Pflegereform: 175 Euro extra ohne vorherigen Antrag – aber nur mit diesen Nachweisen

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Bis zu 175 Euro im Monat für anerkannte Alltagshilfe: Das sieht der Regierungsentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung für zu Hause versorgte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 ab 25 Jahren vor. Der Anspruch auf das neue Sozialraumbudget soll ohne gesonderten vorherigen Antrag entstehen. Eine automatische Überweisung ist damit jedoch nicht verbunden: Die Erstattung muss angefordert werden, und die entstandenen Kosten müssen belegt sein.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Vorerst gilt deshalb weiterhin der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.

Für wen das neue Sozialraumbudget vorgesehen ist

Das Sozialraumbudget soll den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege sollen ab dem 25. Geburtstag monatlich bis zu 175 Euro nutzen können. Für jüngere Pflegebedürftige mit diesen Pflegegraden sind bis zu 300 Euro vorgesehen.

Für Pflegegrad 1 enthält die vorgeschlagene Regelung keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget. Nach dem Entwurf soll die Umstellung grundsätzlich zum 1. Januar 2027 erfolgen. Die Einzelheiten stehen im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere im geplanten § 45b SGB XI.

Was „ohne vorherigen Antrag“ tatsächlich bedeutet

Der geplante § 45b Absatz 2 unterscheidet zwischen dem Anspruch auf die Leistung und der Erstattung konkreter Kosten. Der Anspruch soll entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein gesonderter vorheriger Antrag auf das Sozialraumbudget wäre dafür nicht erforderlich.

Wer erstmals Pflegeleistungen beanspruchen möchte, muss diese weiterhin beantragen. Auch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit entfällt nicht. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen regelt § 33 SGB XI.

Um Kosten über das Sozialraumbudget abzurechnen, muss die Erstattung beantragt und durch Belege nachgewiesen werden. Die Pflegekasse muss nachvollziehen können, welche anerkannte Hilfe genutzt wurde und was sie gekostet hat. Der monatliche Höchstbetrag wäre deshalb weder eine zusätzliche Pflegegeldzahlung noch ein frei verfügbares Guthaben.

Die Erstattung gegen Belege ist schon heute vorgeschrieben

Diese Trennung ist keine neue Bedingung der Reform. Bereits beim heutigen Entlastungsbetrag entsteht der Anspruch ohne vorherigen gesonderten Antrag, während die Kostenerstattung angefordert und durch Belege nachgewiesen werden muss. Das bestimmt der geltende § 45b Absatz 2 SGB XI.

Welche Alltagshilfe bezahlt werden soll

Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu können Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung oder Angebote gehören, die pflegende Angehörige entlasten. Entscheidend ist neben der erbrachten Leistung die vorgeschriebene Anerkennung des Angebots.

Eine private Haushaltshilfe wird nicht allein dadurch erstattungsfähig, dass sie eine Rechnung ausstellt. Auch bei Unterstützung durch Nachbarn oder Bekannte muss geklärt sein, ob sie über das Budget abgerechnet werden darf. Vor einer Beauftragung sollten Pflegebedürftige daher beim Anbieter und bei ihrer Pflegekasse nachfragen, ob die konkrete Hilfe die Voraussetzungen erfüllt.

Für Nachbarschaftshilfe sieht der Entwurf künftig eine Anerkennung durch die Pflegekassen vor. Bis die dafür vorgesehenen Richtlinien in Kraft treten, soll die Anerkennung weiterhin durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgen. Diese Übergangsregel steht im geplanten § 45a Absatz 4.

Die Unterschiede zwischen privater Ersatzpflege und anerkannter Alltagshilfe erläutert unsere frühere Berichterstattung über Pflegegeld und zusätzliche Pflegekosten zum Referentenentwurf vom Juni 2026; weitere Reformangaben darin sind teilweise überholt.

Welche Unterlagen für die Abrechnung gebraucht werden

Der Entwurf verlangt Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit den genutzten Leistungen. Eine abschließende Liste einzelner Rechnungsangaben enthält der vorgeschlagene § 45b Absatz 2 nicht. Als praktische Orientierung sollten die Unterlagen erkennen lassen, für wen welche Hilfe erbracht wurde, von wem sie stammt, welchen Zeitraum sie betrifft und welcher Betrag berechnet wird.

Welche Formulare oder ergänzenden Nachweise erforderlich sind, sollten Versicherte mit ihrer Pflegekasse beziehungsweise ihrem privaten Versicherungsunternehmen klären. Rechnungen und Leistungsnachweise sollten bis zum Abschluss der Abrechnung geordnet aufbewahrt werden. Wer beihilfeberechtigt ist, muss außerdem die anteilige Erstattung durch die zuständige Beihilfestelle berücksichtigen.

Auch eine Direktabrechnung durch den Anbieter kommt infrage

Eine Direktabrechnung kann den eigenen Aufwand verringern: Wird der Erstattungsanspruch wirksam an den Anbieter abgetreten, kann dieser die Zahlung von der Pflegekasse erhalten. Ob er diesen Abrechnungsweg anbietet, sollte vorab geklärt werden.

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Nach dem Entwurf soll die Abtretung erst wirksam werden, wenn die pflegebedürftige Person sie der Pflegekasse schriftlich oder elektronisch anzeigt. Die Anzeige muss Angaben zu den Beteiligten sowie zur Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs enthalten. Das regelt der geplante § 35b zur Abtretung bei Kostenerstattung.

Auch bei einer Direktabrechnung müssen die Leistungen erstattungsfähig und die Kosten belegt sein.

Was sich gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag ändern soll

Der höhere Monatsbetrag geht nach dem Entwurf mit Einschränkungen einher. Während der heutige Entlastungsbetrag auch bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulanten Pflegediensten abdecken kann, soll das Sozialraumbudget auf anerkannte Alltagshilfe begrenzt sein. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede nach geltendem Recht und dem Regierungsentwurf.

Heute: Entlastungsbetrag Geplant: Sozialraumbudget
Bis zu 131 Euro monatlich. Bis zu 175 Euro monatlich ab 25 Jahren, bis zu 300 Euro unter 25 Jahren.
Gilt bei häuslicher Pflege für Pflegegrad 1 bis 5. Bei häuslicher Pflege für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen.
Für anerkannte Alltagshilfe sowie gesetzlich bestimmte Aufwendungen bei weiteren Pflegeangeboten nutzbar. Ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Eine entsprechende Ansparmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Anspruch ohne vorherigen gesonderten Antrag; Kostenerstattung gegen Belege. Dieses Erstattungsprinzip soll fortgelten.

Die früheren Reformpläne beschreibt unser Archivbeitrag zu den vier geplanten Pflegebudgets auf Grundlage des Referentenentwurfs vom Juni 2026; einzelne Angaben sind inzwischen überholt.

Ansparen und spätere Rechnungsstellung sind unterschiedliche Fragen

Das Sozialraumbudget soll eine regelmäßige Unterstützung ermöglichen; die bisherige Ansparmöglichkeit soll deshalb entfallen. Ein Monat ohne genutzte Hilfe würde kein zusätzliches Budget für einen späteren Monat schaffen. Die Bundesregierung erläutert dies in der Begründung zum geplanten § 45b Absatz 1.

Davon zu unterscheiden ist die Abrechnung einer Hilfe, die bereits erbracht wurde. Der vorgeschlagene § 45b Absatz 2 enthält keine allgemeine Vorgabe, nach der sämtliche Rechnungen noch bis zum Ende des jeweiligen Leistungsmonats eingereicht werden müssten. Aus dem Wegfall der Ansparmöglichkeit lässt sich eine solche Frist daher nicht ableiten.

Wer heute Unterstützung benötigt, sollte bestehende Ansprüche weiterhin nach geltendem Recht nutzen und abrechnen. Rechnungen wegen der angekündigten Reform zurückzuhalten, bringt keinen Vorteil.

Beispiel aus der Praxis: 140 Euro Kosten statt 175 Euro Pauschale

Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die geplante Abrechnung: Die 72-jährige Frau Berger hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause versorgt. Nach einer Einführung des Sozialraumbudgets in der vorgesehenen Form nutzt sie in einem Monat eine anerkannte Alltagshilfe für 140 Euro. Sie beantragt die Erstattung und legt die entsprechenden Belege vor.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, könnten die 140 Euro erstattet werden. Die übrigen 35 Euro würden weder zusätzlich ausgezahlt noch für eine spätere Hilfe angespart.

Fragen und Antworten zum geplanten Sozialraumbudget

Kann ich die 175 Euro schon jetzt erhalten?

Nein. Stand 2. Oktober 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf. Vorerst gilt weiterhin der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.

Entfällt mit der Reform jeder Antrag?

Nein. Ohne gesonderten vorherigen Antrag soll lediglich der Anspruch auf das Sozialraumbudget entstehen. Pflegeleistungen müssen beim ersten Bezug weiterhin beantragt werden; auch die Erstattung konkreter Kosten erfolgt nicht automatisch.

Kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen?

Das kann auf Grundlage einer vereinbarten, wirksamen Abtretung möglich sein. Nach dem Entwurf müsste die pflegebedürftige Person die Abtretung der Pflegekasse anzeigen. Der Anbieter benötigt weiterhin Nachweise über erstattungsfähige Leistungen.

Reicht eine Rechnung meiner Haushaltshilfe?

Allein die Rechnung genügt nicht. Das Angebot muss auch die vorgeschriebenen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Deshalb sollte die Erstattungsfähigkeit vor der Beauftragung geklärt werden.

Wird ein nicht verbrauchter Rest ausgezahlt?

Nein. Das Sozialraumbudget soll tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Kosten abdecken. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge zur freien Verfügung ist nicht vorgesehen.