?

Nein. Auch Auslandsimmobilien können einzusetzendes Vermögen sein. Das Amt muss aber ihren Schutz, Wert und ihre tatsächliche Verwertbarkeit prüfen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Allgemeines zur Sozialhilfe.
Gesetze im Internet: § 24 SGB XII – Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte.
Gesetze im Internet: § 44 SGB XII – Antragserfordernis.
Gesetze im Internet: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen.
Gesetze im Internet: § 91 SGB XII – Darlehen.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz.