Arbeitnehmer erhielt Kündigung vor der Elternzeit: BAG schützt mit Urteil Eltern

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Zurück im Betrieb und kurz vor der nächsten Elternzeit gekündigt: Für betroffene Eltern kann das die gesamte Familienplanung erschüttern. Doch auch während einer Arbeitsphase zwischen zwei Elternzeitabschnitten darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt erneut greifen kann. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Abschnitte in einem einzigen Schreiben angemeldet wurden, wie das Urteil vom 18. Juni 2026 zeigt (Az. 2 AZR 213/25).

Arbeitgeber kündigte kurz vor dem zweiten Abschnitt

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 beschäftigt und hatte noch im selben Monat vier Elternzeitzeiträume angemeldet. Sein Arbeitgeber bewilligte diese und eine Teilzeittätigkeit während des zweiten Abschnitts.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber dennoch zum Monatsende, obwohl der nächste Elternzeitabschnitt am 11. November beginnen sollte. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung hatte er nicht eingeholt.

Die Kündigung war unwirksam, entschied das BAG und bestätigte damit die Vorinstanzen. Über die vorausgegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zum Schutz vor einer weiteren Elternzeit hatte Gegen-Hartz bereits berichtet.

Ein gemeinsames Schreiben verbraucht den Schutz nicht

Wer mehrere Abschnitte gemeinsam anmeldet, verliert dadurch den vorwirkenden Schutz vor den späteren Zeiträumen nicht. Für die rechtliche Wirkung kommt es nicht darauf an, ob Eltern ihre zulässigen Auszeiten einzeln oder gebündelt verlangen.

Das ist für Familien eine wichtige Klarstellung: Eine frühzeitige und übersichtliche Planung darf ihnen beim Kündigungsschutz nicht zum Nachteil werden. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zum Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt.

Acht oder 14 Wochen: Wann der Schutz beginnt

Nach § 18 BEEG beginnt der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich mit dem wirksamen Verlangen nach Elternzeit, allerdings frühestens innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist. Eine Anmeldung viele Monate im Voraus schützt deshalb nicht automatisch ab ihrem Eingang bis zum Ende aller angekündigten Abschnitte.

Vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor der jeweiligen Elternzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt diese Vorwirkung frühestens 14 Wochen.

Geplante Elternzeit Reguläre Anmeldefrist Frühester Beginn des besonderen Kündigungsschutzes
Vor dem dritten Geburtstag Spätestens sieben Wochen vorher Acht Wochen vorher, sofern die Elternzeit bereits wirksam verlangt wurde
Ab dem dritten Geburtstag bis vor den achten Geburtstag Spätestens 13 Wochen vorher 14 Wochen vorher, sofern die Elternzeit bereits wirksam verlangt wurde
Während eines wirksam genommenen Elternzeitabschnitts Die Anmeldung muss zuvor erfolgt sein Der besondere Schutz besteht während des Abschnitts fort

Anmeldefrist und Schutzfrist sind also nicht identisch. Wer erst sieben Wochen vor Beginn wirksam Elternzeit verlangt, erhält dadurch keinen rückwirkenden Schutz für die davorliegende achte Woche.

Zwischen den Abschnitten können Schutzlücken bleiben

Das Urteil schafft keinen lückenlosen besonderen Kündigungsschutz über sämtliche Arbeitseinsätze zwischen den Elternzeitabschnitten hinweg. Endet die erste Auszeit lange vor der nächsten, kann dazwischen eine Zeit ohne diesen besonderen Schutz liegen.

Erst mit dem nächsten geschützten Vorlauf greift das Kündigungsverbot erneut, sofern die kommende Elternzeit wirksam verlangt wurde. Außerhalb dieser Zeiträume können andere Schutzvorschriften gelten, insbesondere der allgemeine Kündigungsschutz, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch in der Probezeit zählt der Elternzeitschutz

Elternzeit ist auch während der Probezeit möglich, und der damit verbundene besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich ebenfalls. Arbeitgeber können ihn nicht allein mit dem Hinweis auf ein erst kürzlich begonnenes Arbeitsverhältnis beiseiteschieben.

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Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass das BEEG keine Ausnahme für die sechsmonatige Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes vorsieht. Gerade für Eltern, die kurz nach einem Stellenwechsel Betreuungszeiten übernehmen, ist diese Unterscheidung wichtig.

Die Elternzeit muss wirksam angemeldet sein

Eine beiläufige Ankündigung, irgendwann wieder zu Hause bleiben zu wollen, reicht nicht aus. Eltern sollten Beginn und Ende der vorgesehenen Abschnitte eindeutig benennen und den Zugang ihrer Erklärung beim Arbeitgeber nachweisen können.

Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag müssen sie zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen. Grundsätzlich sind drei Abschnitte je Elternteil möglich; weitere setzen die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.

Für einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag besteht außerdem ein gesetzlich begrenztes Ablehnungsrecht des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen. Dass im entschiedenen Fall vier Zeiträume angemeldet und bewilligt waren, bedeutet daher keinen allgemeinen Anspruch auf beliebig viele Abschnitte.

Auch die Form ist zu beachten: Für ab dem 1. Mai 2025 geborene Kinder genügt grundsätzlich Textform, etwa eine E-Mail. Bei früher geborenen Kindern gilt für die Anmeldung weiterhin die frühere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Teilzeitarbeit hebt den Schutz nicht auf

Wer während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber zulässig in Teilzeit arbeitet, verliert dadurch den besonderen Kündigungsschutz nicht. Elternzeit setzt also nicht voraus, dass jede berufliche Tätigkeit vollständig ruht.

Bei einer Teilzeittätigkeit für einen anderen Arbeitgeber muss dagegen zwischen den Arbeitsverhältnissen unterschieden werden. Der Schutz aus der Elternzeit erfasst grundsätzlich das ursprüngliche Arbeitsverhältnis, nicht automatisch den zusätzlichen Teilzeitvertrag.

Kündigungen bleiben nur ausnahmsweise möglich

Der besondere Kündigungsschutz ist kein ausnahmsloses Kündigungsverbot. In besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Eine solche Erklärung muss grundsätzlich vor der Kündigung vorliegen; der Arbeitgeber darf sie nicht einfach durch seine eigene Einschätzung ersetzen. Auch betriebliche Schwierigkeiten geben ihm deshalb nicht automatisch freie Hand.

Nach einer Kündigung nicht auf Gespräche allein verlassen

Wer eine Kündigung erhält, sollte den Zugang dokumentieren und die Elternzeitanmeldung samt Zugangsnachweis sichern. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

Allerdings enthält § 4 Satz 4 KSchG eine wichtige Besonderheit: Bedarf die Kündigung einer behördlichen Zustimmung, beginnt die Klagefrist grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer. Ob diese Ausnahme im konkreten Fall greift, sollte umgehend geprüft werden.

Praktisch ist es deshalb ratsam, die Klage möglichst innerhalb von drei Wochen einzureichen und sich nicht auf weitere Gespräche mit dem Arbeitgeber zu verlassen. Wird eine geltende Klagefrist versäumt, kann die Kündigung nach § 7 KSchG trotz rechtlicher Fehler als wirksam gelten.

Quellen: BAG, Pressemitteilung 25/26 zum Urteil vom 18. Juni 2026, 2 AZR 213/25; § 16 BEEG; § 18 BEEG; § 28 BEEG; § 4 KSchG; § 7 KSchG; Familienportal des Bundes: Kündigungsschutz während der Elternzeit. Stand: 5. Oktober 2026.