Kann das Jobcenter dein Konto kontrollieren? Diese Einblicke sind erlaubt
Das Jobcenter darf Bankverbindungen ermitteln, Kontoauszüge verlangen und unter gesetzlichen Voraussetzungen Auskünfte bei Banken einholen. Einen freien Zugang zum Onlinebanking oder eine laufende Übersicht über jede Zahlung erhält die Behörde dadurch jedoch nicht.
Für Leistungsbeziehende kommt es deshalb darauf an, verschiedene Prüfverfahren auseinanderzuhalten. Denn die Aussage „Das Jobcenter kann mein Konto sehen“ ist ebenso ungenau wie die Behauptung, sämtliche Bankdaten seien für die Behörde tabu.
Ein Kontenabruf zeigt Konten, aber keine Einkäufe
Über das gesetzlich geregelte Kontenabrufverfahren kann das Jobcenter bei der Steuerbehörde BZSt Informationen über bestehende Bankverbindungen erhalten. Dabei geht es um Kontenstammdaten, etwa die Zuordnung eines Kontos zu seinem Inhaber oder einer verfügungsberechtigten Person.
Kontostände und Kontobewegungen werden bei diesem Abruf nicht übermittelt. Ob jemand gestern 80 Euro abgehoben, eine Rechnung bezahlt oder eine Überweisung erhalten hat, lässt sich damit nicht feststellen.
Der Abruf kann allerdings Hinweise auf ein bislang nicht angegebenes Konto liefern. Welche Guthaben oder Einnahmen damit verbunden sind, muss anschließend gesondert geklärt werden.
Wann das Jobcenter einen Kontenabruf veranlassen darf
Nach § 93 Absatz 8 Abgabenordnung muss der Abruf zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sein. Außerdem muss eine vorherige Auskunftsaufforderung an die betroffene Person erfolglos geblieben sein oder keinen Erfolg versprechen.
Die Behörde darf dieses Instrument daher nicht beliebig einsetzen. Eine zusätzliche Einwilligung ist bei einem gesetzlich zulässigen Abruf allerdings nicht erforderlich.
Muss die Behörde über den Kontenabruf informieren?
Grundsätzlich müssen Betroffene zuvor auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hingewiesen werden, wobei ein ausdrücklicher Hinweis in amtlichen Formularen oder Merkblättern ausreichen kann. Eine persönliche Ankündigung unmittelbar vor jedem Abruf ist deshalb nicht zwingend.
Nach dem Abruf ist grundsätzlich eine Benachrichtigung vorgesehen; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Nach § 93 Absatz 10 Abgabenordnung muss die ersuchende Behörde außerdem die Anfrage und das Ergebnis dokumentieren.
Kontoauszüge darf das Jobcenter auch ohne Betrugsverdacht verlangen
Anders als der Kontenabruf zeigen Kontoauszüge auch Guthaben, Einnahmen und Ausgaben. Bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen dürfen grundsätzlich Auszüge der vergangenen drei Monate verlangt werden, wie auch der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen erläutert.
Dafür braucht das Jobcenter keinen konkreten Verdacht, dass jemand Einkommen verschweigt. Das Bundessozialgericht hat die Vorlagepflicht auch ohne solchen Verdacht bestätigt, unter anderem mit Urteil vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen B 4 AS 10/08 R.
Die drei Monate sind allerdings keine ausnahmslose Höchstgrenze. Bei einem nachvollziehbaren zusätzlichen Prüfbedarf, etwa wegen einer selbstständigen Tätigkeit, kann ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.
Die Forderung nach erheblich älteren Auszügen sollte deshalb einen erkennbaren Bezug zur konkreten Leistungsprüfung haben. Betroffene können schriftlich nachfragen, welcher Sachverhalt für welchen Zeitraum aufgeklärt werden soll.
Welche Prüfung welche Informationen liefert
| Prüfverfahren | Was das Jobcenter erfahren kann | Welche Grenze gilt |
|---|---|---|
| Automatisierter Kontenabruf | Kontenstammdaten und die Zuordnung zu Personen | Keine Kontostände oder einzelnen Buchungen; gesetzliche Voraussetzungen müssen vorliegen |
| Vorlage von Kontoauszügen | Guthaben sowie Ein- und Auszahlungen im angeforderten Zeitraum | Erforderlichkeit der Unterlagen und zulässige Schwärzungen sind zu beachten |
| Auskunft bei der Bank | Unter gesetzlichen Voraussetzungen etwa Guthaben und damit zusammenhängendes Einkommen | Keine unbegrenzte Ermittlung unabhängig vom konkreten Leistungsfall |
| Automatisierter Datenabgleich | Gesetzlich bestimmte Hinweise etwa auf Beschäftigung, Renten oder gemeldete Kapitalerträge | Keine laufende Übertragung sämtlicher Kontobewegungen |
Auch die Bank kann zur Auskunft verpflichtet sein
Die begrenzten Daten eines Kontenabrufs bedeuten nicht, dass das Jobcenter Guthaben niemals direkt bei einer Bank erfragen dürfte. § 60 Absatz 2 SGB II sieht Auskunftspflichten für Stellen vor, die für Antragsteller oder Leistungsbeziehende Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren.
Solche Auskünfte müssen für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich sein; außerdem sind die Regeln des Sozialdatenschutzes einzuhalten. Grundsätzlich sollen die benötigten Angaben zunächst bei der betroffenen Person erhoben werden, während eine Erhebung bei Dritten zusätzliche Voraussetzungen hat.
Der regelmäßige Datenabgleich ist ein anderes Verfahren
Neben der Prüfung von Kontoauszügen gibt es den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II. Er erfolgt grundsätzlich quartalsweise und kann unter anderem Hinweise auf Rentenbezug, Beschäftigung oder bestimmte steuerlich gemeldete Kapitalerträge liefern.
Für Beschäftigungsdaten ist auch ein monatlicher Abgleich vorgesehen. Ein Treffer kann Nachfragen auslösen, liefert aber weder eine vollständige Bankübersicht noch automatisch den Beweis eines unberechtigten Leistungsbezugs.
Was auf Kontoauszügen privat bleiben darf
Die Pflicht zur Vorlage bedeutet nicht, dass jede persönliche Information offengelegt werden muss. Besonders geschützte Angaben auf der Ausgabenseite, etwa zur politischen Überzeugung, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, dürfen unter den entsprechenden Voraussetzungen geschwärzt werden.
Bei einem Mitgliedsbeitrag kann beispielsweise der konkrete Organisationsname verdeckt werden, während Zahlungsart, Datum und Betrag nachvollziehbar bleiben. Einnahmen, Kontostände und Buchungsbeträge dürfen dagegen nicht einfach unkenntlich gemacht werden.
Wer ganze Buchungszeilen entfernt, riskiert, erforderliche Nachweise unbrauchbar zu machen. Was im Einzelnen möglich ist, erläutert der Beitrag Kontoauszüge fürs Jobcenter richtig schwärzen.
Auch die Behörde hat Pflichten: Sie muss auf die zulässigen Schwärzungsmöglichkeiten hinweisen. Welche Folgen ein fehlender Hinweis haben kann, zeigt eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zur rechtswidrigen Leistungsversagung.
Eine Einzahlung ist noch kein Beweis für anrechenbares Einkommen
Eine Gutschrift darf Fragen auslösen, beantwortet aber noch nicht, ob die Leistung gekürzt werden darf. Wer bereits vorhandenes eigenes Geld zwischen seinen Konten verschiebt oder zuvor abgehobenes Bargeld wieder einzahlt, erzielt dadurch grundsätzlich kein neues Einkommen.
Die Herkunft muss sich allerdings nachvollziehen lassen, beispielsweise anhand zusammengehöriger Auszüge und einer konkreten Erklärung. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären.
PayPal und weitere Konten sind nicht automatisch ausgenommen
Die Prüfung beschränkt sich nicht auf das Girokonto, auf das die Leistungen überwiesen werden. Auch weitere Konten und Zahlungsdienste können relevant sein, wenn dort Guthaben liegen oder für den Anspruch erhebliche Zahlungen eingehen.
Das Jobcenter kann deshalb auch erforderliche Nachweise zu PayPal verlangen, wie der Beitrag über PayPal-Kontoauszüge beim Jobcenter erläutert. Daraus folgt jedoch kein Zugang der Sachbearbeitung zum persönlichen PayPal-Konto.
Wann fehlende Unterlagen die Zahlung gefährden
Wer erforderliche Auszüge trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht vorlegt, kann seinen Leistungsanspruch gefährden. Nach § 66 SGB I kommt eine vollständige oder teilweise Versagung beziehungsweise Entziehung in Betracht, wenn die fehlende Mitwirkung die Aufklärung erheblich erschwert und Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Vorausgehen müssen ein schriftlicher Hinweis auf diese Folgen und eine angemessene Frist. Eine solche Entscheidung erfordert außerdem eine Ermessensprüfung und darf nicht allein auf zulässige Schwärzungen gestützt werden.
Eine pauschale Verweigerung sämtlicher Kontoauszüge ist daher riskant. Sinnvoller ist es, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen und umstrittene Anforderungen konkret und schriftlich zu beanstanden.
Wie sich Betroffene gegen überzogene Forderungen wehren können
Bei ungewöhnlich umfangreichen Anforderungen sollten Betroffene eine Erklärung zu Zweck, Zeitraum und benötigten Angaben verlangen. Datenschutzfragen können zusätzlich dem Datenschutzbeauftragten des Jobcenters oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Gegen einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Bleiben dadurch notwendige Mittel für den Lebensunterhalt aus, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Die Behörde muss Hilfebedürftigkeit prüfen können, aber jede Datenerhebung braucht eine rechtliche Grundlage. Wer Leistungen benötigt, verliert nicht seinen Anspruch auf Privatsphäre.
Sechs Fragen und Antworten zur Kontoprüfung durch das Jobcenter
Kann das Jobcenter meinen aktuellen Kontostand jederzeit abrufen?
Über den automatisierten Kontenabruf erhält es keine Kontostände. Diese können jedoch aus angeforderten Kontoauszügen oder einer gesetzlich zulässigen Bankauskunft hervorgehen.
Braucht das Jobcenter für einen Kontenabruf meine Zustimmung?
Eine zusätzliche Zustimmung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nötig. Die vorgeschriebenen Hinweise und Benachrichtigungen muss die Behörde dennoch beachten, soweit keine Ausnahme greift.
Muss ich auch ohne Verdacht Kontoauszüge vorlegen?
Ja, soweit die Auszüge zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Bei Anträgen und Weiterbewilligungen betrifft das grundsätzlich die vergangenen drei Monate.
Darf ich private Angaben schwärzen?
Bestimmte nicht erforderliche Angaben auf der Ausgabenseite dürfen geschwärzt werden, insbesondere besonders sensible persönliche Informationen. Einnahmen und die für die Prüfung notwendigen Buchungsdaten müssen erkennbar bleiben.
Darf das Jobcenter Kopien der Auszüge behalten?
Ja, soweit dies zur rechtmäßigen Dokumentation der Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich ist. Auch die Aufnahme in eine elektronische Akte ist grundsätzlich zulässig.
Darf das Jobcenter wegen geschwärzter Auszüge sofort die Zahlung stoppen?
Zulässige Schwärzungen allein rechtfertigen das nicht. Fehlen dagegen notwendige Nachweise, ist eine Versagung oder Entziehung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.




