Konto im Minus: Wann die Bank Bürgergeld und Rente nicht mit dem Dispo verrechnen darf
Das Bürgergeld ist überwiesen, die Rente eingegangen – und trotzdem fehlt das Geld für die Miete: Auf einem überzogenen Girokonto können Zahlungseingänge zunächst im Minus verschwinden. Wer sein Konto rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt, kann dieser Verrechnung einen gesetzlichen Riegel vorschieben. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens und die Höhe des geschützten Betrags.
Der Schutz beginnt unter den Voraussetzungen des § 901 Zivilprozessordnung (ZPO) bereits mit dem Verlangen gegenüber der Bank, das überzogene Konto als P-Konto zu führen. Geschützte neue Gutschriften dürfen dann nicht zur Tilgung des alten Minus verwendet werden. Eine bereits laufende Kontopfändung ist dafür nicht erforderlich.
Ein Minus auf dem Konto ist kein Ablehnungsgrund
Die Bank darf die Umwandlung eines bestehenden Einzelkontos nicht davon abhängig machen, dass der Dispo zunächst ausgeglichen wird. § 850k Absatz 1 ZPO erlaubt die Umwandlung ausdrücklich auch bei einem negativen Kontostand. Pro Person ist allerdings nur ein P-Konto zulässig.
Für Menschen mit geringem Einkommen wäre die Forderung nach einem vorherigen Ausgleich eine Sackgasse: Gerade weil das Geld nicht reicht, benötigen sie den Schutz. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum P-Konto trotz negativem Kontostand.
Warum der Antrag vor dem nächsten Geldeingang wichtig ist
Wer die Umwandlung erst nach der nächsten Renten- oder Bürgergeldzahlung verlangt, riskiert, dass die Gutschrift bereits mit dem Minus verrechnet wurde. Ohne den Sonderfall einer schon bekannten Pfändung wirkt der Schutz nach § 901 Absatz 1 ZPO grundsätzlich ab dem Umwandlungsverlangen. Er macht frühere Verrechnungen nicht automatisch rückgängig.
Deshalb sollte die Erklärung möglichst vor dem nächsten Zahlungseingang nachweisbar bei der Bank vorliegen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich den Zeitpunkt bestätigen zu lassen, etwa auf einer Kopie des Antrags. Die spätere technische Umstellung verschiebt den Beginn des gesetzlichen Verrechnungsverbots nicht.
Bei einer Pfändung kann der Schutz schon früher beginnen
Erfährt die Bank von einer Pfändung des überzogenen Kontos, greift das Verrechnungsverbot nach § 901 Absatz 2 ZPO bereits ab dieser Kenntnis. Der Schutz bleibt jedoch nur erhalten, wenn die Umwandlung nach den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig verlangt wird. Geschützte Gutschriften sind anschließend als Guthaben auf das P-Konto zu übertragen.
Für den rückwirkenden Kontopfändungsschutz verlangt § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO die Umwandlung vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank. Die Frist beginnt also nicht erst, wenn der Kontoinhaber davon erfährt. Wer eine Pfändung bemerkt, sollte sofort handeln und den Zustellungstag bei der Bank erfragen.
Ist Kontoguthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Umwandlungsverlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden. Diese Frist steht in § 850k Absatz 2 ZPO. Bis zum letzten Tag der Monatsfrist zu warten, ist deshalb riskant.
Welcher Zeitpunkt welchen Unterschied macht
| Situation | Beginn des Schutzes | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Überzogenes Konto, noch keine Pfändung | Ab dem Umwandlungsverlangen gegenüber der Bank | Danach eingehende geschützte Beträge dürfen nicht das alte Minus tilgen. |
| Bank kennt bereits eine Pfändung des überzogenen Kontos | Schon ab Kenntnis der Bank, vorbehaltlich rechtzeitiger Umwandlung | Die Monatsfrist ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank beachten. |
| Geldeingang wurde vor dem Umwandlungsverlangen verrechnet, ohne vorher bekannte Pfändung | Keine automatische Rückwirkung nach § 901 Absatz 1 ZPO | Ein späterer Antrag allein holt die frühere Gutschrift nicht zurück. |
| Gutschriften übersteigen den geschützten Betrag | Schutz nur im gesetzlich geschützten Umfang | Erhöhungsbeträge nachweisen oder eine individuelle Freigabe prüfen lassen. |
1.590 Euro Basisschutz – bei Bürgergeld kann mehr geschützt sein
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590 Euro je Kalendermonat. Das bestätigt die Verbraucherzentrale in ihren Informationen zum P-Konto. Der Betrag gilt für das geschützte Kontoguthaben insgesamt, nicht für jede einzelne Überweisung.
Beim Bürgergeld kann der notwendige Schutz höher ausfallen, etwa wenn hohe Unterkunftskosten enthalten sind oder Leistungen für weitere Personen eingehen. § 902 ZPO sieht unter anderem zusätzlichen Schutz für eigene SGB-II-Leistungen vor, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen. Auch gesetzliche Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Leistungen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können den geschützten Betrag erhöhen.
Solche Erhöhungen sollten mit einer P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Das Jobcenter ist für die von ihm erbrachten, gesetzlich erfassten Leistungen auf Antrag zur Ausstellung verpflichtet; die Bank muss die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen, wie § 903 ZPO bestimmt. Gegen-Hartz.de erklärt, worauf es bei der P-Konto-Bescheinigung und den Freibeträgen seit Juli 2026 ankommt.
Rente ist auf dem Konto nicht unbegrenzt geschützt
Bei einer Rentenzahlung greift zunächst ebenfalls der allgemeine Kontoschutz. Allein der Verwendungszweck „Rente“ führt nicht dazu, dass beliebig hohe Eingänge vollständig verfügbar bleiben. Auch hier müssen zusätzliche Schutzansprüche gegebenenfalls nachgewiesen oder gesondert festgestellt werden.
Liegt der nach den Pfändungsregeln unpfändbare Teil der Rente über dem auf dem P-Konto berücksichtigten Betrag, kann bei einer Kontopfändung ein Antrag auf individuelle Festsetzung erforderlich sein. Dafür sieht § 906 ZPO eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor. Bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger kann stattdessen die zuständige Vollstreckungsbehörde zuständig sein.
Der alte Dispo bleibt eine Schuld
Die Umwandlung erlässt keine Schulden. Der bisherige Sollsaldo wird vom geschützten Guthaben getrennt behandelt, und das P-Konto darf anschließend ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Ein weiter nutzbarer Dispokredit gehört damit nicht zum P-Konto.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen bereits vereinbarte Kreditraten: Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale fallen vertraglich vereinbarte Abbuchungen häufig nicht unter das Aufrechnungsverbot. Die Umwandlung stoppt solche Zahlungen daher nicht zuverlässig. Eine anerkannte Schuldnerberatung kann prüfen, welche Zahlungsvereinbarungen geändert oder beendet werden müssen, damit Geld für den Lebensunterhalt bleibt.
Wenn die Bank trotzdem auf das Geld zugreift
Betroffene sollten eine unzulässige Verrechnung unverzüglich schriftlich beanstanden und die Bereitstellung der geschützten Gutschrift verlangen. Dabei helfen das Datum des Umwandlungsverlangens, dessen Eingangsbestätigung und der Kontoauszug mit der betroffenen Buchung. Bei erhöhten Schutzbeträgen gehört auch die entsprechende Bescheinigung dazu.
Eine bloße Auskunft, das Konto sei noch im Minus, beantwortet den Anspruch auf Verrechnungsschutz nicht. Fehlt akut Geld für Miete oder Lebensmittel, sollten eine Schuldnerberatungsstelle oder anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden. Bleibt die Bank bei ihrer Ablehnung, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich sein.
Vier Fragen und Antworten zu Dispo und P-Konto
Darf die Bank ein P-Konto wegen eines Minusstands ablehnen?
Nein, ein negativer Kontostand schließt die Umwandlung eines bestehenden Einzelkontos nicht aus. Die Bank darf keinen vorherigen Ausgleich des Dispos verlangen. Der Kontoinhaber darf allerdings kein weiteres P-Konto führen.
Muss bereits eine Kontopfändung vorliegen?
Nein, der Schutz nach § 901 Absatz 1 ZPO setzt keine bestehende Pfändung voraus. Bei einem überzogenen Konto beginnt er mit dem Umwandlungsverlangen gegenüber der Bank. Er erfasst Gutschriften im gesetzlich geschützten Umfang.
Sind Bürgergeld und Rente immer vollständig geschützt?
Nein, allein die Herkunft einer Überweisung sichert keinen unbegrenzten Kontoschutz. Zunächst gilt der monatliche Grundfreibetrag von 1.590 Euro. Je nach Leistung und persönlicher Situation kommen höhere Schutzbeträge durch Bescheinigung oder individuelle Festsetzung hinzu.
Verschwinden die Disposchulden durch die Umwandlung?
Nein, die Forderung der Bank bleibt bestehen. Geschützte neue Gutschriften dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht einfach zum Ausgleich dieser Altschuld verwendet werden. Das P-Konto sichert verfügbares Geld für den Lebensunterhalt, ohne den Kredit zu erlassen.




