Die Ehe war seit Jahren zerrüttet, die Scheidung bereits beantragt. Trotzdem sollte eine Witwe die Bestattung ihres getrennt lebenden Mannes bezahlen, obwohl sie selbst Leistungen vom Jobcenter bezog.
Das Sozialamt übernahm nur einen Teil der Kosten. Vor Gericht setzte die Frau weitere 935,23 Euro durch: Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte, dass ihr eine Eigenzahlung unter den konkreten Umständen nicht zuzumuten war.
Der Fall zeigt einen wichtigen Unterschied: Wer für eine Bestattung verantwortlich ist, muss deren erforderliche Kosten nicht zwangsläufig selbst tragen. Bei finanzieller Überforderung kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage.
Getrennt leben befreite die Witwe nicht von der Bestattungspflicht
Die Frau lebte seit Juli 2015 in einer eigenen Wohnung. Als ihr Ehemann im Januar 2018 starb, war die Scheidung noch nicht abgeschlossen.
Die Stadt forderte sie auf, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkam, veranlasste die Stadt die Einäscherung und Beisetzung selbst und verlangte anschließend die Kosten von ihr.
Nach dem im Verfahren geltenden Bestattungsrecht Sachsen-Anhalts war die Frau weiterhin bestattungspflichtig. Die Ehe bestand beim Tod ihres Mannes noch, denn ein Scheidungsantrag allein beendet sie nicht.
Auch die Ausschlagung des Erbes änderte daran nichts. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unabhängig davon, ob jemand Erbe wird.
Bestattungspflicht heißt nicht automatisch: selbst bezahlen
Für Menschen, die die Kosten nicht tragen können, sieht § 74 SGB XII die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten vor. Voraussetzung ist, dass der rechtlich verpflichteten Person die eigene Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.
Das Sozialamt prüft dafür die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönlichen Belastungen. Ein laufender Bezug von Sozialhilfe ist keine Voraussetzung: Auch Menschen mit eigenem Einkommen können Anspruch auf Unterstützung haben.
Bei der Einkommensgrenze werden nach § 85 SGB XII unter anderem der doppelte Regelbedarf für Alleinstehende, angemessene Unterkunftskosten und gegebenenfalls Familienzuschläge berücksichtigt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob einsetzbares Vermögen oder andere verfügbare Mittel vorhanden sind.
Auch Einkommen oberhalb dieser Grenze muss nicht automatisch vollständig für die Bestattung verwendet werden. Nach § 87 SGB XII kommt es darauf an, welcher Eigenanteil angesichts der persönlichen Verhältnisse angemessen wäre.
Warum der Witwe eine Eigenzahlung nicht zuzumuten war
Der Sozialhilfeträger wollte unter anderem die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr für die Bestattung heranziehen. Das Gericht prüfte jedoch nicht nur die Rentenzahlung, sondern auch die finanzielle und familiäre Situation der Frau.
Sie hatte kein einsetzbares Vermögen, lebte seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt und hatte die Scheidung beantragt. Ihr zu berücksichtigendes Einkommen lag nur begrenzt über der gesetzlichen Einkommensgrenze.
Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine Eigenzahlung nicht für zumutbar. Daraus folgt aber keine allgemeine Kostenbefreiung für getrennt lebende Ehepartner: Die Trennung wurde zusammen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen bewertet.
Bereits das Sozialgericht Magdeburg hatte der Frau am 7. März 2023 weitere 935,23 Euro zugesprochen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung des Landkreises am 26. August 2025 zurück, Aktenzeichen L 8 SO 31/23.
Damit bestätigte das Gericht den zusätzlichen Anspruch, statt den Fall lediglich zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Die 935,23 Euro sind jedoch kein allgemeiner Bestattungszuschuss, sondern der noch streitige Betrag dieses Verfahrens.
Das Sozialamt durfte keine billigere Bestattung unterstellen
Ein zweiter Streitpunkt betraf die Grabstätte. Die Stadt hatte die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage veranlasst, der Sozialhilfeträger wollte aber nur die niedrigeren Kosten einer anderen Grabform anerkennen.
Diese Kürzung hielt vor Gericht nicht stand. Der Frau durften im konkreten Fall nicht lediglich die Kosten einer gedachten günstigeren Bestattung zugestanden werden, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hatte.
Die Grenzen solcher Kürzungen bei Bestattungskosten hat Gegen-Hartz bereits anhand dieser Entscheidung erläutert. Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Verwaltungsgebühren für das behördliche Einschreiten, die nicht ohne Weiteres zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören.
Beim Sterbevierteljahr gelten heute andere Regeln
Das Urteil betrifft Bestattungskosten aus dem Jahr 2018. Wer heute Unterstützung beantragt, muss deshalb eine inzwischen ausdrücklich geregelte Ausnahme bei der Einkommensanrechnung beachten.
Seit dem 22. Januar 2026 nimmt § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XII den zusätzlichen Betrag der Witwen- oder Witwerrente im Sterbevierteljahr vom Einkommen aus. Gemeint ist der Teil, um den die Hinterbliebenenrente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat höher ausfällt als anschließend.
Geschützt ist damit der Mehrbetrag, nicht die gesamte Witwenrente. Die reguläre Hinterbliebenenrente kann weiterhin als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Abgrenzung erläutert unser Beitrag zum geschützten Rentenbetrag im Sterbevierteljahr. Bei älteren Kostenforderungen muss gesondert geprüft werden, welche Gesetzesfassung auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist.
Der Antrag gehört zum Sozialamt, nicht zum Jobcenter
Für die Übernahme von Bestattungskosten ist der zuständige Sozialhilfeträger verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn die verpflichtete Person ihren Lebensunterhalt ansonsten mit Leistungen des Jobcenters bestreitet.
Hat der Verstorbene bis zu seinem Tod Sozialhilfe erhalten, ist nach § 98 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich der bisher leistende Sozialhilfeträger zuständig. In anderen Fällen kommt es auf den Sterbeort an.
Für die Prüfung werden regelmäßig Unterlagen über die Bestattungskosten und den Nachlass sowie Nachweise zum Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person benötigt. Dazu können Rechnungen, Gebührenbescheide, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Nachweise über die Wohnkosten gehören.
Bei getrennt lebenden Ehepartnern kann es außerdem wichtig sein, die getrennten Haushalte und ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren zu dokumentieren. So lässt sich die persönliche Situation nachvollziehbar darstellen.
Wer die Bestattung noch nicht beauftragt hat und die Kosten nicht tragen kann, sollte möglichst früh mit dem Sozialamt sprechen. Dabei lässt sich klären, welche Aufwendungen anerkannt werden und welche Nachweise fehlen.
Bei einer Ablehnung die Begründung und die Frist prüfen
Ein ablehnender oder nur teilweise bewilligender Bescheid sollte erkennen lassen, woran die vollständige Kostenübernahme scheitert. Entscheidend ist, ob das Amt die Bestattung für zu teuer hält, Einkommen oder Vermögen anrechnet oder bereits die rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung verneint.
Für einen Widerspruch gegen den Sozialhilfebescheid gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Eine bloße Nachfrage ersetzt keinen Widerspruch; die Rechtsbehelfsbelehrung sollte deshalb beachtet werden.
Wer auf weitere Unterlagen wartet, kann zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Dabei sollte deutlich werden, welcher Teil des Bescheids angegriffen wird und weshalb die verlangte Eigenzahlung oder die Kürzung der Bestattungskosten nicht nachvollziehbar ist.
Quellen
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. August 2025 – L 8 SO 31/23, veröffentlichter Entscheidungstext; § 74 SGB XII; § 82 SGB XII; § 85 SGB XII; § 87 SGB XII; § 98 SGB XII; § 84 SGG; § 1564 BGB; Deutsche Rentenversicherung, § 82 SGB XII in der Fassung ab 22. Januar 2026; Serviceportal Berlin: Bestattungskosten beantragen.




