Eine Abfindung ist vereinbart, eine Sperrzeit ausgeschlossen – trotzdem zahlt die Arbeitsagentur zunächst keinen Euro. Was widersprüchlich klingt, kann rechtlich korrekt sein: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entschädigung zu früh, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.
Für Beschäftigte entsteht dadurch eine Finanzierungslücke, die eine vermeintlich großzügige Abfindung empfindlich schmälern kann. Wer vor der Unterschrift nur nach einer Sperrzeit fragt, prüft deshalb nur einen Teil des Risikos.
Zwei Prüfungen, zwei unterschiedliche Folgen
Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe prüft die Arbeitsagentur, ob Beschäftigte ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst verursacht haben. Das kann etwa bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag der Fall sein. Die gesetzliche Grundlage ist § 159 SGB III.
Beim Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung geht es dagegen um die Verbindung zwischen Abfindung und vorzeitigem Ausscheiden.
Nach § 158 SGB III kann die Zahlung aussetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist endet, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Dafür muss kein versicherungswidriges Verhalten vorliegen.
Die Arbeitgeberkündigungsfrist entscheidet
Eine Abfindung allein löst diese Zahlungspause nicht aus. Hinzukommen muss, dass die einschlägige Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wurde. Wird diese Frist eingehalten, führt die Entschädigung grundsätzlich nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III.
Die Frist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch vorgeschriebene Beendigungstermine wie das Monats- oder Quartalsende müssen berücksichtigt werden. Eine möglicherweise kürzere Kündigungsfrist für Beschäftigte ist für diese Prüfung nicht ausschlaggebend.
Für den Fristbeginn zählt die Kündigung, die der Beendigung vorausgegangen ist. Fehlt eine solche Kündigung, kommt es auf den Tag der Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Einzelheiten erläutert auch unser Beitrag zu Abfindung und Arbeitslosengeld I.
Ein wichtiger Grund schützt nicht automatisch vor dem Ruhen
Ein anerkannter wichtiger Grund kann eine Sperrzeit verhindern. Er beseitigt aber nicht automatisch die eigenständigen Voraussetzungen des § 158 SGB III. Auch eine nachvollziehbare Entscheidung für das Ausscheiden kann deshalb eine Zeit ohne Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Ebenso wenig schützt allein die Tatsache, dass eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Vereinbarungen und das Beendigungsdatum. Die Zusage des Arbeitgebers, es werde „keine Sperrzeit“ geben, ersetzt keine Prüfung durch die Arbeitsagentur.
Ruhenszeit und Sperrzeit im Vergleich
| Prüfpunkt | Ruhen wegen Abfindung | Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 158 SGB III | § 159 SGB III |
| Auslöser | Entlassungsentschädigung und Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist | Herbeiführen der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund |
| Laufende Auszahlung | Während des Ruhens kein Arbeitslosengeld | Während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld |
| Anspruchsdauer | Wird durch dieses Ruhen allein nicht verkürzt | Wird grundsätzlich zusätzlich gemindert |
| Dauer der Zahlungspause | Individuelle Berechnung, gesetzlich begrenzt | Regelmäßig zwölf Wochen, gesetzliche Verkürzungen möglich |
Auch während einer Sperrzeit ruht der Anspruch rechtlich betrachtet. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird mit „Ruhenszeit“ bei Abfindungen jedoch meist die gesonderte Zahlungspause nach § 158 SGB III bezeichnet. Genau diese Unterscheidung verhindert Missverständnisse.
Die Abfindung wird nicht einfach vom Arbeitslosengeld abgezogen
Die Arbeitsagentur verrechnet eine Abfindung nicht Euro für Euro mit dem monatlichen Arbeitslosengeld. Sie berechnet vielmehr, wie lange der Anspruch zunächst ruht. Dafür wird ein gesetzlich bestimmter Anteil der Bruttoentschädigung dem bisherigen kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenübergestellt.
Je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit werden zwischen 25 und 60 Prozent berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine rechnerische Begrenzung des Ruhenszeitraums. Eine kleinere Abfindung kann deshalb dazu führen, dass die Zahlungspause bereits vor dem rechnerischen Ende der Kündigungsfrist endet.
Grundsätzlich reicht das Ruhen höchstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der anzuwendenden Frist geendet hätte; außerdem gilt eine Höchstgrenze von einem Jahr. Sonderfälle, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder zusätzlicher Urlaubsabgeltung, benötigen eine gesonderte Berechnung.
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Der Anspruch bleibt – die laufenden Rechnungen auch
Das Ruhen nach § 158 SGB III verbraucht für sich genommen keine Anspruchstage. Wer zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann, verliert durch diese Zahlungspause allein nicht automatisch mehrere Monate davon. Der Bezug kann bei fortbestehenden Anspruchsvoraussetzungen später erfolgen.
Für die Zwischenzeit gibt es jedoch keine nachträgliche Auszahlung allein deshalb, weil das Ruhen später endet. Miete, Lebensunterhalt und andere Ausgaben müssen zunächst aus anderen Mitteln finanziert werden. Ein Teil der Abfindung steht damit praktisch nicht mehr als Reserve für die berufliche Neuorientierung zur Verfügung.
Kommt zusätzlich eine Sperrzeit hinzu, kann sich auch die gesamte Anspruchsdauer verkürzen. Beide Zeiträume können sich überschneiden und werden nicht automatisch vollständig hintereinandergelegt. Mehr dazu erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit.
Auch die Krankenversicherung kann zusätzlich Geld kosten
Während des Ruhens wegen einer Entlassungsentschädigung besteht grundsätzlich keine Pflichtversicherung über den Arbeitslosengeldbezug. Betroffene sollten deshalb vor dem Ausscheiden mit ihrer Krankenkasse klären, wie der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz fortgeführt wird.
Je nach persönlicher Situation kommen unterschiedliche Anschlusslösungen infrage. Eine freiwillige Versicherung kann eigene Beiträge verursachen; eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht automatisch möglich, weil auch die Abfindung die Voraussetzungen beeinflussen kann. Damit kann zur ausbleibenden Leistung eine weitere finanzielle Belastung hinzukommen.
Vor der Unterschrift muss das Beendigungsdatum geprüft werden
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Wie hoch ist die Abfindung? Ebenso wichtig ist, auf wie viel Gehalt Beschäftigte durch das frühere Ausscheiden verzichten und wie lange anschließend kein Arbeitslosengeld fließt. Erst zusammen mit möglichen Versicherungsbeiträgen ergibt sich ein realistisches Bild des Angebots.
Wer einen Vertragsentwurf prüfen lässt, sollte ausdrücklich sowohl die Sperrzeit nach § 159 als auch das Ruhen nach § 158 SGB III ansprechen. Eine spätere Auszahlung oder Ratenzahlung der Abfindung beseitigt das Problem nicht automatisch. Das Gesetz erfasst grundsätzlich bereits den Anspruch auf die Entschädigung.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Monate müssen überbrückt werden
Ein Arbeitnehmer scheidet gegen Abfindung zum 30. September aus, obwohl das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Arbeitgeberkündigungsfrist erst am 30. November geendet hätte. Die Arbeitsagentur stellt nach Prüfung des Einzelfalls keine Sperrzeit fest. Die gesonderte Berechnung nach § 158 SGB III ergibt jedoch ein Ruhen bis zum 30. November.
Damit erhält er für Oktober und November kein Arbeitslosengeld; bei erfüllten übrigen Voraussetzungen beginnt die Zahlung am 1. Dezember. Bei angenommenen monatlich 1.600 Euro Arbeitslosengeld fehlen ihm in der Übergangszeit 3.200 Euro an erwarteten Einnahmen. Seine Anspruchsdauer wird durch dieses Ruhen allein nicht verkürzt, trotzdem muss er die beiden Monate selbst finanzieren.
Vier häufige Fragen zur Abfindungsfalle
Kann mein Arbeitslosengeld ruhen, obwohl keine Sperrzeit vorliegt?
Ja. Eine Entlassungsentschädigung und die Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist können ein Ruhen nach § 158 SGB III auslösen. Eine Sperrzeit ist dafür nicht erforderlich.
Führt auch eine hohe Abfindung bei eingehaltener Kündigungsfrist zu einer Zahlungspause?
Die Höhe allein löst kein Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung aus. Wird die einschlägige Arbeitgeberkündigungsfrist eingehalten, fehlt diese Voraussetzung des § 158 SGB III. Andere Zahlungshindernisse müssen trotzdem gesondert geprüft werden.
Verliere ich durch das Ruhen einen Teil meiner Bezugsdauer?
Durch das Ruhen nach § 158 SGB III allein grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Sperrzeit kann die Anspruchsdauer dagegen mindern. Der spätere Leistungsbezug setzt weiterhin voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hilft es, die Abfindung erst später auszahlen zu lassen?
Eine spätere Fälligkeit verhindert das Ruhen nicht automatisch, weil bereits der Anspruch auf die Abfindung zählt. Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich nicht, kann allerdings eine Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 158 Absatz 4 SGB III in Betracht kommen. Dies muss die Arbeitsagentur anhand des Einzelfalls prüfen.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 158 SGB III, § 159 SGB III, Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III und AOK zum Versicherungsschutz bei Abfindung.




