Nach jahrelangen Verfahren muss die Rentenkasse eine volle Erwerbsminderungsrente zahlen. Erst in der Berufung setzte ein Betroffener seinen Anspruch durch – und auch das nur zum Teil.
Inhaltsverzeichnis
Volle Erwerbsminderung auf Dauer
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat entschieden, dass ein Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer erhält – allerdings nicht rückwirkend bis 2006, wie er es wollte, sondern erst ab Februar 2021. Das Verfahren zeigt, wie entscheidend medizinische Nachweise, Mitwirkung bei Gutachten und der Zeitpunkt des „Leistungsfalls“ sind (L 21 R 282/16).
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger ist Kunsthistoriker mit einem GdB 60. Er beantragte bereits Ende 2006 eine Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte damals ab – unter anderem, weil Gutachten nicht zustande kamen und das Leistungsvermögen nicht ausreichend feststellbar sei.
Von Polen nach Deutschland
Der in Polen geborene Kläger lebt seit April 1987 in Deutschland und wurde hier im Oktober 2006 eingebürgert. Er absolvierte von 1980 bis 1986 ein Studium der Kunstgeschichte in Polen, das er aufgrund der damaligen Rechtslage zunächst ohne Magisterabschluss beendete.
Nach weiteren Tätigkeiten als Lehrer der Kunstgeschichte und dem Studium der Geschichte und Kunstgeschichte an der Universität X. wurde ihm 1996 der „Magister artium“ durch die Universität Z. verliehen.
Erst angestellt, dann erwerbslos und schwerbehindert
In der Zeit von Juni 1997 bis zum Juni 2000 übte er eine Tätigkeit als Kunsthistoriker beim Landschaftsverband Rheinland (LVR), teilweise als versicherungspflichtig Beschäftigter, teilweise freiberuflich, aus. Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger arbeitslos.
Er nahm an verschiedenen Qualifizierungsmaßnahmen, u. a. von Februar 2001 bis Februar 2002 zu Lasten der Agentur für Arbeit Köln zum Osteuropamanager, teil und bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 60.
Am 28.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung des Antrags legte er verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ärztliche Atteste und Berichte über Krankenhausaufenthalte vor.
Arbeitsunfähigkeit war belegt
Eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Tränenwegsstenose mit Operation im März 2007 wurde ebenso bescheinigt wie die Diagnose einer Bankart-Fraktur rechts nach Schulterluxation im Juni 2007 mit offener Reposition und Osteosynthese mit zwei Schrauben.
Später stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag und einen neuen Rentenantrag. Er wollte erreichen, dass die alten Ablehnungsbescheide zurückgenommen werden und er rückwirkend ab 2006 Rente erhält.
Zahlreiche Diagnosen
Im Laufe der Jahre wurden zahlreiche Erkrankungen und Behandlungen dokumentiert (u. a. Augen/HNO-Probleme, Allergien/Asthma, orthopädische Beschwerden, psychische Diagnosen).
Einzeldiagnosen umfassten allergische Diathese mit weiteren Erkrankungen, eine Migräne mit Aura, ein chronisches Schmerzsyndrom beider Beine bei venöser Insuffizienz und der HWS sowie einer Anpassungsstörung mit depressiven Episoden und posttraumatischen bzw. postoperativen Belastungsstörungen, ein malignes Melanoms mit Erstdiagnose in 3/2006 und ein Hand- und Fußekzem bei bestehender Neurodermitis.
Bei Erwerbsminderung geht es um die tägliche Arbeitszeit
Der entscheidende Streitpunkt blieb aber: Wann war der Kläger nachweisbar so eingeschränkt, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten konnte? Denn das sagten die vielen Diagnosen nicht aus.
Es geht nicht vorrangig um die Ursache
Kurz gesagt. Wenn Sie weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) oder mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können, gelten Sie rechtlich als erwerbsgemindert. Auf die Ursache kommt es dabei nicht wesentlich an.
Ein Grad der Behinderung führt nicht direkt zu einer Erwerbsminderung
Wenn nicht belegt ist, dass diese tägliche Arbeitszeit nicht mehr erreicht werden kann, wird die Erwerbsminderung weder wegen einen bestimmten Grad der Behinderung noch wegen einer speziellen Krankheitsdiagnose anerkannt.
Ausnahmen sind (körperliche, geistige und psychische) Erkrankungen und Beeinträchtigungen, die per se eine tägliche Erwerbsbeschäftigung inmöglich machen.
Das sagt das Landessozialgericht NRW
Das LSG entschied am 22.03.2024, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bekommt – ausgehend von einem Leistungsfall im Januar 2021, Rentenbeginn ab 01.02.2021. Hintergrund: Die Rentenversicherung hatte im Verfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben und die volle EM-Rente ab 02/2021 anerkannt.
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Keine weiter rückwirkende Rente
Für frühere Zeiträume bekam der Kläger hingegen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor Januar 2021 nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Viele Befunde belegten zwar Erkrankungen und qualitative Einschränkungen (z. B. bestimmte Arbeitsbedingungen meiden), aber nicht zwingend eine dauerhafte quantitative Einschränkung unter drei bzw. unter sechs Stunden täglich.
Es geht um Belege für Beeinträchtigungen.
Wichtig: Das Gericht betonte, dass es nicht auf die Zahl der Diagnosen ankommt, sondern auf die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen. Außerdem spielte eine Rolle, dass über Jahre hinweg Gutachten und Untersuchungen nicht oder nur eingeschränkt zustande kamen – was die Beweisführung erschwerte.
Was entschied die erste Instanz ?
Obwohl der Kläger mit seinem Begehren, eine Rente ab 2006 rückwirkend zu erhalten, beim Landessozialgericht nicht durchkam, war die Berufung trotzdem ein Gewinn für ihn. Denn das Sozialgericht Köln hatte zuvor seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente insgesamt abgelehnt.
Wie argumentierte das Sozialgericht?
Das SG Köln begründete die Abweisung im Kern fokgendermaßen: Keine Fehler in den alten Rentenbescheiden: Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rentenversicherung 2007/2008 das Recht falsch angewandt oder einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hatte.
Unzureichende Nachweise und fehlende Mitwirkung
Zudem sahen sie die Erwerbsminderung nicht als ausreichend belegt: Viele Diagnosen und Krankschreibungen genügten aus Sicht des Gerichts nicht. Entscheidend seien nachvollziehbar belegte Funktions- und Leistungseinschränkungen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderung tragen.
Außerdem warfen die Richter dem Kläger fehlende Mitwirkung vor: Eine weitere Sachverhaltsaufklärung wäre vor allem durch Gutachten nach ambulanter Untersuchung notwendig gewesen.
Diese sei aber nicht möglich gewesen, weil der Kläger Untersuchungen wiederholt abgelehnt oder Termine nicht wahrgenommen habe. Das Risiko, die Erwerbsminderung nicht beweisen zu können, trage der Kläger.
Sozialgericht sieht überhaupt keine Erwerbsminderung
Damit blieb es nach der ersten Instanz bei „keine Rente“ – sowohl für die gewünschte Rückwirkung ab 2006 als auch für einen späteren Anspruch, solange eine Erwerbsminderung nicht hinreichend nachgewiesen war.
Warum der Kläger trotzdem ab 2021 gewann
Das Landessozialgericht ließ ein Gutachten nach Aktenlage erstellen. Der Sachverständige erkannte darin eine eindeutig belegte Verschlechterung, alerdings erst ab 2021. Die Rentenversicherung reagierte darauf und erkannte die volle Erwerbsminderungsrente ab 01.02.2021 an.
Qualitativ, nicht quantitativ
Das LSG folgte dieser Linie: Für die Zeit davor sah es vor allem qualitative Einschränkungen (also „was“ und „unter welchen Bedingungen“ noch geht), Es fehlten, laut den Richtern, für die Zeit vor 2021 aber eindeutige Belege, dass der Betroffene täglich nur weniger als sechs (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei (volle Erwerbsminderung) Stunden arbeiten könne.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
- Entscheidend ist der Leistungsfall. Selbst wenn Beschwerden jahrelang bestehen, bekommt man die Rente erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderung ausreichend sicher nachgewiesen ist.
- Mitwirkung bei Gutachten ist zentral. Wer Termine nicht wahrnimmt oder Untersuchungen ablehnt, riskiert, dass sich eine Erwerbsminderung nicht beweisen lässt.
- Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Erwerbsminderung. Krankschreibungen können Hinweise liefern, ersetzen aber nicht die rentenrechtliche Prüfung der Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
- Teilanerkenntnisse können den Durchbruch bringen. Wenn die Rentenversicherung im Verfahren (teilweise) anerkennt, ist oft klar: Für diesen Zeitraum ist die Beweislage inzwischen stark genug.
FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ab wann bekam der Kläger die Erwerbsminderungsrente?
Ab 01.02.2021, weil das Gericht von einem Leistungsfall im Januar 2021 ausging und die Rentenversicherung dies im Verfahren anerkannt hatte.
Warum nicht rückwirkend ab 2006?
Weil das Gericht eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor 2021 nicht mit der erforderlichen Sicherheit als nachgewiesen ansah. Viele Befunde belegten Erkrankungen, aber nicht zwingend die rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsgrenze.
Welche Rolle spielte die fehlende Mitwirkung bei Gutachten?
Eine große. Wenn notwendige Untersuchungen über längere Zeit nicht stattfinden, wird die Beweisführung schwierig. In solchen Fällen kann das Risiko der Nichtaufklärbarkeit zulasten der antragstellenden Person gehen.
Heißt das, man muss jede Begutachtung mitmachen?
Man muss zumutbar mitwirken. Wenn man einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte man das rechtzeitig, nachvollziehbar und mit geeigneten Nachweisen erklären – und einen Ersatztermin ermöglichen.
Fazit: Anerkennung ist kein Sprint, sondern eine Langstrecke
Das Urteil zeigt: Ein zäher juristischer Weg ist oft nötig, damit eine Erwerbsminderung anerkannt wird. Ebenso wichtig ist eine saubere Dokumentation von Leistungseinschränkungen, sobald diese einsetzen.
Der Betroffene hat eine volle Erwerbsminderung erstritten, und das ist gut. Seine rückwirkenden Ansprüche lehnten die Richter ab. Sie sagten nicht, er sei damals nicht erwerbsgemindert gewesen, sondern sie konnten es weder be- noch widerlegen.




