Soll das Sozialamt Entrümpelungskosten übernehmen, müssen deren Notwendigkeit und Höhe nachvollziehbar sein. Im entschiedenen Fall fehlten dem SG Gelsenkirchen dafür Vergleichsangebote.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2026 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Auffassung des Betreuers der Klägerin widersprochen, für die Anforderung von Kostenvoranschlägen bestehe keine gesetzliche Grundlage (Az. S 2 SO 165/25).
Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB XII und wurde im März 2025 ins Krankenhaus eingeliefert. Bis dahin hatte sie allein in einer als völlig verwahrlost beschriebenen Wohnung gelebt. Am 18.03.2025 teilte ihr gesetzlicher Betreuer dem beklagten Sozialhilfeträger mit, dass sie aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen worden sei.
Die Kosten der Wohnungsauflösung beliefen sich nach einer ersten Schätzung der Firma I.H.S. auf rund 3.500 Euro. Sollte der Sozialhilfeträger auf der Vorlage von drei Kostenvoranschlägen bestehen, bat der Betreuer um Benennung der gesetzlichen Grundlagen.
Die Kammer folgte seiner Rechtsauffassung nicht.
Vergleichsangebote sollen die notwendige Kostenhöhe belegen
Ob die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt nach der dargestellten gerichtlichen Begründung unter anderem davon ab, ob die Leistungsberechtigte alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung möglichst gering zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R).
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können im Einzelfall auch Umzugskosten gehören. Diese können die Entsorgung von Hausrat umfassen, der nicht in die stationäre Einrichtung mitgenommen werden kann. Die Kosten sind dabei möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken.
Die Anforderung von Kostenvoranschlägen ist ein zulässiger Weg, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2010 – L 12 B 94/09 AS NZB). Das SG Gelsenkirchen hielt das vorliegende Entrümpelungsangebot ohne weitere Angebote zum Vergleich nicht für ausreichend.
Fehlender Nachweis ging zulasten der Klägerin
Die Klägerin hatte zu dem vorliegenden Entrümpelungsangebot kein Vergleichsangebot vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich deshalb nicht feststellen, ob die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe notwendig waren.
Diese fehlende Nachweisbarkeit ging zu ihren Lasten. Entscheidend war nach der dargestellten Begründung somit, dass die notwendige Kostenhöhe nicht nachgewiesen werden konnte.
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Klägerseite verweigerte die Vorlage von Vergleichsangeboten
Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Klägerseite die Vorlage von Vergleichsangeboten von Beginn an verweigert. Bereits unmittelbar nach der Antragstellung habe sie erkennen lassen, dass sie eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht anerkenne und ihr nicht nachkommen werde.
Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dass kein Vergleichsangebot eingeholt worden war, hatte die Klägerseite mehrfach bestätigt.
Gericht sah im konkreten Fall keinen Anlass für weitere Ermittlungen
Die Kammer sah unter diesen Umständen keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur notwendigen Kostenhöhe. Nach ihrer Einschätzung scheiterte die Feststellung daran, dass die Klägerseite die erforderlichen Vergleichsangebote nicht eingeholt hatte.
Daraus folgt allerdings nicht, dass fehlende Mitwirkung die gerichtliche Sachaufklärung grundsätzlich entfallen lässt. Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab (§ 103 SGG).
Anmerkung: Auch beim Jobcenter kommt es auf nachvollziehbare Kostennachweise an
Auch im SGB II müssen die Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugs- oder Entrümpelungskosten nachgewiesen werden. Wer eine Kostenübernahme beantragt, sollte deshalb vor der Beauftragung klären, welche Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote das Jobcenter benötigt. Für Umzugskosten sieht § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich eine vorherige Zusicherung vor.
Eine ausnahmslose Pflicht, in jedem Fall mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I zu beachten.
Wer zumutbar angeforderte Nachweise verweigert, riskiert jedoch, dass die Notwendigkeit und Höhe der beantragten Kosten nicht festgestellt werden können. Das kann zulasten der leistungsberechtigten Person gehen.
Davon zu unterscheiden ist eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Sie setzt unter anderem voraus, dass zuvor schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
Schriftliche, nachvollziehbare Kostenvoranschläge helfen, Umfang und Höhe der vorgesehenen Arbeiten zu belegen. Eine bloße mündliche Kostenangabe kann dafür unzureichend sein.




