Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können Sie sich am Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen – wenn der Arbeitsplatz durch die Behinderteneigenschaft gefährdet ist.
Viele Nachteilsausgleiche gelten am Arbeitsplatz
Damit gelten für Sie arbeitsrechtlich viele Sonderregelungen, auf die Menschen mit Schwerbehinderung einen Anspruch haben. Aber nicht alle Ansprüche, die Sie ab einem Grad der Behinderung von 50 hätten, sind bei einer Gleichstellung gültig.
Unangenehme Überraschungen lassen sich vermeiden
Manche Betroffene erleben in diesen Punkten eine unangenehme Überraschung. Das muss nicht sein, und deshalb zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag, welche Regelungen bei Gleichstellung Gültigkeit haben und welche nicht.
Ein besonderer Kündigungsschutz
Die Gleichstellung soll Ihnen wesentlich einen bestehenden Arbeitsplatz sichern oder die Arbeitssuche erleichtern. Darum gilt für Sie der besondere Kündigungsschutz, den Menschen mit Schwerbehinderungen besitzen. Ihr Arbeitgeber beöntigt die Zustimmung des Integrationsamtes, um Ihnen zu kündigen.
Leistungen zur Teilhabe und angepasster Arbeitsplatz
Weiterhin erhalten Sie finanzielle Unterstützung, um Ihren Arbeitsplatz entsprechend Ihren Bedürfnissen zu gestalten und die Beschäftigung zu fördern. Dazu gehören technische Hilfsmittel ebenso wie veränderte Räumlichkeiten.
Unterstützung und Anreize
Sie werden bei Gleichstellung durch Fachdienste und Integrationsämter sowohl bei der Suche nach Beschäftigung wie bei Integration auf dem Arbeitsmarkt unterstützt. Arbeitgeber bekommen Anreize dafür, Sie einzustellen, sei es durch das Anrechnen von Pflichtarbeitsplätzen oder sei es durch Zuschüsse auf Lohnkosten und Eingliederung.
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Welche Nachteilsausgleiche gelten für Sie nicht
Bestimmte Nachteilsausgleiche, die Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz erhalten, gelten für Sie jedoch nicht. Sie haben, im Unterschied zu Inhabern eines Schwerbehindertenausweises, keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage und können auch keine kostenlose Beförderung geltend machen.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Rentenversicherte mit Schwerbehinderung können nach 35 Jahren Wartezeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingehen. Betroffene können dann zwei Jahre früher ohne Abzüge in den Ruhestand eintreten und bis zu weitere drei Jahre, wenn Sie einen Abschlag von 0,3 Prozent ihrer Rente pro Monat leisten.
Kein Anspruch bei Gleichstellung
Als Gleichgestellter haben Sie diesen Anspruch nicht. Rentenrechtlich gelten für Sie dieselben Bedingungen wie für einen Rentenversicherten ohne Behinderung.
Der Rentenexperte Peter Knöppel erläutert: „Der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236a SGB VI ist an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Das Gesetz verlangt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 SGB IX bei Beginn der Altersrente vorliegen muss. Damit ist nicht die Gleichstellung gemeint. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.“
Es gibt keine „als ob“ Rente
Wenn die Versichertenzeit erfüllt ist, zählt der Grad der Behinderung zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns. Dieser muss mindestens 50 betragen, es muss also eine Schwerbehinderung vorliegen.
Auch, wenn Sie zuvor eine Schwerbehinderung hatten, ihr Grad der Behinderung aber zum Datum des Rentenbeginns unter diese Grenze gesenkt wurde, haben Sie keinen Anspruch auf diese besondere Rentenform. Das gilt unabhängig davon, weil lange Sie zuvor in die Rentenkasse einzuhalten.
Strenge Unterscheidung zwischen Gleichstellung und Schwerbehinderung
Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen, müssen Sie also schwerbehindert sein – und nicht mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Knöppel fasst zusammen: „Der Kern des Problems ist: Die Rentenversicherung unterscheidet streng zwischen Gleichstellung und Schwerbehinderung. Selbst wenn Sie gleichgestellt sind, ändert das nichts am GdB – Sie gelten nicht als schwerbehindert im Sinne des §§ 37, 236a SGB VI.“




