Erst lehnte die Rentenversicherung ab, dann sprach auch das psychiatrische Gerichtsgutachten gegen eine EM-Rente. Trotzdem erhielt eine Frau im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente.
Die Wende brachte ein zusätzliches gynäkologisches Gutachten: Es erfasste körperliche Einschränkungen, und diese entschieden am Ende.
Psychiatrisches Gutachten erfasste nur einen Teil der Beschwerden
Die Klägerin litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer ausgeprägten Beckenbodensenkung, chronischen Schmerzen und schmerzhaften Muskelverhärtungen. Nach erfolglosem Antrag und Widerspruch klagte sie beim Sozialgericht Landshut. (S 5 R 404/24, keine Vollveröffentlichung)
Das erste Gutachten bestätigte depressive Beschwerden, verneinte aber aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsminderung. Die Anwälte verlangten weitere Aufklärung. Daraufhin beauftragte das Gericht einen gynäkologischen Sachverständigen, der wegen des Leidens am Becken und der Schmerzen volle Erwerbsminderung feststellte.
Die Rentenversicherung folgte dem zweiten Gutachten und erkannte den Anspruch an.
Auch gynäkologische Erkrankungen können den Rentenanspruch begründen
§ 43 SGB VI knüpft die Erwerbsminderung an die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung. Er beschränkt den Anspruch nicht auf bestimmte Diagnosen oder medizinische Fachrichtungen. Auch bei gynäkologischen Erkrankungen zählt deshalb, wie stark und wie lange sie die tägliche Leistungsfähigkeit einschränken.
Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage.
Dann kann auch ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zu einer vollen Rente führen.
Zusätzlich müssen die Versicherungszeiten erfüllt sein: normalerweise fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungen.
Welche unterschiedlichen Hürden Betroffene treffen können, erklärt der Beitrag zu den fünf Gründen für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.
Befundberichte zeigen, was nicht mehr gelingt
Für Ihren Antrag sollten ärztliche Unterlagen nicht bei einer Diagnose stehen bleiben. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Belastungen Sie noch bewältigen: Wie lange können Sie sitzen, stehen oder gehen? Wann müssen Sie eine Tätigkeit unterbrechen? Wie lange brauchen Sie anschließend Erholung?
Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Praxen, ob die Befundberichte diese Fragen beantworten. Auch der bisherige Behandlungsverlauf und die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen helfen bei der Beurteilung. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Vorbereitung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente.
Ein negatives Gutachten beendet die Beweisaufnahme nicht automatisch
Nach § 103 Sozialgerichtsgesetz muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Bleiben erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ungeklärt, kann weitere medizinische Aufklärung erforderlich sein.
Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch auf ein eigenes Gutachten für jede einzelne Diagnose.
Wenn Sie Lücken erkennen, benennen Sie diese möglichst konkret: Welcher Befund fehlt? Welche Einschränkung berücksichtigt die Bewertung nicht? Welche fachärztlichen Unterlagen sprechen dafür, diesen Punkt weiter zu untersuchen? So machen Sie deutlich, welche Frage die bisherige Begutachtung offenlässt.
Daneben ermöglicht § 109 SGG Versicherten, die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes zu beantragen. Das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen; unter Umständen tragen Sie die Kosten.
Nach einer Ablehnung zuerst die Widerspruchsfrist sichern
Lehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf einen Facharzttermin; eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen.
Beantragen Sie Akteneinsicht, um die medizinische Begründung prüfen zu können. Ein gezielter Einwand benennt die fehlenden Befunde und erklärt, warum diese für das Leistungsvermögen wichtig sind. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung medizinische Gründe oder fehlende Versicherungszeiten anführt: Ein weiteres Gutachten allein schließt keine Beitragslücke.
FAQ: Fachgutachten und Erwerbsminderungsrente
Reicht eine schwere gynäkologische Diagnose für die EM-Rente?
Nein. Entscheidend sind die längerfristigen Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Muss das Gericht nach einem negativen Gutachten ein zweites einholen?
Nicht automatisch. Es muss aber entscheidungserhebliche offene Fragen aufklären. Benennen Sie deshalb konkret, welche Beschwerden oder Befunde bislang unzureichend berücksichtigt sind.
Muss ich ein zusätzliches Gutachten selbst bezahlen?
Bei einem Antrag auf Begutachtung durch einen bestimmten Arzt nach § 109 SGG kann das Gericht einen Vorschuss und gegebenenfalls die endgültige Kostenübernahme verlangen. Davon zu unterscheiden ist ein Gutachten, das das Gericht zur notwendigen Sachaufklärung selbst einholt.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsumfang
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form
Gesetze im Internet: § 103 SGG – Sachaufklärung durch das Gericht
Gesetze im Internet: § 109 SGG – Gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes




