Das Jobcenter lehnt den Antrag ab, die Miete wird trotzdem fällig und für Lebensmittel bleibt kaum Geld. Wer dann auf eine automatische Zahlung des Sozialamts hofft, kann in eine gefährliche Lücke geraten. Welche Behörde zahlen muss, hängt vom Ablehnungsgrund ab – und manchmal bleibt ausgerechnet das Jobcenter in der Pflicht.
Eine Ablehnung macht das Sozialamt nicht automatisch zuständig
Der verbreitete Gedanke „Wenn das Jobcenter nicht zahlt, muss das Sozialamt einspringen“ ist falsch. Wer als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger grundsätzlich zum Leistungssystem des SGB II gehört, erhält normalerweise keine Sozialhilfe für denselben Lebensunterhalt. Diese Abgrenzung steht in § 21 SGB XII.
Rechnet das Jobcenter beispielsweise Einkommen an und kommt deshalb auf einen Bedarf von null Euro, entsteht daraus allein kein Zahlungsanspruch beim Sozialamt. Zunächst muss geprüft werden, ob die Berechnung stimmt und andere Leistungen infrage kommen. Ist die Ablehnung rechtswidrig, muss der Anspruch gegen das Jobcenter durchgesetzt werden.
„Zu krank für Arbeit“ rechtfertigt keinen vorschnellen Rauswurf
Besonders problematisch wird es, wenn das Jobcenter fehlende Erwerbsfähigkeit annimmt und auf das Sozialamt verweist. Eine Krankschreibung beweist jedoch noch keine volle Erwerbsminderung.
Entscheidend ist grundsätzlich, ob jemand gesundheitlich auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Streiten Jobcenter und Sozialamt darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Streit nicht einfach durch eine Zahlungslücke zulasten der betroffenen Person gelöst werden. Für das gesetzliche Klärungsverfahren enthält § 44a SGB II eine Absicherung: Bis zur Entscheidung über den dort geregelten Widerspruch eines beteiligten Trägers werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Dieser Behördenwiderspruch ist vom persönlichen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid zu unterscheiden.
Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 44a SGB II verlangen eine nahtlose Leistungsgewährung. Sie sehen bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit unter den beschriebenen Voraussetzungen eine Weiterzahlung vor und lassen einen Wechsel zum Sozialamt nicht allein aufgrund einer einseitigen Verweisung zu.
Wann tatsächlich das Sozialamt zahlen kann
Bei feststehender voller Erwerbsminderung kommt es darauf an, ob diese vorübergehend oder dauerhaft besteht. Bei einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen, bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ab 18 Jahren die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze kann diese Grundsicherung den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für sie kann weiterhin ein Anspruch beim Jobcenter bestehen, soweit kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII vorliegt. Das regelt § 19 Absatz 1 SGB II.
Welche Stelle je nach Ablehnungsgrund infrage kommt
| Situation | Möglicher Leistungsträger | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Das Jobcenter hat Einkommen oder Bedarf falsch berechnet. | Jobcenter | Bescheid überprüfen und rechtzeitig Widerspruch einlegen. |
| Notwendige Unterlagen fehlen. | Weiterhin grundsätzlich Jobcenter | Nachweise nachreichen und die Versagung prüfen lassen. |
| Die Erwerbsfähigkeit ist zwischen den Behörden streitig. | Im Verfahren nach § 44a SGB II zunächst Jobcenter | Die übrigen Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. |
| Eine vorübergehende volle Erwerbsminderung steht fest. | Sozialamt; gegebenenfalls weiterhin Jobcenter | Hilfe zum Lebensunterhalt oder Anspruch als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft prüfen. |
| Dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren oder Regelaltersgrenze ist erreicht. | Sozialamt beziehungsweise zuständige Grundsicherungsstelle | Grundsicherung nach SGB XII bei finanzieller Bedürftigkeit beantragen. |
| Kein SGB-II-Anspruch wegen Einkommen, aber hohe Wohnkosten oder ungedeckter Familienbedarf. | Wohngeldstelle und gegebenenfalls Familienkasse | Wohngeld und Kinderzuschlag haben eigene Anspruchsvoraussetzungen. |
Die Tabelle beschreibt häufige Fälle, aber keine automatische Zahlungsgarantie. Bei Ausbildung, Studium oder einem Ausschluss wegen des Aufenthaltsstatus gelten zusätzliche Vorschriften und Ausnahmen. Hier reicht die pauschale Empfehlung „Dann zum Sozialamt“ besonders häufig nicht aus.
Zu viel Einkommen: Wohngeld und Kinderzuschlag können helfen
Eine Ablehnung wegen Einkommen sollte anhand der vollständigen Berechnung geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein der Betrag auf der Lohnabrechnung, sondern das nach den gesetzlichen Regeln anrechenbare Einkommen im Verhältnis zum anerkannten Bedarf. Fehler bei Freibeträgen, Unterkunftskosten oder der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft können das Ergebnis verändern.
Besteht tatsächlich kein Anspruch beim Jobcenter, können Wohngeld und bei Familien Kinderzuschlag infrage kommen. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Voraussetzungen des Kinderzuschlags, der gesondert bei der Familienkasse beantragt werden muss. Über Probleme bei der aufeinander angewiesenen Bewilligung beider Leistungen berichtet auch der Beitrag „Kein Wohngeld, kein Kinderzuschlag – Gericht macht deutliche Ansage“.
Wer nach den gesetzlichen Regeln ausreichend eigenes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen hat und auch die Voraussetzungen anderer Hilfen nicht erfüllt, erhält allerdings nicht allein wegen des Ablehnungsbescheids Geld von einer anderen Behörde. Ein solcher Bescheid ist kein Ersatzantrag und keine Zusage eines anderen Leistungsträgers.
Fehlende Unterlagen: Versagung ist nicht dasselbe wie fehlender Anspruch
Manche Bescheide stellen nicht fest, dass jemand keinen Anspruch hat, sondern versagen Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Nach § 66 SGB I setzt das unter anderem voraus, dass die Aufklärung erheblich erschwert wird und die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Außerdem muss grundsätzlich zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.
Wer notwendige Nachweise nachreicht, sollte zugleich eine erneute Entscheidung und die Zahlung für den betroffenen Zeitraum beantragen. Nach § 67 SGB I können versagte Leistungen bei nachgeholter Mitwirkung und erfüllten Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden; eine automatische vollständige Nachzahlung folgt daraus nicht. Mehr dazu im Beitrag über vorschnell abgelehnte Anträge und die Mitwirkungspflichten des Jobcenters.
Wenn Behörden streiten: Vorläufige Leistungen beantragen
Außerhalb spezieller Regelungen kann § 43 SGB I helfen. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zahlen muss. Auf Antrag muss dann der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten; den Umfang bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die vorläufigen Leistungen müssen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags beginnen. Die Vorschrift ist jedoch kein allgemeiner Zahlungsanspruch für jeden abgelehnten Antrag. Bei akuter Mittellosigkeit sollte zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz geprüft werden, statt den Monatsablauf abzuwarten.
Widerspruch sichert die Prüfung – ein Eilantrag kann die Existenz sichern
Gegen einen Ablehnungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dafür muss noch keine ausführliche Begründung vorliegen; sie lässt sich nachreichen, wie auch das Bundesarbeitsministerium zum Widerspruchsverfahren erklärt. Der Widerspruch sollte auf einem zulässigen Weg entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht und sein Eingang nachweisbar gesichert werden.
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung führt für sich genommen noch nicht zur Auszahlung. Fehlt Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG infrage.
Dafür müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden, etwa durch Bescheide, aktuelle Kontoauszüge und Belege über fällige Wohnkosten.
Praxisbeispiel: Zwei Behörden verweisen aufeinander
Sabine ist 54 Jahre alt, lebt allein und hat weder Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. Das Jobcenter lehnt ihren Weiterbewilligungsantrag ab, weil es sie für voll erwerbsgemindert hält. Das Sozialamt widerspricht dieser Einschätzung, während die abschließende Klärung noch aussteht.
Sabine legt fristgerecht Widerspruch gegen die Ablehnung ein und verlangt unter Hinweis auf § 44a SGB II die weitere Leistungserbringung. Weil ihr Geld nicht für den Lebensunterhalt reicht, beantragt sie zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, darf das Jobcenter die Zahlung im laufenden gesetzlichen Klärungsverfahren nicht allein mit dem Hinweis auf die streitige Erwerbsfähigkeit verweigern.
Drei Fragen und Antworten zur Ablehnung durch das Jobcenter
Muss das Sozialamt zahlen, sobald das Jobcenter ablehnt?
Nein, dafür müssen die Voraussetzungen einer Leistung nach dem SGB XII erfüllt sein. Bei einer fehlerhaften Ablehnung bleibt der Anspruch gegen das Jobcenter bestehen. Wohngeld oder Kinderzuschlag können je nach Situation gesondert zu prüfen sein.
Darf das Jobcenter mich wegen einer Krankschreibung zum Sozialamt schicken?
Eine Krankschreibung allein belegt keine volle Erwerbsminderung. Die Erwerbsfähigkeit muss nach den gesetzlichen Kriterien geklärt werden. Bei einem Streit zwischen den Leistungsträgern schützt § 44a SGB II unter seinen Voraussetzungen vor einer Zahlungslücke.
Was hilft, wenn bis zur Entscheidung kein Geld mehr da ist?
Die akute Notlage sollte dem Jobcenter sofort nachweisbar mitgeteilt und eine kurzfristige Entscheidung verlangt werden. Je nach Streitlage kommen vorläufige Leistungen und ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage. Die Widerspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid muss unabhängig davon beachtet werden.




