Schwerbehindertenrente: Späterer Rentenstart geplant – diese Jahrgänge könnten betroffen sein
Mit 62 Jahren in Rente gehen oder mit 65 ohne Abschläge aufhören: Auf diese Altersgrenzen verlassen sich viele Beschäftigte mit Schwerbehinderung. Doch nach Berichten über einen frühen Arbeitsentwurf zur Rentenreform könnten die Grenzen für jüngere Versicherte künftig steigen.
Betroffen wären grundsätzlich Menschen ab Geburtsjahrgang 1970. Beschlossen ist diese Änderung bislang nicht; für die persönliche Rentenplanung gilt weiterhin das bestehende Recht.
Was hinter den Plänen steckt
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an eine weiter steigende Lebenserwartung anzupassen. Nach der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums könnte sie unter den zugrunde gelegten Annahmen bis 2041 von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Eine solche Empfehlung verändert noch keinen Rentenanspruch. Für Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen stellt sich aber schon jetzt die Frage, wie verlässlich ihr geplanter Ausstieg aus dem Berufsleben bleibt.
Welche Altersgrenzen heute gelten
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach geltendem Recht mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Wer früher gehen möchte, kann diese Rente frühestens mit 62 Jahren beziehen und muss dann dauerhafte Abschläge hinnehmen.
Voraussetzung sind eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn und mindestens 35 Versicherungsjahre. Als schwerbehindert gilt grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
Für vor 1964 Geborene gelten teilweise niedrigere Altersgrenzen nach den bisherigen Übergangsvorschriften. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die geltenden Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Warum aus 62 und 65 künftig höhere Altersgrenzen werden könnten
Nach der veröffentlichten Beschreibung des Arbeitsentwurfs soll die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente künftig zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze beginnen können. Der früheste Zugang mit Abschlägen soll fünf Jahre davor liegen.
Damit würden beide Grenzen bei einer höheren Regelaltersgrenze mitsteigen. Wie das rechnerisch aussehen könnte, zeigt die folgende Tabelle.
| Regelaltersgrenze | Schwerbehindertenrente ohne Abschlag | Frühester Beginn mit Abschlag |
|---|---|---|
| 67 Jahre: geltendes Recht ab Jahrgang 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
| 67 Jahre und 3 Monate: Rechenbeispiel | 65 Jahre und 3 Monate | 62 Jahre und 3 Monate |
| 67 Jahre und 6 Monate: Rechenbeispiel | 65 Jahre und 6 Monate | 62 Jahre und 6 Monate |
Die beiden letzten Zeilen sind keine festgelegten Altersgrenzen für bestimmte Geburtsjahrgänge. Sie veranschaulichen lediglich die mögliche Verschiebung.
Ab Jahrgang 1970 könnte die neue Berechnung greifen
Nach dem beschriebenen Arbeitsstand sollen die Jahrgänge 1964 bis 1969 grundsätzlich bei den Grenzen von 62 und 65 Jahren bleiben. Ab Jahrgang 1970 wäre die Kopplung vorgesehen, vorbehaltlich möglicher Schutzregelungen.
Welches konkrete Rentenalter daraus für einen einzelnen Jahrgang entstünde, steht damit noch nicht fest. Einen bereits verbindlichen neuen Rententermin lässt die Veröffentlichung nicht erkennen.
Gleicher Abschlag, aber späterer Zugang
Nach geltendem Recht kostet jeder Monat vor dem abschlagsfreien Beginn dieser Rentenart 0,3 Prozent Rente. Bei drei Jahren Vorziehung sind das höchstens 10,8 Prozent, die grundsätzlich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen bleiben.
Berechnet wird der Abschlag dabei anhand der abschlagsfreien Altersgrenze der Schwerbehindertenrente. Dass der früheste Zugang für Jahrgänge ab 1964 fünf Jahre vor der Regelaltersrente liegt, bedeutet deshalb keinen Abschlag für fünf Jahre.
Bleibt das Zeitfenster zwischen frühestem und abschlagsfreiem Zugang bei drei Jahren, ergäben sich bei unverändertem Abschlagssatz weiterhin höchstens 10,8 Prozent. Ein unveränderter Prozentsatz würde einen späteren Rentenzugang allerdings nicht ausgleichen.
Wer gesundheitlich bereits an seine Grenzen kommt, muss zusätzliche Monate finanziell überbrücken können. Ein höherer Abschlag allein verschafft keinen Zugang zu einer Altersrente, deren Mindestalter noch nicht erreicht ist.
Altersteilzeit könnte Schutz bieten – eine Zusage gibt es noch nicht
Laut Knöppels Darstellung sind Schutzregelungen für bestimmte rechtzeitig verbindlich vereinbarte Altersteilzeitverhältnisse sowie für bestimmte Fälle mit Anpassungsgeld beim Kohleausstieg vorgesehen. Der für die Altersteilzeit genannte Stichtag sei im Arbeitsstand noch als Platzhalter für einen Kabinettsbeschluss enthalten.
Aus einer bestehenden Vereinbarung lässt sich deshalb noch kein gesicherter Schutz vor einer künftigen Anhebung ableiten. Betroffene sollten Vertrag und Abschlussdatum aufbewahren und die endgültigen gesetzlichen Voraussetzungen prüfen lassen, sobald diese feststehen.
GdB 50 und 35 Versicherungsjahre bleiben für die Planung entscheidend
Unabhängig von der Reformdebatte lohnt ein Blick in den eigenen Versicherungsverlauf: Die erforderlichen 35 Jahre sind nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen. Neben Beitragszeiten können beispielsweise anerkannte Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zählen.
Welche Monate tatsächlich angerechnet werden, sollte anhand des Versicherungskontos geklärt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Schwerbehinderung: Ohne 35 Jahre Wartezeit in die Altersrente?.
Auch beim Behindertenstatus drohen Missverständnisse: Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenzugang nicht. Warum der arbeitsrechtliche Schutz hierfür nicht ausreicht, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Gleichstellung und vorgezogenen Rente.
Ein späteres Rentenalter braucht eine Antwort auf gesundheitliche Grenzen
Wer das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung koppeln will, muss erklären, wie Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen die zusätzliche Zeit bewältigen sollen. Ein statistischer Zugewinn an Lebensjahren sagt wenig darüber aus, ob eine einzelne Pflegekraft, Verkäuferin oder Produktionskraft länger arbeiten kann.
Für Betroffene hängen an wenigen Monaten konkrete Ausgaben für Miete, Lebensmittel und laufende Verträge. Die Debatte über die Folgen der Rentenreform für Menschen mit Schwerbehinderung muss deshalb auch die Absicherung des Übergangs behandeln.
Beispiel aus der Praxis: Drei Monate können eine Lücke öffnen
Ein fiktives Beispiel: Sabine, Jahrgang 1970, hat einen GdB von 50 und erfüllt die 35-jährige Wartezeit. Nach heutigem Recht könnte sie mit 62 Jahren in die Schwerbehindertenrente gehen.
Bei einer angenommenen Monatsrente von 1.800 Euro brutto vor Abschlag blieben nach einer Kürzung um 10,8 Prozent noch 1.605,60 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Würde ihre früheste Altersgrenze durch eine spätere Reform beispielsweise um drei Monate steigen, müsste sie diese Zeit zusätzlich finanzieren. Ob eine solche Verschiebung für Sabine tatsächlich kommt, ist offen; sie sollte ihre Ausstiegsplanung daher anhand bestätigter Rentendaten überprüfen lassen.
Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente
Ist der spätere Rentenstart bereits beschlossen?
Nein, die beschriebenen Änderungen beruhen auf Berichten über einen frühen Arbeitsentwurf. Dieser ändert das geltende Rentenrecht nicht.
Welche Jahrgänge könnten betroffen sein?
Nach dem veröffentlichten Arbeitsstand grundsätzlich die Jahrgänge ab 1970. Die endgültigen Übergangsregeln stehen noch nicht fest.
Kann ich derzeit noch mit 62 Jahren in die Schwerbehindertenrente?
Für Jahrgänge ab 1964 ist das nach geltendem Recht möglich, wenn bei Rentenbeginn die Schwerbehinderung vorliegt und 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Beim frühesten Beginn beträgt der Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent.
Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?
Nein, die Gleichstellung ersetzt die erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Dafür ist grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 erforderlich.
Müssen die 35 Versicherungsjahre ausschließlich Arbeitsjahre sein?
Nein, auch andere rentenrechtliche Zeiten können zählen. Ob die Wartezeit erfüllt ist, ergibt sich aus den anrechenbaren Monaten im Versicherungskonto.
Verschwindet der Abschlag später wieder?
Nein, der Abschlag wegen eines vorzeitigen Beginns bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze beseitigt ihn nicht.




