EM-Rente und Nebenjob: Erwerbsminderungsrentner wären die großen Verlierer der Rentenreform

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Wer wegen einer schweren Erkrankung eine Erwerbsminderungsrente bezieht und mit einem Minijob etwas dazuverdient, braucht dieses Geld häufig für den laufenden Lebensunterhalt. Eine Empfehlung der Rentenkommission könnte diesen Zuverdienst schmälern: Die Möglichkeit, sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, soll entfallen.

Für Betroffene wäre der Abzug sofort auf der Lohnabrechnung sichtbar, eine höhere spätere Rente dagegen keineswegs garantiert. Allerdings gilt ebenso deutlich:

Was die Rentenkommission vorgeschlagen hat

Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter Nummer 26 ihrer Vorschläge, Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.

Darüber hinaus soll nach ihrer Vorstellung der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus dieser Beschäftigungen entfallen; Ausnahmen nennt sie für Schülerinnen und Schüler.

Der Vorschlag reicht damit deutlich weiter als eine zusätzliche Abbuchung von wenigen Euro für die Rentenkasse. Welche Belastungen tatsächlich entstehen würden, hinge davon ab, welche Teile der Empfehlung der Gesetzgeber übernimmt und wie er Beiträge, Ausnahmen und Übergangsregeln ausgestaltet.

Die Minijob-Zentrale betont ausdrücklich, dass die Empfehlungen selbst keine Rechtsänderung bewirken. Auch ihre Übersicht zu den aktuellen Vorhaben vom 1. Oktober 2026 unterscheidet zwischen der Kommissionsempfehlung und anderen bereits weiter fortgeschrittenen Änderungen bei Minijobs.

Rentenbeiträge sind im Minijob schon heute der Regelfall

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich bereits Rentenversicherungspflicht. Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen, auch wenn sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil derzeit 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes, während der Arbeitgeber 15 Prozent übernimmt. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent erheblich höher, weil der Arbeitgeber dort nur fünf Prozent zahlt.

Wer bereits eigene Rentenbeiträge zahlt, hätte durch den bloßen Wegfall der Befreiungsmöglichkeit deshalb zunächst keinen zusätzlichen Abzug. Betroffen wären vor allem Beschäftigte, die bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Wie viel vom kleinen Zuverdienst abgehen würde

Schon anhand der heutigen Beitragssätze lässt sich zeigen, welche Beträge für Menschen mit einer kleinen Rente auf dem Spiel stehen. Die folgende Rechnung unterstellt, dass lediglich die Befreiung entfällt und die bisherigen Beitragssätze unverändert bleiben.

Monatlicher Bruttoverdienst Eigenanteil im Gewerbe: 3,6 Prozent Verbleibender Lohn im Gewerbe Eigenanteil im Privathaushalt: 13,6 Prozent Verbleibender Lohn im Privathaushalt
200 Euro 7,20 Euro 192,80 Euro 27,20 Euro 172,80 Euro
300 Euro 10,80 Euro 289,20 Euro 40,80 Euro 259,20 Euro
500 Euro 18,00 Euro 482,00 Euro 68,00 Euro 432,00 Euro

Die Beträge berücksichtigen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, mögliche steuerliche Abzüge bleiben unberücksichtigt. Die Tabelle zeigt keine beschlossenen künftigen Abzüge, sondern eine Modellrechnung auf Grundlage der heutigen Beitragssätze.

Bei 300 Euro Monatsverdienst wären es im gewerblichen Minijob 129,60 Euro im Jahr. Im Privathaushalt summiert sich der Eigenanteil bei gleichem Verdienst auf 489,60 Euro jährlich – für einen knappen Haushalt ein erheblicher Betrag.

Warum zusätzliche Beiträge nicht automatisch mehr Rente bringen

Rentenbeiträge aus einer Beschäftigung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente werden grundsätzlich beim späteren Wechsel in die Altersrente berücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, dass jeder zusätzlich gezahlte Euro die spätere Auszahlung tatsächlich erhöht.

Das liegt unter anderem an der sogenannten Zurechnungszeit. Sie gleicht bei der Rentenberechnung einen Teil der Versicherungszeit aus, die wegen der Erwerbsminderung fehlt, und orientiert sich vereinfacht am bisherigen Versicherungsverlauf.

Bei einer Erwerbsminderungsrente, die 2026 beginnt, reicht diese Zeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Dieser Wert gilt für entsprechende Neurenten und wird nicht automatisch auf sämtliche früher begonnenen Erwerbsminderungsrenten übertragen.

Der Besitzschutz kann zusätzliche Beiträge ohne spürbaren Ertrag lassen

Beim anschließenden Wechsel in eine Altersrente schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Schutz greift auch dann, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt.

Vereinfacht bedeutet das: Ergibt die neue Berechnung einschließlich der zwischenzeitlichen Beiträge weniger als die geschützte Berechnungsgrundlage, wird weiterhin diese höhere Grundlage verwendet. Dann können Beiträge aus dem Minijob berücksichtigt worden sein, ohne dass dadurch mehr Rente ausgezahlt wird.

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Die Aussage, Beiträge seien für Erwerbsminderungsrentner grundsätzlich nutzlos, wäre trotzdem falsch. Ob ein finanzieller Vorteil entsteht, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf und der späteren Berechnung ab; der Besitzschutz garantiert außerdem keinen unveränderten Nettobetrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen.

Für andere Beschäftigte können dieselben Beiträge wertvoll sein

Wer noch keine Erwerbsminderungsrente erhält, kann durch einen rentenversicherungspflichtigen Minijob wichtige Versicherungszeiten erwerben. Eigene Beiträge ermöglichen die volle Anrechnung der Beschäftigungsmonate und können helfen, die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zu erfüllen oder eine vorhandene Absicherung zu erhalten.

Eine pauschale Empfehlung, sich immer befreien zu lassen, wäre deshalb ebenso verfehlt wie die Behauptung, zusätzliche Beiträge lohnten sich ausnahmslos. Entscheidend ist, welche Ansprüche jemand bereits hat und welchen zusätzlichen Nutzen die Beitragszahlung im konkreten Fall bringt.

Ein Minijob ist trotz Erwerbsminderungsrente erlaubt

Eine Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot. Bei einer vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen geht es grundsätzlich darum, dass jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist.

Für 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Ein Minijob mit 200 oder 300 Euro monatlich bleibt zwar weit darunter, doch die Verdiensthöhe allein beantwortet nicht, ob die Tätigkeit mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist.

Deshalb sollten Betroffene der Rentenversicherung vor Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung die Tätigkeit, Arbeitszeit und den erwarteten Verdienst mitteilen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Anrechnung eines Minijobs bei Erwerbsminderungsrente.

Mehr arbeiten ist für viele keine realistische Antwort

Wer gesundheitlich bereits an seiner Belastungsgrenze arbeitet, kann einen zusätzlichen Abzug nicht einfach durch weitere Stunden ausgleichen. Zudem kann eine dauerhaft umfangreichere Tätigkeit Anlass geben, das festgestellte Leistungsvermögen zu überprüfen.

Allerdings führt nicht jede Überschreitung einer Arbeitszeit sofort zum Rentenverlust. Seit 2024 gibt es die Möglichkeit einer Arbeitserprobung, bei der der Rentenanspruch regelmäßig für sechs Monate geschützt bleibt; die Einzelheiten sollten Betroffene vorab mit der Rentenversicherung klären.

Warum neben dem Einkommen auch der Umfang der Beschäftigung zählt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Nicht nur Verdienst auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen“.

Eine Reform muss den tatsächlichen Nutzen für Betroffene berücksichtigen

Mehr Menschen über ihre Beschäftigung sozial abzusichern, ist ein nachvollziehbares Ziel. Bei Menschen, die bereits wegen Erwerbsminderung eine Rente beziehen, muss die Politik jedoch genauer hinsehen: Eine sofortige Belastung lässt sich schwer mit einer besseren Altersversorgung begründen, wenn die zusätzlichen Beiträge im Einzelfall keine höhere Auszahlung bewirken.

Wer unter diesen Bedingungen eine Beitragspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit einführen will, sollte deshalb auch passende Ausnahmen oder einen verlässlich wirksamen zusätzlichen Rentenanspruch vorsehen. Menschen mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen brauchen eine Absicherung, deren Nutzen sich nicht nur auf dem Papier zeigt.

Altersrentner unterliegen teilweise anderen Regeln

Für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Sie können darauf verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen; vor Erreichen dieser Altersgrenze gelten andere Regeln.

Die Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit für Minijobs darf deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Beitragspflicht für sämtliche Rentner gleichgesetzt werden. Dafür müsste ein Gesetz auch festlegen, was mit der eigenständigen Versicherungsfreiheit älterer Altersvollrentner geschieht.

Drei Fragen und Antworten

Müssen Erwerbsminderungsrentner jetzt neue Pflichtbeiträge im Minijob zahlen?

Aus der Empfehlung der Rentenkommission entsteht bislang keine neue Zahlungspflicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt nach geltendem Recht möglich; ohne Befreiung fallen grundsätzlich bereits heute eigene Beiträge an.

Erhöhen die Beiträge aus dem Minijob später automatisch die Altersrente?

Die Beiträge werden bei der Berechnung der späteren Altersrente berücksichtigt. Ob sie tatsächlich zu einer höheren Auszahlung führen, hängt jedoch unter anderem davon ab, ob die neue Berechnung die bereits geschützten persönlichen Entgeltpunkte übersteigt.

Darf man mit voller Erwerbsminderungsrente 300 Euro im Monat hinzuverdienen?

Ein solcher Verdienst liegt 2026 deutlich unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Die Beschäftigung muss aber auch hinsichtlich ihrer Anforderungen und ihres zeitlichen Umfangs mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sein.