Rente erhöhen: Rentenversicherung lehnt rechtzeitige Nachzahlung ab

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Mehr für die spätere Rente einzahlen – und die Rentenversicherung sagt Nein. Eine Versicherte wollte ihre freiwilligen Mindestbeiträge noch innerhalb der Zahlungsfrist erhöhen.

Doch die Behörde lehnte ab: Mit den bisherigen Zahlungen habe sie ihr Wahlrecht bereits verbraucht. Nun landet der Streit vor dem Bundessozialgericht.

Die Verhandlung ist für den 29. September 2026 unter dem Aktenzeichen B 10/12 R 2/24 R angekündigt. Eine Entscheidung liegt in diesem Revisionsverfahren noch nicht vor. Betroffen ist eine praktische Frage: Darf die Rentenversicherung eine Aufstockung zurückweisen, obwohl die gesetzliche Zahlungsfrist noch läuft?

Zwölf Mindestbeiträge gezahlt – zusätzliche Überweisung abgelehnt

Die Klägerin zahlte für sämtliche Monate des Jahres 2019 freiwillige Mindestbeiträge. Im Januar 2020 überwies sie zusätzlich einen einmaligen Betrag für dieses Jahr. Die Rentenversicherung verweigerte die Verwendung zur Aufstockung. Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihr dagegen am 21. Februar 2024 recht, Aktenzeichen L 22 R 9/23. Es erlaubte die Erhöhung innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfristen bis zur zulässigen Höchstgrenze. Die Klägerin habe auf höhere Beiträge nicht verzichtet.

Gegen dieses Urteil legte die Rentenversicherung Revision ein.

Warum die Zahlungsfrist den Streit nicht allein löst

Nach § 197 Absatz 2 SGB VI können Versicherte freiwillige Beiträge grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Wer erstmals einen Beitrag für einen noch unbelegten Monat leisten möchte, kann diese Frist nutzen. Bei einer nachträglichen Erhöhung bereits gezahlter Beiträge kommt jedoch eine weitere Vorschrift ins Spiel.

§ 8 Absatz 1 der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung bestimmt, dass für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden darf. Damit stellt sich die entscheidende Frage: Verbietet diese Regel auch, einen schon gezahlten Beitrag rechtzeitig zu erhöhen, oder regelt sie lediglich die Zuordnung der Zahlungen?

Für Versicherte ist der Unterschied erheblich. Wer zunächst nur den Mindestbeitrag aufbringen kann und später mehr Geld zur Verfügung hat, möchte die verbleibende Zahlungsfrist möglicherweise für eine höhere Altersvorsorge nutzen.

Die Frist und die Zulässigkeit einer Aufstockung müssen deshalb getrennt geprüft werden.

Wer darf freiwillig einzahlen?

Die freiwillige Versicherung steht grundsätzlich Menschen ab 16 Jahren offen, die in Deutschland wohnen und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören unter anderem nicht pflichtversicherte Selbstständige oder Menschen ohne Erwerbstätigkeit. Auch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können freiwillige Beiträge zahlen.

Beschäftigte können dagegen nicht einfach neben laufenden Pflichtbeiträgen zusätzliche freiwillige Beiträge für dieselben Monate leisten. Andere Zahlungen, etwa zum Ausgleich von Abschlägen bei einer vorgezogenen Altersrente, folgen eigenen Regeln.

Wer die reguläre Altersgrenze erreicht hat und eine volle Altersrente bezieht, ist von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

Welche Beitragsgrenzen 2026 gelten

Für 2026 reicht die monatliche Spanne bei Zahlung im laufenden Jahr von 112,16 Euro bis 1.571,70 Euro. Innerhalb dieser Grenzen können freiwillig Versicherte die Beitragshöhe grundsätzlich wählen. Einen Überblick über die aktuellen Beträge und die Zahlungsmodalitäten bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zu den freiwilligen Rentenbeiträgen 2026.

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Die reguläre Zahlungsfrist für Beiträge des Jahres 2026 endet am 31. März 2027. Daraus folgt aber noch keine gesicherte Berechtigung, schon gezahlte Beiträge nachträglich aufzustocken.

Wenn Sie das planen, klären Sie die genauen Monate und die gewünschte Erhhöhung vorab mit den Rentenkasse.

Nicht jeder höherer Beitrag füllt Versicherungszeiten

Für Ihre Planung müssen Sie zwei Ziele auseinanderhalten: Möchten Sie die spätere Rente erhöhen oder fehlende Versicherungsmonate ergänzen? Ein höherer Beitrag für einen bereits belegten Monat kann die Rentenhöhe verbessern.

Aus einem Kalendermonat werden dadurch jedoch keine zwei Versicherungsmonate.

Freiwillige Beiträge für bislang unbelegte Monate können dagegen helfen, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen. Warum diese Mindestversicherungszeit keine bestimmte Rentenhöhe garantiert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Rente nach fünf Beitragsjahren.

Für die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren gelten strengere Kriterien. Freiwillige Beiträge zählen dafür nur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit.

In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten Zeiten der Arbeitslosigkeit (ALG I) nur in Ausnahmen als Rentenzeiten. Diese Besonderheit behandelt der Beitrag über Zeiten, die kurz vor der Rente nicht auf die 45 Jahre zählen.

Was Sie bei einer abgelehnten Aufstockung tun können

Lassen Sie sich schriftlich erläutern, weshalb die Rentenversicherung Ihre zusätzliche Zahlung nicht für die gewünschten Monate verwendet. Halten Sie fest, welchen Betrag Sie für welche Monate aufstocken wollten, wann die Zahlung einging und welche Beiträge bereits gebucht waren. Bewahren Sie Überweisungsnachweise und die bisherigen Bescheide auf.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Inland Widerspruch einlegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.

Verweisen Sie bei einer vergleichbaren Konstellation auf das anhängige BSG-Verfahren. Der Verhandlungstermin verlängert allerdings Ihre eigene Widerspruchsfrist nicht und garantiert Ihnen keinen Erfolg.

FAQ: Freiwillige Rentenbeiträge aufstocken

Darf ich meine Mindestbeiträge nachträglich erhöhen?

Genau darüber besteht der Rechtsstreit. Eine noch laufende Zahlungsfrist allein sichert die Aufstockung bereits gezahlter Beiträge derzeit nicht. Lassen Sie Ihren konkreten Fall prüfen und beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist eines ablehnenden Bescheids.

Kann ich damit zusätzliche Beitragsjahre kaufen?

Die Erhöhung eines bereits gezahlten Monatsbeitrags schafft keine weiteren Versicherungsmonate. Fehlende Monate zu belegen und die Beiträge für vorhandene Monate zu erhöhen, sind unterschiedliche Vorgänge.

Was passiert mit Geld, das die Rentenversicherung nicht verwenden kann?

Nach § 8 Absatz 2 der Beitragszahlungsverordnung muss die Rentenversicherung solche Beträge als Gutschrift buchen oder zurückzahlen. Auf Ihr Verlangen muss sie nicht verwendbare Beträge erstatten.

Quellen

Bundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 29/2026, B 10/12 R 2/24 R, Verhandlung am 29. September 2026; Vorinstanz LSG Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2024, L 22 R 9/23
Deutsche Rentenversicherung: Freiwillige Beiträge: Noch bis 31. März einzahlen und die Rente erhöhen, 9. Februar 2026