Wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie noch weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten. Allerdings sind Sie wegen Ihrer reduzierten Leistungsfähigkeit oft kaum noch auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar.
Wenn Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können und die entsprechenden Zeiten als Versicherter vorweisen, haben Sie hingegen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Doch in bestimmten Fällen können Sie auch eine als Arbeitsmarktrente bezeichnete volle Erwerbsminderungsrente beziehen, obwohl Sie gesundheitlich nur teilweise erwerbsgemindert sind. Wenn sich nämlich zeigt, dass es Ihnen nicht möglich ist, in Arbeit zu kommen, dann wird die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle umgewandelt.
Arbeitsmarktrente ist eine Sonderregel
Die Arbeitsmarktrente ist außergewöhnlich und in juristischen Auseiandnersetzungen entstanden. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ist nämlich grundsätzlich von Ihrer Gesundheit abhängig. Außerdem müssen Sie in der Regel mindestens fünf Jahre als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen.
Grundsätzlich zählt bei Erwerbsminderung die Leistungsäfhigkeit
Die Regeln für eine (reguläre) Erwerbsminderungsrente sind also klar und basieren auf einer medizinischen Einschätzung Ihres Gesundheitszustands. Das gilt ebenso für die Unterschiede zwischen einer vollen und einer teilweisen Erwerbsminderung.
Nicht die Gesundheit, sondern die fehlende Perspektive gibt den Ausschlag
Davon weicht die Arbeitsmarktrente ab. Denn nach den medizinischen Kriterien sind Sie nur teilweise erwerbsgemindert. Gesundheitlich könnten Sie also mehr als drei Stunden arbeiten. Ist dies faktisch aber nicht möglich, weil Sie keine Arbeit finden, dann wird die Rente in eine volle Erwerbsminderung verwandelt.
Wie wird die Arbeitsmarktrente begründet?
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente schließt ein, dass Sie sich einen Teil Ihres Lebensunterhalts weiterhin durch Arbeit erwirtschaften können, allerdings nicht mehr in Vollzeit-Beschäftigung, sondern in Teilzeitarbeit.
Wenn dies aber nicht möglich ist, weil es entsprechende Teilzeitstellen auf dem Arbeitsmarkt nicht gibt, dann sind Sie durch die berufliche Situation daran gehindert, Ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit mitzufinanzieren – also sind Sie erwerbsgemindert durch die Verhältnisse.
Restleistung kann nicht zu Erwerbseinkommen genutzt werden
Juristisch ausgedrückt: Kann das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umgesetzt werden, dann kann die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt jährlich eine solche Arbeitsmarktrente in mehreren zehntausend Fällen. Ob der regionale Arbeitsmarkt für mögliche Teilzeitbeschäftigungen verschlossen ist, prüft und entscheidet die Arbeitsagentur vor Ort.
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Die Arbeitsmarktrente dient dem finanziellen Ausgleich
Für Sie als Betroffener hat die Umwandlung der Rente erhbeliche Bedeutung. Als volle Erwerbsminderungsrente ist die Arbeitsmarktrente doppelt so hoch wie die teilweise Erwerbsminderungsrente. Das ist auch so gewollt, denn die Arbeitsmarktrente dient dem finanziellen Ausgleich dafür, dass Sie kein Erwerbseinkommen erzielen können.
Was sind die Voraussetzungen für die Arbeitsmarktrente?
Die erste Bedingung, um eine Arbeitsmarktrente zu beziehen, ist, dass Sie bereits eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Zweitens müssen Sie mindestens sechs Monate arbeitslos gemeldet sein und sich nachweislich vergeblich um eine Beschäftigung in Teilzeit gekümmert haben.
Ist es schwierig, eine Arbeitsmarktrente zu erhalten?
Unter den beschriebenen Bedingungen wird die Rentenversicherung Ihnen vermutlich keine Steine in den Weg legen, um eine teilweise Erwerbsminderungsrente in eine Arbeitsmarktrente zu verwandeln. Das ist vielmehr der „normale“ Weg. So ist jede siebte neue Erwerbsminderungsrente eine Arbeitsmarktrente. Auch deshalb gibt es viel mehr Neu-Renten wegen voller als wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Keine Arbeitsmarktrente im Ausland
Erwerbsminderungsrenten bekommen Sie generell auch, wenn Sie den Rentenanspruch haben und im Ausland leben. Das gilt aber nicht für die Arbeitsmarktrente, und das aus gutem Grund. Denn Sie erhalten die Arbeitsmarktrente, weil Sie in Deutschland, beziehungsweise an Ihrem Wohnort innerhalb Deutschlands, keinen Arbeitsplatz finden.
Diese Begründung Ihrer Rente entfällt jedoch, wenn Sie nicht in Deutschland leben.
Die Arbeitsmarktrente ist immer befristet
Eine Arbeitsmarktrente wird immer nur befristet ausgestellt, also längstens drei Jahre ab Rentenbeginn. Das kann bis zu zweimal wiederholt werden, also insgesamt bis zu neun Jahren.
Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann es jedoch nur dann geben, wenn auf sie unabhängig vom Arbeitsmarkt ein Anspruch besteht.
Wie ist die Rechtslage?
Tatsächlich wurde die Arbeitsmarktrente in der Rechtsprechung entwickelt und nicht in Rentenmodellen. Sozialgerichte hatten sich mit Fällen zu beschäftigen, in denen Betroffene wegen ihrer Gesundheit eine teilweise Erwerbsminderung bezogen. In der Praxis konnten die Kläger aber keiner Erwerbsarbeit nachgehen, weil sie keine Teilzeitbeschäftigung fanden.
Bestätigt wurde der Anspruch auf eine voll ausgezahlte Erwerbsminderungsrente in solchen Fällen unter anderem vom Landesozialgericht Baden-Württemberg. (L 9 R 1721/14). Dieses bezog sich dabei ausdrücklich auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts.




