Witwenrente 2026: So wird die eigene Rente angerechnet
Wer eine eigene Altersrente erhält, muss deshalb nicht auf die Witwenrente verzichten. Allerdings kann die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente kürzen, sobald das anrechenbare eigene Einkommen den gesetzlichen Freibetrag überschreitet.
Die häufige Sorge, die eigene Rente werde vollständig von der Witwenrente abgezogen, ist unbegründet. Entscheidend sind ein pauschaler Abzug, der passende Freibetrag und die anschließende Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
Die Kürzung trifft die Witwenrente
Die eigene gesetzliche Altersrente zählt bei der Witwenrente grundsätzlich als Einkommen. Übersteigt dieses Einkommen nach der gesetzlichen Berechnung den Freibetrag, vermindert sich die Witwenrente; die eigene Altersrente wird durch diese Anrechnung nicht gekürzt.
Das gilt grundsätzlich auch für eine eigene gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Für Witwer gelten dieselben Anrechnungsregeln wie für Witwen.
2026 gelten zwei unterschiedliche Freibeträge
Von Januar bis Juni 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag monatlich 1.076,86 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 sind es 1.122,53 Euro, wie die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bestätigt.
Diese Beträge beziehen sich auf das von der Rentenversicherung berechnete Nettoeinkommen. Sie sind weder eine allgemeine Bruttorentengrenze noch mit dem tatsächlichen Zahlungseingang auf dem Konto gleichzusetzen.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro. Mit einem solchen Kind sind damit 1.360,64 Euro anrechnungsfrei.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein Anspruch des Kindes auf Waisenrente; berücksichtigt werden auch eigene Kinder, denen dieser Anspruch allein deshalb fehlt, weil sie keine Kinder des Verstorbenen sind. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026.
Warum von der eigenen Bruttorente meist 14 Prozent abgezogen werden
Bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 zieht die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung grundsätzlich pauschal 14 Prozent vom Bruttobetrag ab. Bei einem Rentenbeginn vor 2011 beträgt dieser Abzug regelmäßig 13 Prozent.
Aus 1.500 Euro eigener Bruttorente werden bei einem Abzug von 14 Prozent somit 1.290 Euro rechnerisches Nettoeinkommen. Nur dieser bereinigte Betrag wird anschließend mit dem Freibetrag verglichen.
Der Pauschalabzug verändert die Auszahlung der eigenen Rente nicht, sondern dient ausschließlich der Berechnung. Die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder die persönliche Steuerbelastung werden dafür nicht einzeln nachgerechnet.
Die unterschiedlichen Abzüge erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Wer nur die Beträge auf seinen Kontoauszügen vergleicht, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.
Nur 40 Prozent des Überschusses mindern die Witwenrente
Vom rechnerischen Nettoeinkommen wird zunächst der Freibetrag abgezogen. Nur wenn danach ein positiver Betrag verbleibt, werden davon 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Bei 1.500 Euro eigener Bruttorente und einem Pauschalabzug von 14 Prozent liegen seit Juli 2026 genau 167,47 Euro über dem allgemeinen Freibetrag. Daraus ergibt sich eine monatliche Kürzung der Witwenrente um 66,99 Euro.
Die vereinfachte Rechnung lautet: 1.500 Euro × 0,86 = 1.290 Euro; 1.290 Euro − 1.122,53 Euro = 167,47 Euro; 167,47 Euro × 0,40 = 66,99 Euro. Sie setzt voraus, dass keine weiteren anrechenbaren Einkünfte und kein zusätzlicher Freibetrag für Kinder vorliegen.
Tabelle: Wie stark die eigene Rente die Witwenrente mindert
Die folgenden Beispiele gelten seit Juli 2026 für eine eigene gesetzliche Altersrente mit 14 Prozent Pauschalabzug. Unterstellt werden ausschließlich diese eigene Rente als anrechenbares Einkommen und der allgemeine Freibetrag von 1.122,53 Euro.
| Eigene Monatsrente brutto | Rechnerisches Netto | Monatlicher Anrechnungsbetrag |
|---|---|---|
| 1.200 Euro | 1.032 Euro | 0 Euro |
| 1.300 Euro | 1.118 Euro | 0 Euro |
| 1.500 Euro | 1.290 Euro | 66,99 Euro |
| 1.800 Euro | 1.548 Euro | 170,19 Euro |
| 2.000 Euro | 1.720 Euro | 238,99 Euro |
| 2.500 Euro | 2.150 Euro | 410,99 Euro |
Unter diesen Voraussetzungen bleibt eine eigene Bruttorente von rund 1.305 Euro im Monat ohne Kürzung der Witwenrente. Bei 13 Prozent Pauschalabzug liegt die entsprechende Grenze niedriger, zusätzliche Freibeträge für Kinder können sie erhöhen.
Der errechnete Anrechnungsbetrag kann die Witwenrente höchstens auf null reduzieren. Wie viel nach der Einkommensanrechnung verbleibt, hängt deshalb zusätzlich von der ursprünglichen Höhe der Hinterbliebenenrente ab.
55 oder 60 Prozent sind noch keine Auszahlungsgarantie
Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners, nach altem Recht grundsätzlich 60 Prozent. Diese Prozentsätze beschreiben die Berechnung der Hinterbliebenenrente vor einer möglichen Anrechnung eigenen Einkommens.
Ergeben sich beispielsweise zunächst 800 Euro Witwenrente, kann dieser Betrag durch die eigene Altersrente sinken. Vom verbleibenden Rentenbetrag können zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen; auch eine mögliche Einkommensteuer ist damit noch nicht berücksichtigt.
Auch nach altem Recht kann die eigene Rente angerechnet werden
Die günstigeren Regeln des alten Hinterbliebenenrechts greifen insbesondere, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Auch ein Tod des versicherten Ehepartners vor 2002 kann zur Anwendung des alten Rechts führen.
Dann bleiben bestimmte weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, bei der Anrechnung regelmäßig außer Betracht. Die eigene gesetzliche Altersrente gehört jedoch grundsätzlich auch nach altem Recht zum anrechenbaren Einkommen.
Eine lange Ehe schützt daher nicht automatisch vor dieser Kürzung. Welche Einnahmen berücksichtigt werden können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Witwenrente: Das wird wirklich angerechnet“.
Weitere Einnahmen können die Rechnung verändern
Wer neben der eigenen Rente arbeitet oder weitere anrechenbare Einkünfte erhält, muss diese in die Betrachtung einbeziehen. Die Rentenversicherung bereinigt die jeweiligen Einkommensarten nach den dafür geltenden Vorschriften und rechnet die Ergebnisse zusammen.
Der Freibetrag steht insgesamt einmal zur Verfügung. Eine eigene Rente unterhalb der rechnerischen Grenze schützt deshalb nicht vor einer Kürzung, wenn zusätzliche Einnahmen hinzukommen.
Bei einem Nebenjob kann unter anderem dessen rentenversicherungsrechtliche Behandlung die Anrechnung beeinflussen. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über Witwenrente und Minijob.
Im Sterbevierteljahr bleibt das eigene Einkommen außen vor
In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen berechnet.
Stirbt der Ehepartner beispielsweise im Mai 2026, umfasst das Sterbevierteljahr Juni, Juli und August. Ab September greifen die reguläre Berechnung und die Einkommensanrechnung.
Was im Rentenbescheid geprüft werden sollte
Der Bescheid sollte erkennen lassen, mit welcher eigenen Bruttorente gerechnet wurde und welcher Pauschalabzug angesetzt ist. Ebenso wichtig sind der zum Berechnungszeitraum passende Freibetrag und die Frage, ob zusätzliche Freibeträge für Kinder berücksichtigt wurden.
Bei einer laufenden eigenen Altersrente wird grundsätzlich die laufende Rentenhöhe zugrunde gelegt. Wer neu in Rente geht oder weitere Einkünfte erhält, sollte die für die Hinterbliebenenrente relevanten Änderungen rechtzeitig mitteilen.
Der höhere Freibetrag seit Juli bedeutet außerdem nicht automatisch eine geringere Kürzung in jedem einzelnen Fall. Steigt zugleich die eigene Rente, muss die gesamte Rechnung mit den neuen Beträgen betrachtet werden.
Beispiel aus der Praxis: Was von 800 Euro Witwenrente bleibt
Marianne erhält seit 2018 eine eigene Altersrente, die im September 2026 monatlich 1.800 Euro brutto beträgt. Ihre große Witwenrente liegt vor der Einkommensanrechnung bei 800 Euro, das Sterbevierteljahr ist bereits beendet.
Weitere anrechenbare Einkünfte und zusätzliche Freibeträge für Kinder gibt es nicht. Nach dem Pauschalabzug von 14 Prozent bleiben von Mariannes eigener Rente rechnerisch 1.548 Euro.
Dieser Betrag übersteigt den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 425,47 Euro, wovon 40 Prozent angerechnet werden. Ihre Witwenrente sinkt dadurch um 170,19 Euro auf 629,81 Euro vor möglichen weiteren Abzügen.
Die eigene Altersrente bleibt aufgrund dieser Anrechnung unverändert bei 1.800 Euro brutto. Für Mariannes Haushaltsplanung sind anschließend die tatsächlichen Auszahlungsbeträge beider Renten entscheidend.
Sechs Fragen und Antworten zur Anrechnung der eigenen Rente
Wird die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen?
Nein, zunächst wird aus der eigenen Bruttorente ein pauschales Nettoeinkommen ermittelt. Nur 40 Prozent des Betrags, der anschließend über dem Freibetrag liegt, mindern die Witwenrente.
Wie hoch ist der Freibetrag im Jahr 2026?
Von Januar bis Juni sind es monatlich 1.076,86 Euro, seit Juli 1.122,53 Euro. Für berücksichtigungsfähige Kinder kommt ein zusätzlicher Freibetrag hinzu.
Wie viel eigene Bruttorente bleibt seit Juli 2026 ohne Anrechnung?
Bei 14 Prozent Pauschalabzug sind es rund 1.305 Euro monatlich, sofern keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sind und der allgemeine Freibetrag gilt. Bei einem anderen Pauschalabzug oder zusätzlichen Freibeträgen verändert sich diese Grenze.
Zählt der Betrag, den die Rentenversicherung auf mein Konto überweist?
Für die Einkommensanrechnung wird grundsätzlich von der eigenen Bruttorente ausgegangen und der gesetzliche Pauschalabzug vorgenommen. Der tatsächliche Überweisungsbetrag kann deshalb vom verwendeten rechnerischen Netto abweichen.
Kann wegen meiner eigenen Rente die gesamte Witwenrente entfallen?
Ja, der Zahlbetrag kann auf null sinken, wenn der Anrechnungsbetrag die ansonsten zustehende Witwenrente erreicht oder übersteigt. Dafür gibt es keine für alle Hinterbliebenen identische Bruttorentengrenze, weil auch die Höhe der Witwenrente und mögliche weitere Einkünfte eine Bedeutung haben.
Gilt die Anrechnung schon unmittelbar nach dem Tod des Partners?
Im Sterbevierteljahr, also den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Danach wird geprüft, ob das anrechenbare Einkommen den Freibetrag übersteigt.




