Wer Angehörige zu Hause pflegt, könnte Hilfen künftig weniger flexibel nutzen und von weiteren Einschränkungen beim Pflegegeld betroffen sein.
Die Verbände wir pflegen und pflegende Angehörige e.V. werfen der Bundesregierung vor, mit ihrer Pflegereform Millionen Familien unter Generalverdacht zu stellen.
Die Kritik richtet sich an die Regierung. Denn diese begründet den Umbau bewährter Leistungen auch mit angeblichem Missbrauch.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Ein geltendes Gesetz ist damit noch nicht entstanden. Die geplanten Änderungen bei Pflegegeld und Pflegeleistungen müssen noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Verbände verlangen Belege für den Missbrauchsvorwurf
In ihrer gemeinsamen Erklärung vom 7. Oktober kritisieren die beiden Interessenvertretungen, dass das Gesundheitsministerium den behaupteten Missbrauch nicht mit Zahlen und Belegen unterfüttere.
Die Pflegekassen müssten konkreten Verstößen nachgehen, statt durch Leistungseinschnitte sämtlichen Haushalten zu schaden, in denen Angehörige pflegen.
Die Regierung verfolgt nach eigener Darstellung eine finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, weniger Bürokratie und eine bessere Unterstützung zu Hause. Sie will bisherige Leistungen in Budgets zusammenführen. Für Ihre Haushaltsrechnung entscheidet jedoch, welche Ausgaben daraus künftig zusätzlich bezahlt werden müssen.
Deshalb bedeutet ein höheres Pflegegeld nicht automatisch höhere Pflegeleistungen.
Ersatzpflege soll ihren eigenen Leistungstopf verlieren
Die selbst organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem neuen Entlastungsbudget finanziert werden, in dem auch das bisherige Pflegegeld aufgeht. Eine Vertretung bliebe damit grundsätzlich möglich.
Wegfallen soll aber der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege. Gerade bei regelmäßig benötigten Auszeiten macht dieser Unterschied viel aus.
Wenn Sie eine vertraute Person für einige Stunden bezahlen, damit Sie einen Arzttermin wahrnehmen oder sich erholen können, würde diese Ausgabe künftig das gemeinsame Monatsbudget belasten.
Bereits die frühere Berichterstattung zur stundenweisen Verhinderungspflege beschrieb dieses Problem am damaligen Referentenentwurf: Die Vertretung verschwindet zwar nicht als Möglichkeit, aber als gesonderte Finanzierung.
Auch Pflegehilfsmittel sollen aus dem Budget bezahlt werden
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen ebenfalls keinen eigenen Leistungstopf mehr bilden. Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe oder geeignete Desinfektionsmittel.
Diese Ausgaben verschwinden im Pflegealltag aber nicht, nur weil der Gesetzgeber die Finanzierung neu ordnet.
Für einen aussagekräftigen Vergleich müssen Sie die gesamten von Ihnen bisher genutzten Leistungen den neuen Budgets gegenüberstellen. Dies erläutert auch unsere Analyse zur Verrechnung der Pflegehilfsmittel anhand des früheren Entwurfs.
Tagespflege: Bis zu 1.572 Euro jährlich stehen auf dem Spiel
Heute können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich unter anderem für erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege einsetzen. Nutzen Sie ihn dafür vollständig, entspricht das 1.572 Euro im Jahr.
Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung, nicht um frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.
Das geplante Sozialraumbudget soll auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag begrenzt werden. Für die bisherigen Eigenanteile der Tagespflege wäre es damit nicht mehr nutzbar.
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Die Verbände warnen vor entsprechenden Mehrbelastungen. Auch die vorgesehenen bis zu 175 Euro Sozialraumbudget würden diese Finanzierungslücke nicht schließen.
Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren
Für Menschen mit Pflegegrad 1 sieht die Regierung keinen Zugang zum neuen Sozialraumbudget vor. Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Damit steht eine regelmäßig nutzbare Hilfe für Betreuung und Haushalt auf dem Spiel: die 131 Euro bei Pflegegrad 1 .
Für jüngere Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 sieht der Entwurf dagegen ein höheres Sozialraumbudget vor. Dieses geplante Budget von bis zu 300 Euro für junge Pflegebedürftige bleibt jedoch an bestimmte Angebote gebunden. Ob Familien profitieren, hängt davon ab, welche Hilfen vor verfügbar sind.
Wann der Entwurf einen Entzug des Pflegegeldes vorsieht
Ab 2029 sollen Pflegegeldbeziehende einmal jährlich eine Pflegebegleitung zu Hause abrufen. Fehlt sie, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor.
Für die Ablehnung eines Fallmanagements enthält der geplante § 7c Absatz 6 SGB XI eine weitere, abgestufte Regelung: Stellt die Pflegebegleitung eine ungesicherte Versorgung fest, muss sie Verbesserungen vorschlagen und einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren.
Bleibt die Versorgung auch dann ungesichert, muss die Pflegekasse ein Fallmanagement anbieten. Wird dieses anschließend nicht genutzt, kann die Kasse das Pflegegeld entziehen. Dasselbe gilt, wenn der Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen wird.
Beratungspflichten bestehen bereits heute
Schon nach geltendem § 37 SGB XI müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 beim Bezug von Pflegegeld grundsätzlich einmal je Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Fehlende Pflichtberatungen können bereits heute finanzielle Folgen haben.
Die geltenden Pflichttermine beim Pflegegeld sollten Sie deshalb weiter einhalten.
Eine jährliche Pflegebegleitung wäre gegenüber dieser halbjährlichen Pflicht nicht einfach eine Verdoppelung der Kontrollen. Der Streit betrifft vielmehr die geplanten Aufgaben, Eingriffsmöglichkeiten und die Verknüpfung von Hilfe und Leistungsentzug.
Davon zu unterscheiden ist die umfassende Pflegeberatung zur Organisation geeigneter Hilfen.
Was Angehörige jetzt beachten sollten
Die Verbände verlangen, eigenständige Entlastungsleistungen zu erhalten und vorhandene Restbeträge beim Übergang zu schützen. Außerdem müsse Beratung Vertrauen schaffen. Wer befürchte, wegen offen angesprochener Überlastung Geld zu verlieren, könnte Probleme verschweigen.
Nutzen und dokumentieren Sie Ihre derzeitigen Ansprüche neben dem Pflegegeld weiterhin. Nach geltendem Recht lassen sich nicht verbrauchte Entlastungsbeträge grundsätzlich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Wie vorhandene Guthaben bei einer Reform behandelt werden, muss anhand der endgültigen gesetzlichen Regelung geprüft werden.
Eine politische Ankündigung ersetzt keinen Bescheid über Ihren konkreten Anspruch.
FAQ: Pflegereform und pflegende Angehörige
Gelten die angekündigten Kürzungen bereits?
Nein. Der Kabinettsbeschluss betrifft einen Gesetzentwurf. Maßgeblich bleiben die geltenden Vorschriften, bis gesetzliche Änderungen tatsächlich in Kraft treten.
Soll jede private Ersatzpflege verboten werden?
Nein. Der Streit dreht sich um ihre Finanzierung. Selbst organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden.
Verliere ich künftig schon bei einem abgelehnten Gespräch das Pflegegeld?
So pauschal sieht der Entwurf das nicht vor. Für einen Entzug wegen abgelehnten Fallmanagements verlangt er zuvor eine auch beim Folgetermin festgestellte ungesicherte Versorgung.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere geplanter § 7c Absatz 6 SGB XI.
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes.
Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30. September 2026.
Frankfurter Rundschau: „Millionen Menschen unter Generalverdacht“: Verbände kritisieren Neuerungen im Pflege-Gesetz scharf, 8. Oktober 2026.
Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen; § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag.
wir pflegen: Gemeinsame Erklärung mit pflegende Angehörige e.V.: Generalverdacht statt Entlastung, 7. Oktober 2026.




