Schwerbehinderung: 14 Jährige erstreitet trotz Gehfähigkeit ein Merkzeichen aG

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Das Sozialgericht Berlin hat im Verfahren S 178 SB 1263/20 entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind mit Autismus und schwerer geistiger Beeinträchtigung das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) erhalten kann. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht den Anspruch ab Januar 2024 an. Für den früheren Zeitraum blieb die Klage erfolglos, weil der erforderliche Schweregrad der Beeinträchtigungen nicht hinreichend nachgewiesen war.

Der Fall: Sichere Begleitung im Straßenverkehr nicht mehr möglich

Die Klägerin war ein 14-jähriges Mädchen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80, einer schweren geistigen Beeinträchtigung und einer autistischen Störung.

Die Eltern des Mädchens machten vor Gericht geltend, dass sich ihre Tochter im Straßenverkehr unberechenbar verhalte: Sie flüchte unorientiert, werfe sich bei Überforderung auf den Boden oder verweigere das Weitergehen. Öffentliche Verkehrsmittel seien oft nicht nutzbar.

Mit zunehmender Größe und Kraft des Mädchens wurde es für die Eltern immer schwieriger, sie sicher im öffentlichen Raum zu begleiten.

Merkzeichen aG: Entscheidend sind die Auswirkungen auf die Fortbewegung

Das Gericht wertete die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Mobilität der Klägerin als vergleichbar mit denen bei Personen mit schweren körperlichen Gehbehinderungen. Entscheidend war dabei nicht allein die Diagnose Autismus, sondern die Schwere der Einschränkungen beim sicheren Fortbewegen außerhalb eines Fahrzeugs.

Eine entsprechende Bewertung hatte auch das Sozialgericht Gießen vorgenommen (Az. S 16 SB 110/17).

Warum das Gericht das Merkzeichen ab Januar 2024 zuerkannte

Die ärztliche Verordnung des Reha-Buggys war für das Gericht in diesem Fall ein wesentlicher Nachweis für den erforderlichen Schweregrad. Hinzu kamen der Ausschluss von Schulausflügen und die Schilderung des Vaters, dass die Mutter ihre Tochter inzwischen nicht mehr sicher in der Öffentlichkeit führen könne.

Das Gericht führt aus:

Den die Anerkennung des Merkzeichens aG rechtfertigenden Schweregrad der Ausprägung der dargestellten, sich auf die Mobilität der Klägerin auswirkenden Beeinträchtigungen sieht das Gericht objektiv ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung des Rehabuggys im Monat Januar 2024 belegt.

Dieser Zeitpunkt ist schlüssig zu dem von der Schule seit Dezember 2023 ausgesprochenen Ausschluss der Klägerin von Ausflügen und zum Vorbringen des Vaters der Klägerin, dass diese inzwischen so stark geworden ist, dass ihre Mutter sie nicht mehr sicher beim Bewegen in der Öffentlichkeit führen kann.

Die Verordnung wurde damit im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des Einzelfalls bewertet. Aus dieser Begründung lässt sich keine allgemeine Pflicht ableiten, für die Anerkennung des Merkzeichens aG stets eine Rollstuhlverordnung vorzulegen.

Für den früheren Zeitraum fehlte ein ausreichender Nachweis

Für die Zeit vor Januar 2024 sah das Gericht den erforderlichen Schweregrad nicht hinreichend belegt. Ein Video zeigte nach seiner Einschätzung, dass das Mädchen in jüngerem Alter noch ausreichend sicher von einer Begleitperson geführt werden konnte:

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Für die Zeit zuvor ist dies im Schweregrad und letztlich auch aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Versorgung mittels ärztlicher Verordnung des Rollstuhls bzw. Reha-Buggys nicht hinreichend nachgewiesen und war die Klage daher insoweit hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Zuerkennung des Merkzeichens aG teilweise abzuweisen.

Insbesondere ergab sich für das Gericht aus dem zum Verfahren eingereichten Video, welches die Klägerin in noch jüngerem Alter und mit kleinerer Körpergröße beim Laufen auf der Straße und an einer Ampel am Arm ihrer Mutter zeigt, dass die Kraft einer Begleitperson damals noch ausgereicht hat, die Klägerin mit kräftigem Festhalten am Arm noch hinlänglich sicher überwachend zu begleiten.

Zeitweise Ablehnung des Rollstuhls stand der Anerkennung nicht entgegen

Das Mädchen akzeptierte die Beförderung im Rollstuhl nicht in jeder Situation. Daraus folgte für das Gericht jedoch nicht, dass der Rollstuhl für sie medizinisch ungeeignet war. Es berücksichtigte insbesondere, dass sie die Beförderung auf Wegen zu von ihr akzeptierten Zielen tolerierte:

Schließlich steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass sich im Alltag die Nutzung des Reha-Buggys bzw. des Aktivrollstuhls nicht problemfrei gestaltet und sich die Klägerin mitunter auch dem Rollstuhl verweigert oder sich aus den Gurten zu lösen versucht.

So wird in der Rechtsprechung vertreten, dass, sofern die Nutzung eines Rollstuhls aufgrund eines gesteigerten Bewegungsdrangs der behinderten Person kontraproduktiv wäre, die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht belegt sein können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. Mai 2019, L 3 SB 22/17).

Zumindest sieht die Kammer auf der Grundlage der Schilderungen des Vaters zu den bestehenden Problemen bei der noch recht neu in den Alltag getretenen Rollstuhlbenutzung, dass eine medizinische Kontraproduktivität oder gar Untauglichkeit der Rollstuhlbenutzung im Falle der Klägerin nicht gegeben ist.

Die Klägerin lehnt keinesfalls die Rollstuhlnutzung als solche oder dem Grunde nach oder immer ab. Sie toleriert ihre Beförderung bzw. Bewegung im Rollstuhl auf Wegen zu Zielen, mit denen sie einverstanden ist.

Vergleichbare Entscheidung des Sozialgerichts Gießen

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 30.01.2020 (Az. S 16 SB 110/17) festgestellt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens aG auch dann möglich ist, wenn keine wesentlichen physischen Beeinträchtigungen vorliegen.

Im dort entschiedenen Fall konnte die betroffene Person aufgrund eines schwerstgradig ausgeprägten Autismus-Syndroms selbst mit Unterstützung einer Begleitperson keine auch nur geringfügige Strecke selbstständig und zielgerichtet zurücklegen. (Entscheidung des SG Gießen)

Fazit: Die Schwere der Mobilitätseinschränkungen gab den Ausschlag

Das 14-jährige Mädchen erstritt die Zuerkennung des Merkzeichens aG wegen der schweren Auswirkungen ihres Autismus auf die Mobilität. Ausschlaggebend war, dass eine sichere Begleitung im öffentlichen Raum nicht mehr ausreichend möglich war. Den dafür erforderlichen Schweregrad sah das Gericht ab Januar 2024 als nachgewiesen an.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Az. S 178 SB 1263/20.