Auch nach 40 oder 50 Ehejahren dürfen Ehepartner nicht automatisch Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten und Verträge füreinander regeln. Kann einer von beiden nach einem Schlaganfall oder wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst handeln, ersetzt die Heiratsurkunde keine Vollmacht.
Für Gesundheitsangelegenheiten gibt es zwar das Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt jedoch höchstens sechs Monate und umfasst keine allgemeine Vermögensverwaltung. Eine Vorsorgevollmacht bleibt deshalb auch für verheiratete Rentner wichtig.
Ohne Kontovollmacht kann schon eine Überweisung schwierig werden
Ein Beispiel: Die Rente des Ehemanns geht auf sein Einzelkonto. Nach einer schweren Erkrankung kann er vorübergehend keine Überweisungen veranlassen. Seine Frau möchte eine offene Rechnung von diesem Konto bezahlen.
Allein aufgrund der Ehe darf sie darüber nicht verfügen. Dafür braucht sie eine entsprechende Berechtigung, etwa eine Kontovollmacht. Dass beide seit Jahrzehnten gemeinsam wirtschaften, genügt gegenüber der Bank nicht.
Bei einem gemeinsamen Konto, über das beide Ehepartner jeweils allein verfügen dürfen – einem sogenannten Oder-Konto –, kann jeder selbstständig Rechnungen bezahlen oder Geld abheben. Die Zustimmung des anderen ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Vollmacht für andere Angelegenheiten ersetzt das jedoch nicht.
Was das Notvertretungsrecht für Ehepartner erlaubt
Seit dem 1. Januar 2023 können Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsangelegenheiten füreinander übernehmen. Grundlage ist § 1358 BGB. Die Regelung greift, wenn ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten rechtlich nicht selbst regeln kann.
Der andere darf dann beispielsweise ärztliche Aufklärungen entgegennehmen und in Behandlungen einwilligen oder diese ablehnen. Dabei muss er den Willen des Betroffenen beachten. Auch Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen können erfasst sein. Die behandelnden Ärzte sind in diesem Rahmen gegenüber dem vertretenden Ehepartner von der Schweigepflicht entbunden.
Eine allgemeine Bankvollmacht oder Befugnis zur Vermögensverwaltung entsteht dadurch nicht.
Die Notvertretung endet spätestens nach sechs Monaten
Die Frist richtet sich nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen spätestens eingetreten sind. Kann der erkrankte Partner seine Gesundheitsangelegenheiten vorher wieder selbst regeln, endet die Befugnis bereits früher.
Bei derselben fortdauernden Erkrankung lässt sich die Sechsmonatsfrist nicht einfach neu starten. Besteht danach weiterhin Vertretungsbedarf und liegt keine ausreichende Vollmacht vor, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden.
Ausgeschlossen ist die Notvertretung insbesondere bei getrennt lebenden Ehepartnern oder einer bekannten Ablehnung durch den Betroffenen. Auch eine bekannte Vollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung hat Vorrang, soweit sie die betreffenden Aufgaben abdeckt.
Der Arzt muss Voraussetzungen und Zeitpunkt schriftlich bestätigen. Der vertretende Ehepartner muss unter anderem schriftlich versichern, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer welche Aufgaben übernimmt
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt jeder Ehepartner selbst, wer ihn vertreten soll und welche Aufgaben diese Person übernehmen darf. Sie kann beispielsweise Gesundheitsfragen, Vermögensangelegenheiten, Behördenkontakte, Versicherungen und Wohnungsangelegenheiten abdecken.
Entscheidend ist der Inhalt der Vollmacht. Wer nur für medizinische Fragen bevollmächtigt ist, darf dadurch nicht automatisch über ein Bankkonto verfügen. Eine reine Kontovollmacht berechtigt umgekehrt nicht zu Entscheidungen über Behandlungen.
Ehepaare sollten deshalb für jeden Partner eine eigene, passende Vollmacht erstellen. Wichtig ist außerdem die Frage, wer einspringt, wenn der bevollmächtigte Partner selbst erkrankt oder die Aufgabe nicht übernehmen kann.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Das ist der Unterschied
Eine Patientenverfügung legt Behandlungswünsche für bestimmte Situationen fest. Eine Vorsorgevollmacht regelt dagegen, wer rechtlich handeln darf. Beide Dokumente können sich ergänzen.
| Dokument | Was es regelt |
|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Eine Vertrauensperson darf die von der Vollmacht erfassten Angelegenheiten übernehmen. |
| Patientenverfügung | Sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. |
| Betreuungsverfügung | Sie enthält Wünsche für eine gegebenenfalls notwendige gerichtliche Betreuung, insbesondere zur Auswahl des Betreuers. |
| Kontovollmacht | Sie ermöglicht Bankgeschäfte im vereinbarten Umfang. |
Wer bereits eine Patientenverfügung besitzt, hat damit noch keine Vertretung für Bank- oder Behördenangelegenheiten geregelt. Auch eine Betreuungsverfügung erteilt für sich genommen keine Vollmacht.
Wann ohne Vollmacht eine rechtliche Betreuung nötig wird
Kann ein Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Das geschieht jedoch nicht automatisch bei jedem Krankenhausaufenthalt.
Nach § 1814 BGB muss die Betreuung erforderlich sein. Kann eine geeignete bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen erledigen oder reichen andere Hilfen aus, ist eine Betreuung insoweit nicht erforderlich. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden.
Eine passende Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung deshalb vermeiden. Sie muss die anstehenden Aufgaben erfassen, und die bevollmächtigte Person muss tatsächlich handeln können.
Vollmacht aufbewahren und Bankzugriff rechtzeitig klären
Eine unterschriebene Vollmacht hilft wenig, wenn niemand weiß, wo sie liegt. Beide Partner sollten den Aufbewahrungsort kennen und klären, wie die bevollmächtigte Person im Ernstfall an die notwendigen Unterlagen gelangt.
Für Konten lohnt sich ein Gespräch mit der Bank. Dabei sollten Ehepaare insbesondere diese Fragen klären:
- Ist bereits eine Kontovollmacht hinterlegt?
- Für welche Konten und Depots gilt sie?
- Welche Geschäfte darf die bevollmächtigte Person erledigen?
- Welche Unterlagen benötigt die Bank für die Nutzung?
Ein mit der Bank abgestimmtes Vollmachtsformular kann praktische Schwierigkeiten vermeiden. Die Weitergabe von Zugangsdaten ersetzt keine rechtlich geklärte Vertretungsbefugnis.
Was ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister bringt
Eine Vorsorgevollmacht lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können dort unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über hinterlegte Vorsorgeregelungen abrufen.
Die Registrierung hilft dabei, eine vorhandene Vollmacht und die zuständige Vertrauensperson zu finden. Sie ersetzt weder die Vollmacht selbst noch den Zugriff auf das benötigte Dokument. Auch ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann registriert werden.
Muss eine Vorsorgevollmacht zum Notar?
Nicht jede Vorsorgevollmacht muss notariell beurkundet werden. Für bestimmte Geschäfte gelten jedoch besondere Anforderungen. Bei Immobilienangelegenheiten oder einer vorgesehenen Darlehensaufnahme sollte fachkundig geprüft werden, welche Form erforderlich ist und ob die Vollmacht die geplanten Geschäfte abdeckt.
Auch bei weitreichenden Vermögensbefugnissen kann eine rechtliche Beratung helfen, den Umfang der Vollmacht eindeutig festzulegen. Entscheidend ist, dass das Dokument zur persönlichen Situation passt und wirksam erteilt wird.
Vier häufige Irrtümer über Vollmachten für Ehepartner
„Als Ehepartner darf ich im Notfall alles regeln.“
Das gesetzliche Notvertretungsrecht ist auf bestimmte Gesundheitsangelegenheiten beschränkt. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden folgt daraus nicht.
„Wir haben ein Oder-Konto, also ist alles geregelt.“
Beide Kontoinhaber können grundsätzlich auf das gemeinsame Konto zugreifen. Die Vertretung bei anderen Verträgen, Behördenangelegenheiten oder Vermögenswerten ist damit nicht geregelt.
„Eine Patientenverfügung reicht.“
Sie enthält Behandlungswünsche, bevollmächtigt aber für sich genommen niemanden zur Vertretung.
„Nach einem Unfall wird mein Ehepartner automatisch mein Betreuer.“
Eine rechtliche Betreuung ordnet das Gericht an. Die Ehe allein macht niemanden zum rechtlichen Betreuer. Eine ausreichende Vollmacht kann eine Betreuung vermeiden.
Diese drei Fragen sollten Ehepaare gemeinsam klären
Wer darf handeln? Welche Aufgaben darf diese Person übernehmen? Und wo findet sie die Unterlagen? Wer diese Fragen rechtzeitig beantwortet, erleichtert dem Partner das Handeln im Ernstfall.
Dazu gehört auch ein Gespräch über persönliche Wünsche. Eine weitreichende Vollmacht überträgt erhebliche Befugnisse und setzt entsprechendes Vertrauen voraus. Eine lange Ehe kann dieses Vertrauen begründen. Die rechtliche Befugnis gegenüber Banken, Behörden und anderen Stellen entsteht daraus aber nicht automatisch.
Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht für Ehepartner
Gilt das Notvertretungsrecht auch bei getrennt lebenden Ehepartnern?
Nein. Leben Ehepartner getrennt, besteht das gesetzliche Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB nicht.
Kann ich der Vertretung durch meinen Ehepartner widersprechen?
Ja. Eine Ablehnung ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine dokumentierte Erklärung erleichtert den Nachweis. Der Widerspruch kann zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Reicht eine Vollmacht für Gesundheitsfragen auch für das Konto?
Nein. Eine auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkte Vollmacht umfasst keine Bankgeschäfte. Dafür muss eine entsprechende Berechtigung vorliegen.
Muss jede Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?
Nein. Für bestimmte Geschäfte können jedoch besondere Formvorgaben gelten. Das sollte insbesondere bei Immobiliengeschäften und Darlehen vorab geprüft werden.
Was passiert nach Ablauf der sechs Monate?
Die gesetzliche Notvertretung endet. Besteht weiterhin Vertretungsbedarf, kann eine ausreichende Vollmacht die Vertretung ermöglichen. Fehlt sie, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine rechtliche Betreuung infrage.




