Minijob und Rente: Das ändert sich für Rentner ab 2027

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Ab Januar 2027 können Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich verdienen, zugleich steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Doch eine höhere Verdienstgrenze bedeutet weder automatisch mehr Geld auf dem Konto noch, dass der Nebenverdienst bei jeder Rentenart folgenlos bleibt.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine höhere Pauschsteuer für Minijobs. Wer seine Haushaltskasse mit einem Nebenjob aufbessert, sollte deshalb unterscheiden: Was steht bereits fest, was ist noch ein Gesetzesvorhaben und welche Regeln hängen von der persönlichen Situation ab?

633 Euro statt 603 Euro: Diese Erhöhung steht fest

Die monatliche Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro brutto. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro statt bisher 7.236 Euro.

Die Grenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt, der gleichzeitig von 13,90 auf 14,60 Euro steigt. Es handelt sich also nicht um einen besonderen Zuschlag für Rentner, sondern um eine Änderung für alle Beschäftigten mit einem Minijob mit Verdienstgrenze.

Regelung 2026 Ab Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto
Monatliche Minijob-Grenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto
Regelmäßiger Verdienst bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto
Rechnerische Monatsarbeitszeit bei Mindestlohn und voller Ausschöpfung Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden
Einheitliche Pauschsteuer 2 Prozent Erhöhung auf 5 Prozent geplant

Die Tabelle zeigt: Beim Mindestlohn bleibt der mögliche Arbeitsumfang nahezu unverändert. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz die neue Verdienstgrenze für Minijobs ab Januar 2027.

Mehr verdienen dürfen heißt nicht automatisch mehr bekommen

Wer bereits 16 Euro je Stunde erhält, bekommt allein wegen der höheren Minijob-Grenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die neue Grenze eröffnet lediglich zusätzlichen Verdienstspielraum, der etwa durch vereinbarte Mehrarbeit genutzt werden kann.

Anders ist es bei Beschäftigten, deren Stundenlohn unter dem neuen Mindestlohn liegt: Für die ab Januar 2027 geleistete Arbeit müssen grundsätzlich mindestens 14,60 Euro pro Stunde gezahlt werden. Ein alter Arbeitsvertrag mit einem niedrigeren Betrag setzt diesen Anspruch nicht außer Kraft.

Die Altersrente wird wegen des Minijobs nicht gekürzt

Bei gesetzlichen Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht bei einem vorgezogenen Rentenbeginn. Wer neben seiner Altersrente arbeitet, darf daher grundsätzlich auch mehr als 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass deshalb die Altersrente sinkt.

Die 633 Euro entscheiden über die Einordnung als Minijob, nicht über den Anspruch auf die ungekürzte Altersrente. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, können allerdings andere Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Folgen entstehen.

Höhere Pauschsteuer: Was für 2027 geplant ist

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der eine Erhöhung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vorsieht. Ein Kabinettsbeschluss über einen Gesetzentwurf ist jedoch noch kein endgültig verabschiedetes Gesetz.

Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 29. September 2026 ist die höhere Pauschsteuer deshalb als geplante Änderung einzuordnen. Sie darf nicht mit der bereits feststehenden Erhöhung des Mindestlohns verwechselt werden.

Bei 633 Euro Monatsverdienst entsprechen zwei Prozent einer Steuer von 12,66 Euro, fünf Prozent wären 31,65 Euro. Der Unterschied beträgt bei gleichem Bruttolohn 18,99 Euro monatlich.

Üblicherweise übernimmt der Arbeitgeber die Pauschsteuer; bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung kann sie jedoch auf Beschäftigte abgewälzt werden. Dann würde eine höhere Steuer die Auszahlung verringern, während bei Übernahme durch den Arbeitgeber dessen Kosten steigen.

Rentner sollten deshalb ihre Lohnabrechnung und die Vereinbarung zur Besteuerung prüfen. Weitere Hintergründe beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente.

633 Euro brutto sind nicht immer 633 Euro netto

Vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, auch wenn bereits eine vorgezogene Altersrente gezahlt wird. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.

Im gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsanteil nach geltendem Beitragssatz 3,6 Prozent. Bei 633 Euro sind das rechnerisch 22,79 Euro monatlich, sodass vor einem möglichen Steuerabzug 610,21 Euro bleiben.

Bei einem Minijob im Privathaushalt liegt der Eigenanteil für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte dagegen grundsätzlich bei 13,6 Prozent. Wer beispielsweise als Haushaltshilfe arbeitet, sollte deshalb nicht mit den Abzügen eines gewerblichen Minijobs rechnen.

Bezieher einer Altersvollrente sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenansprüche erwerben.

Eine frühere Befreiung lässt sich inzwischen zurücknehmen

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben lassen. Diese Möglichkeit besteht auch 2027 und kann beispielsweise für Rentner vor der Regelaltersgrenze interessant sein.

Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt; grundsätzlich wirkt die Aufhebung ab dem Folgemonat. Davon zu unterscheiden ist der Verzicht auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit bei einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

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Weihnachtsgeld und mehrere Jobs können die Grenze sprengen

Für den Minijob zählt der voraussichtliche regelmäßige Verdienst einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen. Wer monatlich bereits 633 Euro verdient und zusätzlich vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld erhält, kann deshalb die Minijob-Grenze überschreiten.

Auch mehrere Minijobs neben der Rente werden grundsätzlich zusammengerechnet. Zwei Beschäftigungen mit jeweils 400 Euro ergeben keinen doppelten Freibetrag, sondern zusammen 800 Euro regelmäßigen Monatsverdienst.

Ein unvorhersehbares Überschreiten kann ausnahmsweise zulässig sein, etwa bei einer kurzfristigen Krankheitsvertretung. Dafür gelten enge Grenzen: höchstens zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres und in diesen Monaten jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze, 2027 also 1.266 Euro.

Bei Erwerbsminderungsrenten reicht der Blick auf den Lohn nicht

Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.

Bei voller Erwerbsminderung liegt dieses grundsätzlich unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei es Besonderheiten wie die sogenannte Arbeitsmarktrente gibt. Eine Tätigkeit kann deshalb auch dann eine Überprüfung auslösen, wenn der Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze bleibt.

Betroffene sollten der Rentenversicherung die geplante Tätigkeit mit Arbeitszeit und Aufgaben mitteilen. Die Aussage „Ein Minijob ist immer unschädlich“ greift bei einer Erwerbsminderungsrente zu kurz.

Witwenrente und Grundsicherung: Der Nebenverdienst kann angerechnet werden

Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird geprüft, ob das anrechenbare eigene Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Eine eigene Altersrente und ein Minijob können zusammen zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, obwohl der Minijob allein unter dem Freibetrag liegt.

Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter bleibt der Arbeitsverdienst nicht vollständig zusätzlich zur Leistung erhalten. Grundsätzlich gibt es einen Erwerbstätigenfreibetrag von 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Die höhere Minijob-Grenze schafft also keinen neuen Freibetrag von 633 Euro bei der Grundsicherung. Einkommensänderungen müssen dem zuständigen Leistungsträger mitgeteilt werden.

Die Aktivrente gilt nicht für den Minijob

Die Aktivrente ermöglicht unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerfreien Arbeitsverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Einkünfte aus einem Minijob sind von dieser Steuerbegünstigung ausgeschlossen.

Wer wegen eines höheren Arbeitsumfangs in eine begünstigte Beschäftigung wechseln möchte, sollte die voraussichtliche Auszahlung berechnen lassen. Steuerfreiheit bedeutet auch dort nicht automatisch Freiheit von sämtlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Beispiel aus der Praxis: Was bei gleicher Arbeitszeit mehr bleibt

Der 69-jährige Hans bezieht eine Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum gesetzlichen Mindestlohn. Sein Bruttolohn steigt bei unveränderter Arbeitszeit von 556 Euro im Jahr 2026 auf 584 Euro im Jahr 2027.

Hans zahlt wegen seiner Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge, und der Arbeitgeber übernimmt die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er monatlich 28 Euro mehr ausgezahlt, seine Altersrente bleibt unverändert.

Auf 633 Euro steigt sein Lohn dagegen nicht automatisch. Dafür müsste er bei gleichem Stundenlohn mehr arbeiten und dies mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.

Fragen und Antworten zum Minijob für Rentner ab 2027

Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab Januar 2027?

Sie beträgt 633 Euro brutto im Monatsdurchschnitt. Bei zwölf Monaten Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro.

Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?

Nein, für gesetzliche Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ein höherer regelmäßiger Verdienst kann aber dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob abgerechnet werden darf.

Bekomme ich als Minijobber automatisch 30 Euro mehr?

Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro, nicht automatisch der persönliche Lohn. Ein Anspruch auf mehr Stundenlohn entsteht insbesondere dann, wenn die bisherige Bezahlung unter dem neuen gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro liegt.

Müssen Rentner ab 2027 fünf Prozent Minijob-Steuer bezahlen?

Die Erhöhung auf fünf Prozent ist nach dem Stand dieses Beitrags ein Gesetzesvorhaben und noch keine endgültig geltende Regelung. Außerdem hängt ein Abzug vom eigenen Lohn davon ab, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder zulässig auf den Beschäftigten abwälzt.

Ist ein Minijob bei jeder Rentenart unproblematisch?

Nein, bei Erwerbsminderungsrenten müssen auch das gesundheitliche Leistungsvermögen und die Arbeitszeit beachtet werden. Bei Hinterbliebenenrenten und ergänzender Grundsicherung kann der Verdienst auf die jeweilige Leistung angerechnet werden.