Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht

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Die Erwerbsminderungsrente ist bewilligt – doch bis zur ersten Überweisung müssen Sie weiter Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen. Wer Grundsicherung bezieht, sollte deshalb früh klären, wann die bisherige Leistung endet, wann die Rente tatsächlich eingeht und wer einen fehlenden Betrag übernimmt. Eine bewilligte Rente bedeutet nicht automatisch, dass Sie künftig ohne ergänzende Leistungen auskommen.

Welche Grundsicherung beziehen Sie bisher?

Hinter dem Begriff Grundsicherung stehen unterschiedliche Leistungen. Das Jobcenter zahlt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Sozialamt zahlt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII.

Wer vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Für Ihren Wechsel ist diese Unterscheidung entscheidend: Beziehen Sie bereits Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, ändert eine neu bewilligte Rente meist die Einkommensanrechnung. Kommen Sie dagegen vom Jobcenter, kann zusätzlich die Zuständigkeit wechseln.

Die Rentenversicherung zahlt die Rente; über ergänzende Existenzsicherung entscheidet der jeweils zuständige Leistungsträger.

Eine Krankschreibung allein reicht für die Rente nicht

Die Rentenversicherung prüft, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Bei weniger als drei Stunden täglich kommt eine volle Erwerbsminderung in Betracht.

Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung vor.

Hinzu kommen die Versicherungszeiten: Grundsätzlich benötigen Sie fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungen dieses Prüfzeitraums sind möglich.

Lassen Sie deshalb Ihr Rentenkonto prüfen, bevor Sie wegen längerer Arbeitslosigkeit einen Anspruch ausschließen. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob Rehabilitation Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann.

Der Rentenantrag beendet die Jobcenter-Leistung nicht automatisch

Melden Sie sich beim Jobcenter nicht allein deshalb ab, weil Sie einen Rentenantrag gestellt haben. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen.

Streiten Jobcenter und Sozialhilfeträger im Verfahren nach § 44a SGB II über Ihre Erwerbsfähigkeit, sieht das Gesetz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Weiterzahlung durch das Jobcenter bis zur Entscheidung über den Widerspruch des anderen Trägers vor.

Das schützt davor, dass ein Behördenkonflikt auf Ihrem Rücken ausgetragen wird.

Wer ergänzt eine zu niedrige Erwerbsminderungsrente?

Entscheidend sind Ihr festgestelltes Leistungsvermögen, die Dauer der Erwerbsminderung und Ihre Haushaltsverhältnisse. Die folgende Übersicht setzt voraus, dass Einkommen und verwertbares Vermögen den anerkannten Bedarf nicht decken.

Ihre Situation Mögliche ergänzende Leistung
Teilweise Erwerbsminderung; mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig Grundsätzlich weiterhin Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II.
Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen, zunächst befristet; Sie leben allein In der Regel Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII.
Befristete volle Erwerbsminderung; Sie gehören zur Bedarfsgemeinschaft einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person Leistungen nach dem SGB II können weiterhin in Betracht kommen.
Dauerhafte volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ab 18 Jahren Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII.
Volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bei medizinisch mindestens drei Stunden Leistungsvermögen Grundsätzlich weiterhin SGB II; die sogenannte Arbeitsmarktrente allein begründet keine dauerhafte volle Erwerbsminderung für die SGB-XII-Grundsicherung.

Fiktives Beispiel: Amelia, 42 Jahre, aus München

Amelia ist 42 Jahre alt, lebt allein in München und bezieht Grundsicherung vom Jobcenter. Wegen einer schweren chronischen Erkrankung beantragt sie Erwerbsminderungsrente. Ihre ärztlichen Unterlagen belegen erhebliche Einschränkungen; auch die notwendigen Versicherungszeiten erfüllt sie.

Die Rentenversicherung bewilligt ihr schließlich eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen.

Amelia erhält monatlich 980 Euro nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für das Beispiel beträgt ihr anerkannter Gesamtbedarf einschließlich Unterkunft und Heizung 1.500 Euro. Weiteres Einkommen, einzusetzendes Vermögen und zusätzliche Absetzbeträge liegen nicht vor. Unter diesen vereinfachten Annahmen bleiben 520 Euro ungedeckt.

Diese kann die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ergänzen. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden keine Münchner Mietobergrenze ab.

Amelia reicht den Rentenbescheid sofort beim Jobcenter ein und beantragt rechtzeitig Grundsicherung beim zuständigen Sozialhilfeträger. Sie lässt sich schriftlich bestätigen, für welchen Zeitraum das Jobcenter noch zahlt und ab wann das Sozialamt übernimmt.

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Weil ihre erste laufende Rente erst am Monatsende eingeht, beantragt sie zusätzlich die Prüfung einer Überbrückung. So klärt sie neben dem dauerhaften Fehlbetrag auch die Finanzierung der ersten Wochen.

Der erste Rentenmonat kann eine Lücke verursachen

Existenzsichernde Leistungen erhalten Sie grundsätzlich im Voraus. Eine neu beginnende gesetzliche Rente wird dagegen regelmäßig am Monatsende ausgezahlt. Deshalb kann Geld für die Monatsmiete fehlen, obwohl für denselben Monat bereits ein Rentenanspruch besteht.

Prüfen Sie im Bescheid getrennt den Rentenbeginn, den Beginn der laufenden Zahlung und eine mögliche Nachzahlung.

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sieht § 37a ein Darlehen auf Antrag vor, wenn sie im ersten Monat des Rentenzuflusses ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zur Auszahlung nicht aus eigenen Mitteln decken können. Bei fortbestehender SGB-II-Berechtigung kommt eine darlehensweise Leistung nach § 24 Absatz 4 SGB II in Betracht.

Welche Regelung greift, hängt von Ihrer Zuständigkeit im Übergangsmonat ab.

Eine Rentennachzahlung gehört nicht automatisch vollständig Ihnen

Bewilligt die Rentenversicherung rückwirkend eine Rente, können Jobcenter oder Sozialamt für denselben Zeitraum bereits Leistungen erbracht haben. Dann kommen Erstattungsansprüche zwischen den Behörden in Betracht. Die Rentenversicherung kann die Nachzahlung zunächst zurückhalten und berechtigte Ansprüche daraus begleichen.

Nur ein verbleibender Rest wird an Sie ausgezahlt.

Dass die bisherige Grundsicherung höher war als die rückwirkende Rente, bedeutet nicht immer, dass Sie die Differenz persönlich zurückzahlen müssen. Prüfen Sie bei einer Rückforderung den Zeitraum, die Rechtsgrundlage und bereits erfolgte Erstattungen.

Haben Sie selbst Zahlungen für denselben Zeitraum doppelt erhalten, lassen Sie die Abrechnung klären, bevor Sie das Geld ausgeben.

Ergänzende Grundsicherung rechtzeitig beantragen

Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII setzt einen Antrag voraus. Dieser wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Warten Sie deshalb nicht bis zur ersten Rentenüberweisung, wenn schon der Bescheid zeigt, dass die Rente Ihren Bedarf nicht deckt. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von Ihrer Notlage erfährt.

Reichen Sie den Rentenbescheid, Nachweise über Unterkunft und Heizung sowie die angeforderten Einkommens- und Vermögensunterlagen ein. Lassen Sie auch bestehende Mehrbedarfe prüfen.

Wer bereits SGB-XII-Grundsicherung erhält, muss die Rentenbewilligung ebenfalls unverzüglich mitteilen: Das Sozialamt berechnet die ergänzende Leistung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Rente neu.

FAQ: Drei häufige Fragen zum Wechsel

Bekomme ich mit der Erwerbsminderungsrente automatisch mehr Geld?

Nein. Wenn weiterhin ergänzende Grundsicherung nötig ist, wird die Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Gesamtbetrag steigt deshalb nicht automatisch um die Rentenzahlung.

Kann ich Grundsicherung erhalten, obwohl mein Rentenantrag abgelehnt wurde?

Ja. Fehlen nur die erforderlichen Versicherungszeiten, schließt das Grundsicherung bei nachgewiesener dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht aus. Entscheidend sind auch die übrigen Voraussetzungen, darunter die finanzielle Hilfebedürftigkeit.

Muss jede volle Erwerbsminderungsrente zum Sozialamt führen?

Nein. Bei einer Arbeitsmarktrente kann das Jobcenter zuständig bleiben. Auch bei befristeter voller Erwerbsminderung kann die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft einen weiteren SGB-II-Anspruch ermöglichen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten
Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 8, 19, 24, 40a und 44a
Gesetze im Internet: SGB VI, insbesondere §§ 43 und 118
Gesetze im Internet: SGB X, insbesondere §§ 104 und 107
Gesetze im Internet: SGB XII, insbesondere §§ 18, 27, 37a, 41, 44 und 82