Abschlagsfreie Rente soll weg: Zwei Rechnungen zeigen, wie viel am Ende fehlt

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45 Versicherungsjahre erreichen und vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge aufhören: Diese Möglichkeit soll nach den Empfehlungen der Rentenkommission entfallen.

Für betroffene Beschäftigte könnte das bedeuten, länger zu arbeiten oder bei einem weiterhin möglichen früheren Rentenbeginn dauerhaft weniger Geld zu erhalten. Zwei Modellrechnungen zeigen, wie schnell daraus ein Verlust von mehr als 1.000 Euro im Jahr werden kann.

Was beschlossen ist – und was bislang ein Reformvorhaben bleibt

Die Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Diese Empfehlung ist Bestandteil des vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformpakets. Ein Kommissionsbericht verändert jedoch noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch.

In ihrer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung noch erarbeitet würden.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin in § 38 SGB VI vorgesehen. Aus der politischen Ankündigung lässt sich deshalb weder eine sofortige Kürzung laufender Renten noch ein bereits verbindlicher Abschaffungstermin ableiten.

Warum die Politik den bisherigen Zugang abschaffen will

Die Allgäuer Zeitung berichtet am 18. September 2026 über den CSU-Bundestagsabgeordneten und Kommissionsangehörigen Florian Dorn. Er verteidigt das Reformpaket mit dem Ziel, die gesetzliche Rente langfristig zu stabilisieren.

Die Bundesregierung begründet den Reformbedarf mit dem wachsenden Missverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern. Aus dieser Sicht soll ein späterer Ruhestand die Finanzierung entlasten. Für Beschäftigte stellt sich daneben eine andere, sehr praktische Frage: Wie sollen zusätzliche Arbeitsjahre bewältigt werden, wenn Gesundheit, Arbeitsplatz oder familiäre Verpflichtungen das erschweren?

Die „Rente mit 63“ beginnt für jüngere Jahrgänge längst mit 65

Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt den heutigen Zugang nur noch unzureichend. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei beziehen.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Altersgrenzen und weist darauf hin, dass diese Rentenart auch gegen Abschläge nicht noch früher beginnen kann.

Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie erlaubt derzeit einen vorzeitigen Beginn ab 63, allerdings mit dauerhaften Abschlägen; für Jahrgänge ab 1964 liegt ihre abschlagsfreie Altersgrenze bei 67. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, hat deshalb nicht automatisch schon mit 63 einen abschlagsfreien Rentenanspruch.

Unter welchen Annahmen die beiden Beispiele rechnen

Beide Personen mit gesetzlichem Rentenanspruch möchten mit 65 Jahren in Rente gehen und haben dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt. Für das Szenario wird angenommen, dass ihr bisheriger abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfällt, ein Zugang über die 35-Jahre-Rente aber möglich bleibt. Deren abschlagsfreie Altersgrenze wird für die Rechnung unverändert mit 67 Jahren angesetzt.

Nach § 77 SGB VI beträgt der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent je Monat. 24 Monate ergeben damit 7,2 Prozent. Ausgangspunkt ist jeweils die für einen Rentenbeginn mit 65 errechnete Bruttorente vor Abschlag, nicht eine auf weitere Beitragszahlungen bis 67 hochgerechnete Rente.

Beispiel eins: Aus 1.500 Euro werden 1.392 Euro

Eine Beschäftigte hätte bei einem abschlagsfreien Beginn mit 65 eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Müsste sie für denselben Beginn einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen, würden davon 108 Euro abgezogen. Es blieben 1.392 Euro brutto im Monat.

Über zwölf Monate ergäbe sich eine Differenz von 1.296 Euro. Bei rechnerisch unveränderten Rentenbeträgen wären es in 20 Bezugsjahren 25.920 Euro. Diese Summe beschreibt ausschließlich den angenommenen Abschlag beim gleichen Rentenbeginn und berücksichtigt weder Rentenanpassungen noch Steuern oder Sozialabgaben.

Beispiel zwei: Bei 2.200 Euro fehlen monatlich 158,40 Euro

Ein zweiter Beschäftigter käme zum selben Rentenbeginn auf 2.200 Euro brutto vor Abschlag. Bei einer Kürzung um 7,2 Prozent würden ihm monatlich 158,40 Euro fehlen. Seine Bruttorente läge dann bei 2.041,60 Euro.

Die jährliche Differenz betrüge 1.900,80 Euro und über 20 Jahre rechnerisch 38.016 Euro. Auch diese Langfristsumme gilt nur bei konstant gehaltenen Beträgen. Sie ist keine Vorhersage der tatsächlich über zwei Jahrzehnte ausgezahlten Rente.

Die möglichen Einbußen im direkten Vergleich

Modellrechnung bei Rentenbeginn mit 65 Beispiel eins Beispiel zwei
Monatliche Bruttorente ohne Abschlag 1.500,00 Euro 2.200,00 Euro
Angenommener Abschlag für 24 Monate 7,2 Prozent 7,2 Prozent
Monatliche Bruttorente mit Abschlag 1.392,00 Euro 2.041,60 Euro
Monatliche Bruttodifferenz 108,00 Euro 158,40 Euro
Bruttodifferenz über zwölf Monate 1.296,00 Euro 1.900,80 Euro
Bruttodifferenz über 20 Jahre ohne Anpassungen 25.920,00 Euro 38.016,00 Euro

Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für ein mögliches Szenario. Die Kommission empfiehlt zusätzlich, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln und den frühesten Zugang zur 35-Jahre-Rente zunächst von 63 auf 64 anzuheben. Damit können sich auch die Bedingungen eines späteren Einzelfalls gegenüber dieser Rechnung verändern; die Vorschläge beschreibt die Bundesregierung in ihren Erläuterungen zur Reform.

Der Abschlag verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag

Ein früher Rentenbeginn mit Abschlägen bedeutet nach heutigem Recht grundsätzlich eine dauerhafte Minderung. Die Rente springt beim Erreichen der regulären Altersgrenze nicht automatisch auf den Betrag ohne Abschlag. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin.

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Steigen beide Vergleichsrenten später um denselben Prozentsatz, wächst auch der Abstand in Euro. Die konstante 20-Jahres-Rechnung bildet diesen Effekt bewusst nicht ab. Sie macht lediglich sichtbar, welche Größenordnung schon ohne weitere Anpassungen entstehen kann.

Bruttoverlust und weniger Geld auf dem Konto sind nicht dasselbe

108 Euro weniger Bruttorente bedeuten nicht zwingend exakt 108 Euro weniger verfügbares Einkommen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer hängen von der persönlichen Situation ab. Eine niedrigere Bruttorente kann deshalb auch niedrigere Abzüge zur Folge haben.

Für eine Haushaltsplanung muss der tatsächliche Auszahlungsbetrag berechnet werden. Gerade bei einer kleineren Rente bleibt aber die Frage, wie viel nach Miete, Energie und Lebensmitteln überhaupt noch übrig ist. Derselbe prozentuale Abschlag kann einen Haushalt mit geringen Rücklagen deshalb besonders empfindlich treffen.

Zwei Jahre länger arbeiten verändern mehr als den Abschlag

Wer bis zur abschlagsfreien Altersgrenze weiterarbeitet, kann den vorzeitigen Abschlag vermeiden und durch zusätzliche Beiträge weitere Rentenansprüche erwerben. Ein Vergleich zwischen einem Beginn mit 65 und einem Beginn mit 67 muss deshalb auch diese zusätzlichen Ansprüche sowie den Arbeitsverdienst berücksichtigen. Gleichzeitig beginnt die Rentenzahlung zwei Jahre später.

Die Modellrechnungen vergleichen dagegen zwei Renten zum selben Beginn mit 65: einmal ohne und einmal mit Abschlag. Sie beantworten nicht, welche Variante über das gesamte weitere Leben finanziell günstiger wäre. Dafür müssten unter anderem Rentenbezugsdauer, zusätzliche Beiträge, Einkommen und Abgaben zusammen betrachtet werden.

Übergangsschutz entscheidet darüber, wen die Änderung trifft

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September 2026 im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das hält der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte fest. Welche Geburtsjahrgänge, Vereinbarungen oder Stichtage dadurch geschützt würden, lässt sich aus dieser Ankündigung allein nicht bestimmen.

Eine vereinbarte Altersteilzeit oder ein bereits geplanter Ausstieg braucht verlässliche Regeln. Im Umlauf befindliche Jahrgangsgrenzen aus frühen Arbeitspapieren sind noch keine verbindlichen Ansprüche oder Ausschlüsse. Gegen-Hartz erläutert den bisherigen Stand im Beitrag über den ersten bekannt gewordenen Entwurf zur Rente nach 45 Jahren.

Eine Schutzrente würde den bisherigen Anspruch nicht für alle ersetzen

Als Absicherung für gesundheitlich belastete Menschen schlägt die Kommission einen erleichterten Rentenzugang in rentennahen Jahrgängen vor. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung soll berücksichtigt werden, ob das langjährig ausgeübte Berufsfeld noch bewältigt werden kann. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt diesen Ansatz als Schutzrente.

Daraus ergibt sich ein erheblicher Unterschied zur bisherigen 45-Jahre-Rente: Lange Versicherungszeiten allein würden für diesen besonderen Zugang nicht ausreichen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz jahrzehntelanger Beschäftigung den bisherigen Vorteil verlieren. Weitere Hintergründe stehen im Beitrag zur geplanten Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren.

45 Versicherungsjahre sind nicht einfach 45 Jahre im Betrieb

Schon nach geltendem Recht kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Neben versicherter Beschäftigung können beispielsweise anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Vorgaben enthält § 51 SGB VI.

Besondere Vorsicht ist bei einer geplanten Überbrückung mit Arbeitslosengeld geboten. Bezugszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht mit; das Gesetz enthält Ausnahmen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer knapp vor der erforderlichen Versicherungszeit steht, sollte deshalb den Verlauf monatsgenau prüfen lassen.

Abschläge ausgleichen ist möglich, kostet aber eigenes Geld

Nach heutigem Recht lassen sich voraussichtliche Abschläge einer vorgezogenen Altersrente durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Möglichkeit grundsätzlich ab 50 Jahren und berechnet den individuellen Betrag auf Antrag. Die Zahlung ersetzt jedoch keine fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente.

Für Menschen ohne größere Rücklagen ist dieser Weg entsprechend begrenzt. Der Ausgleich macht den früheren Rentenbeginn nicht kostenlos, sondern verlagert die Finanzierung auf eine zusätzliche Einzahlung. Wie das funktioniert, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen durch Sonderzahlungen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis: Vor dem Aufhebungsvertrag nachrechnen

Die Verkäuferin Martina plant, mit 65 aus dem Beruf auszuscheiden, und erwartet dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre sowie 1.500 Euro Bruttorente. Ihr Arbeitgeber bietet ihr einen Aufhebungsvertrag an, dessen Enddatum zu diesem Plan passt. Bevor sie unterschreibt, lässt sie prüfen, wann sie die Wartezeit tatsächlich erfüllt und welche Rente nach dem dann geltenden Recht erreichbar ist.

Würde ihr abschlagsfreier Zugang ohne Schutzregelung entfallen und das hier berechnete Szenario eintreten, müsste sie mit 1.392 Euro statt 1.500 Euro brutto kalkulieren. Ob sie die Differenz tragen kann, hängt von ihrem gesamten Haushaltsbudget ab. Die politische Zusage eines Übergangsschutzes ersetzt diese individuelle Prüfung nicht.

Drei Fragen und Antworten zur geplanten Abschaffung

Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft?

Nein, nach dem hier geprüften Stand besteht die gesetzliche Rentenart weiterhin. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung, während die Bundesregierung die Umsetzung erarbeitet. Welche Änderungen tatsächlich gelten werden, muss das Gesetzgebungsverfahren ergeben.

Würde jeder Betroffene automatisch 7,2 Prozent seiner Rente verlieren?

Nein, die 7,2 Prozent ergeben sich in den Beispielen aus genau 24 Monaten vorzeitigem Bezug bei einem monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent. Der persönliche Effekt hängt vom später geltenden Recht, dem gewählten Rentenbeginn und möglichen Schutzregelungen ab. Wer einen abschlagsfreien Zugang behält oder erst zur entsprechenden Altersgrenze beginnt, fällt nicht unter diese Rechnung.

Wird eine bereits bewilligte abschlagsfreie Altersrente nachträglich gekürzt?

Aus dem Vorschlag, den bisherigen Zugang abzuschaffen, folgt keine nachträgliche Belegung bereits laufender Renten mit Frühverrentungsabschlägen. Die Beispiele betreffen Menschen, deren Rentenbeginn noch bevorsteht. Davon zu unterscheiden sind andere Reformvorschläge zur künftigen Entwicklung und Anpassung der Renten.