Mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig – für viele Versicherte bedeutet diese Einschätzung das Ende ihres Rentenantrags.
Doch ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zeigt: Die Stundenzahl allein entscheidet nicht. Wenn sich mehrere Einschränkungen so verstärken, dass keine geeignete Tätigkeit mehr verbleibt, kann trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zustehen.
Das Gericht sprach einer Klägerin mit Urteil vom 21. April 2026 eine entsprechende Rente zu, obwohl ihr zeitliches Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden betrug. Das Aktenzeichen lautet L 3 R 55/23 D. Entscheidend war, ob sie dieses Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt einsetzen konnte.
Die Rentenversicherung lehnte ab – erst die Berufung brachte den Erfolg
Die Rentenversicherung hatte den Antrag im Januar 2018 abgelehnt, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Anschließend scheiterte die Frau vor dem Sozialgericht Hamburg. Erst das Landessozialgericht gab ihr recht – nach einem jahrelangen Verfahren.
Bei der Klägerin trafen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse in Deutsch und ihrer Muttersprache auf eine schwere Hörschädigung und eine Lernbehinderung. Hinzu kamen weitere Einschränkungen, die ihre Einsatzmöglichkeiten einengten. Gegen-Hartz berichtete bereits über den Hamburger Fall und die fehlende geeignete Verweisungstätigkeit.
Sechs Stunden sind keine vollständige Antwort
Nach § 43 Absatz 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Eine erfolglose Jobsuche begründet deshalb für sich genommen keinen Rentenanspruch.
Zur Prüfung gehört aber auch, welche Anforderungen ein Mensch noch erfüllen kann. Kann er Arbeitsanweisungen verstehen, vorgeschriebene Körperhaltungen einnehmen und mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten? Eine rechnerisch ausreichende Ausdauer ersetzt diese Fähigkeiten nicht.
Wenn eine Einschränkung die nächste verschärft
Die Rechtsprechung bezeichnet bestimmte Ausnahmefälle als „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“. Dafür genügt keine lange Diagnoseliste. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Wirkung der Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten besonders stark reduziert.
Bei der Hamburger Klägerin waren schriftliche Anweisungen wegen des Analphabetismus keine verlässliche Alternative zu mündlichen Erklärungen. Zugleich erschwerten die Hörschädigung und die Lernbehinderung die Verständigung. Auch Reinigungsarbeiten schieden wegen der erforderlichen Zwangshaltungen aus, während eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit weitere Möglichkeiten versperrten.
Fehlende Lese- und Schreibkenntnisse allein reichen dagegen grundsätzlich nicht aus. Solange geeignete einfache Arbeiten offenstehen, lässt sich daraus keine Erwerbsminderung ableiten. Erst das Zusammentreffen mit weiteren Einschränkungen kann die Bewertung verändern.
Der pauschale Hinweis auf leichte Arbeit reichte nicht
Normalerweise muss die Rentenversicherung bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. In einem anerkannten Ausnahmefall genügt der allgemeine Hinweis auf leichte Arbeiten jedoch nicht mehr. Dann muss eine Tätigkeit feststellbar sein, deren Anforderungen mit den verbliebenen Fähigkeiten vereinbar sind.
Im Hamburger Verfahren konnte auch der berufskundliche Sachverständige keine passende Tätigkeit finden. Damit ging es um mehr als geringe Chancen auf eine Einstellung: Es fehlte an einer geeigneten Beschäftigung, auf die sich die Klägerin verweisen ließ.
Einen weiteren Fall zur notwendigen Konkretisierung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderung: Gericht beanstandet die Verweisung auf mögliche Tätigkeiten.
Warum das Gericht eine Dauerrente zusprach
Der Hamburger Fall unterscheidet sich von der üblichen Arbeitsmarktrente. Bei dieser können Versicherte medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, erhalten aber wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Rente. Solche Renten werden befristet.
Bei der Klägerin fehlten dagegen geeignete Verweisungstätigkeiten angesichts ihrer individuellen Einschränkungen. Der Anspruch beruhte damit nicht auf vorübergehend schlechten Beschäftigungsaussichten. Das Landessozialgericht sprach die volle Rente auf Dauer zu.
Allgemein setzt eine unbefristete EM-Rente nach § 102 Absatz 2 SGB VI voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. „Auf Dauer“ bedeutet daher nicht, dass jede Kombination mehrerer Beschwerden automatisch zur Dauerrente führt.
Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können
Wer trotz erheblicher Einschränkungen als mindestens sechs Stunden leistungsfähig eingestuft wird, sollte die Begründung genau prüfen. Aussagekräftig sind Befunde, die beschreiben, welche Arbeitsanforderungen aus welchen gesundheitlichen Gründen ausscheiden. Besonders wichtig ist dabei das Zusammenspiel der Einschränkungen.
Eine Ablehnung wird nicht schon dadurch falsch, dass mehrere Erkrankungen vorliegen. Das Hamburger Urteil zeigt aber, warum die Prüfung nicht bei einer Stundenangabe enden darf. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
Praxis: Sechs Stunden belastbar, aber welche Tätigkeit bleibt?
Ein Beispiel: Eine Versicherte kann leichte Arbeiten sechs Stunden täglich durchhalten, darf aber bestimmte Körperhaltungen nicht einnehmen und hat erhebliche Schwierigkeiten, mündliche Anweisungen zu verstehen. Schriftliche Anleitungen helfen ihr wegen fehlender Lesekenntnisse nicht weiter.
Im Rentenverfahren muss deshalb geprüft werden, welche Tätigkeiten angesichts dieser Kombination tatsächlich noch möglich sind – ein Rentenanspruch ergibt sich daraus nicht automatisch.
Vier Fragen und Antworten zur EM-Rente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen
Kann ich trotz mindestens sechs Stunden Leistungsvermögen eine volle EM-Rente erhalten?
Ja, in besonderen Ausnahmefällen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass trotz ausreichender zeitlicher Belastbarkeit keine geeignete Tätigkeit verbleibt.
Genügt es, dass ich keinen Arbeitsplatz finde?
Nein. Bloße Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen begründen bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.
Führen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse zur Rente?
Ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus genügt allein grundsätzlich nicht. Er kann aber im Zusammenspiel mit weiteren Einschränkungen berücksichtigt werden, wenn auch die sonst geeigneten einfachen Tätigkeiten ausscheiden.
Wird eine solche Rente immer unbefristet bewilligt?
Nein, die Dauer muss gesondert geprüft werden. Eine unbefristete Bewilligung setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Quellen: Bericht zum LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D; Entscheidungsnachweis mit Auszügen; § 43 SGB VI; § 102 SGB VI.




