Erwerbsminderungsrente: Dieser Eintrag im Rentenkonto muss dringend geprüft werden

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Ihre Krankheitszeiten stehen im Versicherungsverlauf – trotzdem kann der Schutz für eine Erwerbsminderungsrente fehlen. Entscheidend ist, welche rentenrechtliche Zeit die Rentenversicherung tatsächlich anerkannt hat.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, warum Sie bei unklaren Einträgen auch den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid prüfen sollten.

Gericht beanstandet unklare Eintragung

Im Verfahren ging es um eine Frau, die eine Erwerbsminderungsrente verlangte. Ein neuerer Versicherungsverlauf bezeichnete einen zuvor weitgehend als Lücke ausgewiesenen Zeitraum zwischen 2005 und 2011 als „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“.

Das klang zwar nach einer nachträglichen Anerkennung. Das Gericht sah jedoch nicht hinreichend bestimmt, welchen rentenrechtlichen Tatbestand die Rentenversicherung damit feststellen wollte.

Die Formulierung ließ offen, ob eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt war. Eine bindende Anerkennung konnte die Klägerin daraus nicht herleiten.

Das LSG wies die Berufung zurück. Die Voraussetzungen für die begehrte Rente waren nicht erfüllt. Die Revision ließ es nicht zu; eine bestätigte Rechtskraft liegt dieser Auswertung nicht zugrunde (Urteil vom 4. Februar 2026, L 2 R 150/25). Daraus folgt keine pauschale Unwirksamkeit aller ähnlich bezeichneten Einträge.

Warum Krankheitszeiten für die EM-Rente wichtig sind

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen zusammentreffen: eine entsprechend eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich.

Dieser Fünfjahreszeitraum kann sich nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängern, etwa durch bestimmte Anrechnungszeiten ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge. Dann können weiter zurückliegende Pflichtbeitragsmonate noch mitzählen.

Die Anrechnungszeit ersetzt dabei keine fehlenden Pflichtbeiträge, sondern erweitert den Zeitraum, in dem die Rentenversicherung danach sucht. Welche Ausnahmen zusätzlich infrage kommen, erläutert der Beitrag zur Erwerbsminderungsrente trotz fehlender Pflichtbeiträge.

Krank sein und eine Anrechnungszeit haben sind zwei verschiedene Dinge

Eine Diagnose allein macht einen Zeitraum nicht zur Anrechnungszeit. § 58 SGB VI erfasst unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig waren oder bestimmte Rehabilitationsleistungen erhielten.

Grundsätzlich muss dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein. Für Zeiten zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr gelten Besonderheiten.

Auch nach dem Ende einer Krankengeldzahlung können Zeiten fortbestehender Arbeitsunfähigkeit rentenrechtlich relevant sein. Das setzt aber voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen im jeweiligen Fall erfüllt sind.

Lassen Sie deshalb Beginn, Ende und rechtliche Einordnung der Zeit klären. Eine bloße Sammlung von Diagnosen beantwortet diese Fragen nicht.

Die Kontenklärung kann fehlende Daten ergänzen und fehlerhafte Einordnungen berichtigen. Sie schafft jedoch keinen Anspruch für Zeiträume, die keinen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Näheres dazu lesen Sie im Beitrag Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr.

Versicherungsverlauf und Feststellungsbescheid gemeinsam prüfen

Der Versicherungsverlauf zeigt die gespeicherten Zeiten. Ein Feststellungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI regelt verbindlich, welche darin erfassten Daten die Rentenversicherung feststellt. Der Verlauf kann als Anlage dazugehören.

Deshalb reicht es nicht, eine einzelne Zeile herauszugreifen: Entscheidend sind Bescheid, Anlagen und der erkennbare Inhalt der Entscheidung.

Ein solcher Bescheid dient der Sicherung rentenrechtlich wichtiger Tatsachen und ihrer rechtlichen Einordnung. Er bewilligt noch keine spätere Erwerbsminderungsrente. Über die Anrechnung und Bewertung der Daten entscheidet die Rentenversicherung grundsätzlich erst bei der Entscheidung über eine Leistung.

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Fordern Sie deshalb neben einem aktuellen Versicherungsverlauf auch die zugehörigen Feststellungsbescheide an. Vergleichen Sie ältere und neuere Fassungen.

Wie Sie Ihr Konto systematisch prüfen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Lücken im Rentenkonto und ihre Folgen.

Diese Angaben sollten Sie klären lassen

Angabe im Rentenkonto Was Sie dazu prüfen sollten
Krankheit ohne Beitragszahlung Hat die Rentenversicherung eine konkrete Anrechnungszeit festgestellt oder lediglich einen Sachverhalt vermerkt?
Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit Welcher Zeitraum ist verbindlich erfasst, und berücksichtigt die Rentenversicherung ihn bei der Prüfung des EM-Schutzes?
Pflichtbeitragszeit Sind alle Monate und die zugrunde liegenden Beschäftigungs- oder Leistungszeiten vollständig gespeichert?
Abweichung zwischen zwei Versicherungsverläufen Welcher Bescheid erklärt die Änderung, und was hat die Rentenversicherung damit entschieden?

Bitten Sie schriftlich um Auskunft, welche Rechtsgrundlage für den fraglichen Zeitraum gilt und ob er den Fünfjahreszeitraum nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängert. Nennen Sie konkrete Anfangs- und Enddaten.

Für die Zusammenstellung Ihrer Unterlagen hilft der Beitrag Diese Lücken müssen vor der Rente geklärt sein.

Die medizinische Prüfung bleibt notwendig

Selbst eine eindeutig anerkannte Anrechnungszeit beweist noch keine Erwerbsminderung. Dafür zählt, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich arbeiten können. Grundsätzlich bedeutet ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung; unter drei Stunden kommt volle Erwerbsminderung in Betracht.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen zum maßgeblichen Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen.

Prüfen Sie deshalb bei einer Ablehnung, ob die Rentenversicherung die Versicherungszeiten, das gesundheitliche Leistungsvermögen oder beides beanstandet. Weitere typische Probleme behandelt der Beitrag Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert.

Verwechseln Sie Anrechnungszeiten außerdem nicht mit der Zurechnungszeit. Diese spielt bei der Berechnung der Rentenhöhe eine andere Rolle. Die Unterschiede bei der Berechnung erläutert der Beitrag zu den Zurechnungszeiten zur Erwerbsminderungsrente.

Bei einem Bescheid die Widerspruchsfrist beachten

Eine Nachfrage bei der Rentenversicherung ersetzt keinen Widerspruch. Wenn Sie einen fehlerhaften Feststellungs- oder Ablehnungsbescheid angreifen wollen, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Grundsätzlich beträgt die Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe im Inland einen Monat.

Benennen Sie den angegriffenen Bescheid eindeutig und reichen Sie fehlende Begründungen gegebenenfalls nach.

Wie Sie gegen eine Rentenablehnung vorgehen, beschreibt der Beitrag Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten. Erklären Sie bei einem Streit um Versicherungszeiten konkret, welche Monate fehlen oder falsch eingeordnet sind und weshalb deren Berücksichtigung Ihren Anspruch beeinflusst.

Ein festgestellter Fehler führt nicht automatisch zur gewünschten Rente. Die Korrektur muss für den Anspruch tatsächlich etwas ändern. Diesen Unterschied verdeutlicht auch der Beitrag Frau findet Fehler im Rentenbescheid und verliert trotzdem vor Gericht.

FAQ: Krankheitszeiten und Erwerbsminderungsrente

Reicht der Eintrag „Krankheit ohne Beitragszahlung“?

Allein die Bezeichnung gibt keine sichere Auskunft über Ihren EM-Schutz. Prüfen Sie, welche Zeit der zugehörige Bescheid tatsächlich feststellt und welche Wirkung sie für Ihren Anspruch hat.

Können Zeiten ohne Beiträge den Schutz trotzdem erhalten?

Ja. Bestimmte Zeiten können den maßgeblichen Prüfungszeitraum verlängern. Sie werden dadurch aber nicht selbst zu Pflichtbeitragsmonaten.

Garantiert ein Feststellungsbescheid eine spätere EM-Rente?

Nein. Er kann rentenrechtliche Daten verbindlich feststellen. Ob daraus ein Rentenanspruch entsteht, hängt zusätzlich von den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Einfach, schnell und sicher: Kontenklärung online, 6. Juli 2026
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung; § 58 SGB VI – Anrechnungszeiten; § 149 SGB VI – Versicherungskonto; § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 4. Februar 2026, L 2 R 150/25