Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kรถnnen Sie sich am Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen โ wenn der Arbeitsplatz durch die Behinderteneigenschaft gefรคhrdet ist.
Inhaltsverzeichnis
Viele Nachteilsausgleiche gelten am Arbeitsplatz
Damit gelten fรผr Sie arbeitsrechtlich viele Sonderregelungen, auf die Menschen mit Schwerbehinderung einen Anspruch haben. Aber nicht alle Ansprรผche, die Sie ab einem Grad der Behinderung von 50 hรคtten, sind bei einer Gleichstellung gรผltig.
Unangenehme รberraschungen lassen sich vermeiden
Manche Betroffene erleben in diesen Punkten eine unangenehme รberraschung. Das muss nicht sein, und deshalb zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag, welche Regelungen bei Gleichstellung Gรผltigkeit haben und welche nicht.
Ein besonderer Kรผndigungsschutz
Die Gleichstellung soll Ihnen wesentlich einen bestehenden Arbeitsplatz sichern oder die Arbeitssuche erleichtern. Darum gilt fรผr Sie der besondere Kรผndigungsschutz, den Menschen mit Schwerbehinderungen besitzen. Ihr Arbeitgeber beรถntigt die Zustimmung des Integrationsamtes, um Ihnen zu kรผndigen.
Leistungen zur Teilhabe und angepasster Arbeitsplatz
Weiterhin erhalten Sie finanzielle Unterstรผtzung, um Ihren Arbeitsplatz entsprechend Ihren Bedรผrfnissen zu gestalten und die Beschรคftigung zu fรถrdern. Dazu gehรถren technische Hilfsmittel ebenso wie verรคnderte Rรคumlichkeiten.
Unterstรผtzung und Anreize
Sie werden bei Gleichstellung durch Fachdienste und Integrationsรคmter sowohl bei der Suche nach Beschรคftigung wie bei Integration auf dem Arbeitsmarkt unterstรผtzt. Arbeitgeber bekommen Anreize dafรผr, Sie einzustellen, sei es durch das Anrechnen von Pflichtarbeitsplรคtzen oder sei es durch Zuschรผsse auf Lohnkosten und Eingliederung.
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Welche Nachteilsausgleiche gelten fรผr Sie nicht
Bestimmte Nachteilsausgleiche, die Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz erhalten, gelten fรผr Sie jedoch nicht. Sie haben, im Unterschied zu Inhabern eines Schwerbehindertenausweises, keinen Anspruch auf zusรคtzliche Urlaubstage und kรถnnen auch keine kostenlose Befรถrderung geltend machen.
Die Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen
Rentenversicherte mit Schwerbehinderung kรถnnen nach 35 Jahren Wartezeit eine Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen eingehen. Betroffene kรถnnen dann zwei Jahre frรผher ohne Abzรผge in den Ruhestand eintreten und bis zu weitere drei Jahre, wenn Sie einen Abschlag von 0,3 Prozent ihrer Rente pro Monat leisten.
Kein Anspruch bei Gleichstellung
Als Gleichgestellter haben Sie diesen Anspruch nicht. Rentenrechtlich gelten fรผr Sie dieselben Bedingungen wie fรผr einen Rentenversicherten ohne Behinderung.
Der Rentenexperte Peter Knรถppel erlรคutert: โDer Zugang zur Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen nach ยงยง 37, 236a SGB VI ist an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Das Gesetz verlangt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nach ยง 2 Absatz 2 SGB IX bei Beginn der Altersrente vorliegen muss. Damit ist nicht die Gleichstellung gemeint. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.โ
Es gibt keine โals obโ Rente
Wenn die Versichertenzeit erfรผllt ist, zรคhlt der Grad der Behinderung zum Zeitpunkt des mรถglichen Rentenbeginns. ย Dieser muss mindestens 50 betragen, es muss also eine Schwerbehinderung vorliegen.
Auch, wenn Sie zuvor eine Schwerbehinderung hatten, ihr Grad der Behinderung aber zum Datum des Rentenbeginns unter diese Grenze gesenkt wurde, haben Sie keinen Anspruch auf diese besondere Rentenform. Das gilt unabhรคngig davon, weil lange Sie zuvor in die Rentenkasse einzuhalten.
Strenge Unterscheidung zwischen Gleichstellung und Schwerbehinderung
Um die Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen, mรผssen Sie also schwerbehindert sein – und nicht mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Knรถppel fasst zusammen: โDer Kern des Problems ist: Die Rentenversicherung unterscheidet streng zwischen Gleichstellung und Schwerbehinderung. Selbst wenn Sie gleichgestellt sind, รคndert das nichts am GdB โ Sie gelten nicht als schwerbehindert im Sinne des ยงยง 37, 236a SGB VI.โ