Verweigert ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann bereits mit der nächsten Gehaltsabrechnung eine erhebliche Einkommenslücke entstehen. Gesetzlich Versicherte müssen jedoch nicht immer warten, bis der Streit mit dem Unternehmen beendet oder vor Gericht entschieden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen Krankengeld auszahlen. Der Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber geht dadurch nicht vollständig verloren, sondern teilweise auf die Krankenkasse über.
Normalerweise zahlt zunächst der Arbeitgeber
Wer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html” rel=”nofollow noopener”>§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz</a> grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das Arbeitsentgelt zahlen, das ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre. Erst nach dem Ende dieses Zeitraums beginnt im üblichen Ablauf die Auszahlung des Krankengeldes.
Dieser Ablauf setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung tatsächlich leistet. Bestreitet er die Arbeitsunfähigkeit oder hält er die gesetzlichen Voraussetzungen aus einem anderen Grund für nicht erfüllt, kann der Geldfluss vorübergehend abbrechen.
Warum Krankengeld schon früher gezahlt werden kann
Der Krankengeldanspruch entsteht bei gesetzlich versicherten Beschäftigten grundsätzlich mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das ergibt sich aus <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html” rel=”nofollow noopener”>§ 44 SGB V</a> und <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html” rel=”nofollow noopener”>§ 46 SGB V</a>.
Während der Entgeltfortzahlung wird das Krankengeld normalerweise nicht ausgezahlt. Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html” rel=”nofollow noopener”>§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V</a> ruht der Anspruch, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Das Gesetz stellt damit auf den tatsächlichen Bezug des Arbeitsentgelts ab. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, kann der Grund für das Ruhen des Krankengeldes entfallen.
Das <a href=”https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/entgeltersatzleistungen/entgeltersatzleistungen.jsp” rel=”nofollow noopener”>Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld vom 7. September 2022 in der Fassung vom 11. Dezember 2024</a> beschreibt dieses Vorgehen ebenfalls. Danach kann die Krankenkasse während eines noch ungeklärten Streits Krankengeld zahlen und anschließend prüfen, ob Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.
Die Krankenkasse prüft den Anspruch selbst
Die ausbleibende Lohnzahlung führt nicht automatisch zu einer Krankengeldüberweisung. Die Krankenkasse prüft, ob ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und kein anderer Ausschluss- oder Ruhensgrund vorliegt.
Die Einschätzung des Arbeitgebers ist für die Krankenkasse nicht bindend. Die Kasse darf jedoch eigene Ermittlungen anstellen und bei begründeten Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten.
Betroffene sollten die Krankenkasse deshalb unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert. Aus dem Schreiben sollten der betroffene Zeitraum, die Begründung des Arbeitgebers und der Zeitpunkt hervorgehen, seit dem kein Arbeitsentgelt mehr eingegangen ist.
Beigefügt werden sollten insbesondere das Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers, die letzte Entgeltabrechnung und ein Beleg über den fehlenden Zahlungseingang. Zusätzlich sollte ausdrücklich Krankengeld für den strittigen Zeitraum beantragt werden.
Der Lohnanspruch geht teilweise auf die Krankenkasse über
Zahlt die Krankenkasse Krankengeld, obwohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht, greift <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__115.html” rel=”nofollow noopener”>§ 115 SGB X</a>. Danach geht die Entgeltforderung bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die Krankenkasse über.
Die Kasse kann diesen Betrag anschließend selbst vom Arbeitgeber verlangen. Der Anspruchsübergang verhindert, dass der Arbeitgeber durch die Krankengeldzahlung von seiner Verpflichtung befreit wird.
Soweit die Entgeltforderung über den gezahlten Betrag hinausgeht, verbleibt sie grundsätzlich beim Beschäftigten. Da Arbeitsentgelt und Krankengeld unterschiedlich berechnet werden, sollte die verbleibende Forderung nicht durch eine einfache Subtraktion ermittelt werden.
| Situation | Folge |
|---|---|
| Der Arbeitgeber zahlt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | Das Krankengeld ruht in diesem Umfang und Zeitraum |
| Der Arbeitgeber zahlt nicht und die Kasse erkennt den Anspruch an | Krankengeld kann schon während der ersten sechs Wochen fließen |
| Die Krankenkasse zahlt Krankengeld | Die Entgeltforderung geht bis zur Höhe der Leistung auf die Kasse über |
| Die Entgeltforderung liegt über der Leistung der Kasse | Der verbleibende Teil kann weiterhin vom Beschäftigten verlangt werden |
| Der Arbeitgeber zahlt später | Krankenkasse, Arbeitgeber und Beschäftigter müssen die Beträge miteinander abrechnen |
Krankengeld fällt meist niedriger aus
Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html” rel=”nofollow noopener”>§ 47 SGB V</a> beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Es darf zugleich 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Von der Leistung werden regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Außerdem gilt eine gesetzliche Höchstgrenze, sodass der ausgezahlte Betrag besonders bei höheren Einkommen deutlich unter dem bisherigen Nettolohn liegen kann.
Die vorgezogene Krankengeldzahlung gleicht den finanziellen Verlust daher nicht vollständig aus. Sie kann aber verhindern, dass Betroffene während eines längeren Streits ohne laufende Lohnersatzleistung bleiben.
Der verbleibende Anspruch muss genau berechnet werden
Beschäftigte können den nicht übergegangenen Teil ihrer Forderung weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dafür sollten sie bei der Krankenkasse zunächst eine Aufstellung über Zeitraum und Höhe des gezahlten Krankengeldes anfordern.
Arbeitsentgelt wird vor dem Arbeitsgericht regelmäßig als Bruttobetrag verlangt, während Krankengeld nach sozialrechtlichen Regeln berechnet wird. Auch Zuschläge, variable Vergütungen oder tarifvertragliche Leistungen können die Höhe der Forderung beeinflussen.
Vor einer Klage sollte der verlangte Betrag deshalb sorgfältig geprüft werden. Unterstützung bieten Gewerkschaften, Beratungsstellen und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Bloßes Misstrauen des Arbeitgebers reicht nicht
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie nicht allein mit einem allgemeinen Verdacht oder einer pauschalen Behauptung entkräften.
Er muss konkrete Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die bei einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Anforderungen unter anderem im <a href=”https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-335-22/” rel=”nofollow noopener”>Urteil vom 28. Juni 2023, 5 AZR 335/22</a>, beschrieben.
Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine Krankschreibung auffällig genau mit einer Kündigungsfrist übereinstimmt und weitere ungewöhnliche Umstände hinzukommen. Eine Erkrankung während einer Kündigungsfrist ist deshalb aber nicht automatisch unglaubwürdig.
Wird der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, muss der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Dafür können Behandlungsunterlagen, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme oder eine Aussage des behandelnden Arztes erforderlich sein.
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Weitere Hintergründe enthält der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/urteile/bag-urteil-darf-der-aa-arbeitgeber-eine-krankschreibung-anzweifeln”>Darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?</a>. Dass eine zeitliche Nähe zur Kündigung allein nicht in jedem Fall genügt, zeigt auch der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/urteile/krankmeldung-nach-kuendigung-arbeitgeber-muss-trotz-zweifel-an-au-zahlen”>Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen</a>.
Was bei der elektronischen Krankmeldung gilt
Gesetzlich versicherte Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber melden. Sie sind außerdem verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.
Eine Papierbescheinigung müssen sie dem Arbeitgeber im Regelfall nicht mehr vorlegen. Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html” rel=”nofollow noopener”>§ 5 Absatz 1a Entgeltfortzahlungsgesetz</a> ruft der Arbeitgeber die eAU-Daten bei der Krankenkasse ab.
Ausnahmen gelten unter anderem bei privat Versicherten, bei einer Krankschreibung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt und bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. In solchen Fällen kann weiterhin eine Bescheinigung in Papierform erforderlich sein.
Soweit eine gesetzliche Vorlagepflicht besteht, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html” rel=”nofollow noopener”>§ 7 Entgeltfortzahlungsgesetz</a> vorläufig zurückhalten, wenn der erforderliche Nachweis schuldhaft fehlt. Dabei handelt es sich nicht um einen endgültigen Verlust der Forderung.
Lücken bei der Krankschreibung vermeiden
Auch während des Streits muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V muss die neue Feststellung grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorherigen Bescheinigung erfolgen; Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
Wer den Arzttermin zu spät wahrnimmt, kann den Krankengeldanspruch gefährden. Der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/news/wann-verliere-ich-den-anspruch-auf-krankengeld”>Wann verliere ich den Anspruch auf Krankengeld?</a> erläutert weitere Gründe für eine Unterbrechung oder Beendigung der Leistung.
Trotz eAU sollten Beschäftigte die für sie bestimmte ärztliche Bescheinigung aufbewahren. Bei Übermittlungsproblemen kann sie helfen, den Zeitpunkt und die Dauer der Feststellung nachzuweisen.
Sonderfall: Krankheit in den ersten vier Beschäftigungswochen
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt ein Beschäftigter vorher, muss der Arbeitgeber für diese Wartezeit regelmäßig noch kein Entgelt fortzahlen.
Gesetzlich Versicherte können in dieser Zeit unmittelbar Krankengeld erhalten, sofern ihr Versicherungsverhältnis einen entsprechenden Anspruch umfasst. Dabei handelt es sich nicht um eine verweigerte Entgeltfortzahlung, weil der Anspruch gegen den Arbeitgeber noch nicht entstanden ist.
Mehr zu diesem Fall erklärt der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/news/neuer-job-und-krank-arbeitgeber-muss-kein-krankengeld-zahlen”>Neuer Job und krank: Wer in den ersten vier Wochen zahlt</a>.
So sollten Betroffene vorgehen
Die offene Entgeltfortzahlung sollte schriftlich und unter genauer Angabe des Krankheitszeitraums verlangt werden. Das Schreiben sollte eine angemessene Zahlungsfrist enthalten und nachweisbar versandt werden.
Gleichzeitig sollten Betroffene bei ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen und die Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers belegen. Ein Abwarten bis zum Abschluss des arbeitsrechtlichen Streits kann die finanzielle Belastung unnötig verlängern.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte ein schriftlicher und begründeter Bescheid verlangt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
Gegenüber dem Arbeitgeber können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Diese sind häufig deutlich kürzer als die gewöhnliche gesetzliche Verjährungsfrist und können eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung verlangen.
Bleibt die Zahlung aus, kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Wegen des möglichen Anspruchsübergangs sollte vorher geklärt werden, welchen Teil die Krankenkasse und welchen Teil der Beschäftigte verlangen kann.
Beispiel aus der Praxis
Eine seit mehreren Jahren beschäftigte Verkäuferin wird für vier Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Ihr Arbeitgeber erklärt ohne nähere Belege, die Erkrankung sei lediglich vorgetäuscht, und verweigert die Entgeltfortzahlung vollständig.
Die Verkäuferin fordert das ausstehende Arbeitsentgelt schriftlich an und beantragt gleichzeitig Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Die Kasse prüft die Unterlagen, erkennt die Arbeitsunfähigkeit an und zahlt für den strittigen Zeitraum Krankengeld.
In Höhe dieser Zahlung geht die Entgeltforderung auf die Krankenkasse über. Stellt das Arbeitsgericht später fest, dass der Arbeitgeber zahlen musste, kann die Krankenkasse ihren Anteil selbst verlangen, während die Verkäuferin die bei ihr verbliebene Forderung weiterverfolgt.
Fragen und Antworten zur verweigerten Entgeltfortzahlung
Muss die Krankenkasse sofort zahlen, wenn der Arbeitgeber kein Geld überweist?
Nicht allein wegen der ausgebliebenen Zahlung. Die Krankenkasse prüft zunächst, ob ein Krankengeldanspruch besteht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und kein Ruhensgrund vorliegt.
Kann Krankengeld wirklich vor Ablauf von sechs Wochen ausgezahlt werden?
Ja. Erhält der gesetzlich Versicherte kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen zahlen.
Verliere ich durch den Krankengeldantrag meinen Anspruch gegen den Arbeitgeber?
Nein. Die Forderung geht nur bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über.
Darf der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestreiten?
Ja, aber ein allgemeiner Verdacht reicht regelmäßig nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?
Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine Diagnose. In einem Gerichtsverfahren kann allerdings eine genauere Darstellung der Beschwerden erforderlich werden, wenn der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert wurde.
Was kann ich tun, wenn auch die Krankenkasse nicht zahlen will?
Betroffene sollten einen schriftlichen Bescheid verlangen und die darin genannte Widerspruchsfrist beachten. Gegen den Arbeitgeber kann parallel eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht geprüft werden.
Gilt diese Möglichkeit auch für privat Versicherte?
Die gesetzlichen Krankengeldregelungen der §§ 44 bis 49 SGB V gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat Versicherten hängt eine Ersatzleistung davon ab, ob ein Krankentagegeldtarif abgeschlossen wurde und welche Bedingungen dieser enthält.




