Streit um 300-Euro-Pauschale: Arbeitnehmer scheitert vor dem BFH

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Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Regelung mit Urteil vom 11. Juni 2026 für verfassungsgemäß erklärt.

Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung: Die Pauschale kann nicht allein mit dem Einwand aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgerechnet werden, ihre Besteuerung verstoße gegen das Grundgesetz. Wie viel von den 300 Euro tatsächlich verblieb, hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.

Arbeitnehmer klagte gegen die Besteuerung

Der Kläger hatte im gesamten Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus.

Das Finanzamt übernahm die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn in die Einkommensteuerfestsetzung. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen, die 300 Euro herauszurechnen und die festgesetzte Steuer entsprechend zu senken.

Nach einem erfolglosen Einspruch wies zunächst das Finanzgericht Münster seine Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.

Gesetz ordnet die Steuerpflicht ausdrücklich an

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 119 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach war die Energiepreispauschale bei Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2022 als Einnahme nach § 19 EStG zu berücksichtigen.

Die Zahlung musste nicht zusätzlich die üblichen Voraussetzungen für Arbeitslohn erfüllen. Der Gesetzgeber hatte ihre steuerliche Behandlung ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelt.

Das vollständige BFH-Urteil VI R 15/24 ist in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar.

Warum der BFH keine Verfassungsverstöße sieht

Der Kläger hielt § 119 EStG aus formellen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht.

Bei der Energiepreispauschale handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine freiwillige staatliche Zuwendung. Der Gesetzgeber durfte bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Nettohöhe die Unterstützung gewährt wurde.

Die Steuerpflicht war von Beginn an Teil des Entlastungskonzepts. Der einheitliche Ausgangsbetrag von 300 Euro bedeutete deshalb nicht, dass alle Empfänger den vollen Betrag behalten sollten.

Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erkannte der BFH nicht. Bei freiwilligen staatlichen Leistungen darf der Gesetzgeber unterschiedliche Empfängergruppen bilden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Persönlicher Steuersatz beeinflusste die Nettoentlastung

Die Energiepreispauschale war als sogenannte Nettosubvention ausgestaltet. Durch die Besteuerung fiel die tatsächliche Entlastung je nach Einkommen unterschiedlich hoch aus.

Für Beschäftigte mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften fiel möglicherweise keine oder nur eine geringe zusätzliche Einkommensteuer an. Bei höheren Einkünften verringerte sich der verbleibende Betrag im Grundsatz stärker.

Diese Abstufung hielt der Bundesfinanzhof für sachlich gerechtfertigt. Menschen mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten regelmäßig einen größeren Anteil der Unterstützung behalten.

Weitere Informationen zur Berechnung bietet unser Beitrag zum persönlichen Einkommensteuersatz.

Wie viel von den 300 Euro übrig blieb

Der konkrete Nettobetrag lässt sich nicht allein anhand der Höhe des Bruttoeinkommens bestimmen. Auch abziehbare Aufwendungen, Freibeträge, Familienstand und Veranlagungsart können das steuerliche Ergebnis beeinflussen.

Die folgende Tabelle zeigt deshalb lediglich eine vereinfachte Modellrechnung:

Angenommener Steuersatz auf die zusätzlichen 300 Euro Vereinfachter Betrag nach Einkommensteuer
0 Prozent 300 Euro
20 Prozent rund 240 Euro
30 Prozent rund 210 Euro
42 Prozent rund 174 Euro

Die Berechnung berücksichtigt weder Kirchensteuer noch einen möglicherweise anfallenden Solidaritätszuschlag. Sie lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die tatsächliche Mehrsteuer eines einzelnen Beschäftigten zu.

Keine Beiträge zur Sozialversicherung

Obwohl die Energiepreispauschale steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde, war sie keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Auf die 300 Euro fielen daher keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.

Bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber wurde die Pauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Auszahlung allein führte grundsätzlich noch nicht zu einer Pflicht, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Wurde die Pauschale erst über die Einkommensteuererklärung gewährt, war sie ebenfalls dem Steuerjahr 2022 zuzuordnen. Dies galt auch bei einer späteren Auszahlung durch das Finanzamt.

Weitere Einzelheiten enthält der amtliche Fragenkatalog zur Energiepreispauschale.

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Ausnahme für pauschal besteuerte Beschäftigte

Nicht jede ausgezahlte Energiepreispauschale gehörte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. § 119 Absatz 1 Satz 2 EStG sah eine Ausnahme für Beschäftigte vor, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen.

Davon konnten unter anderem geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte erfasst sein. Voraussetzung war, dass im Jahr 2022 keine weiteren Einkünfte vorlagen, die zu einer anderen steuerlichen Behandlung der Pauschale führten.

Der BFH hielt diese Begünstigung für sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber durfte ausschließlich pauschal besteuerte Beschäftigte als besonders unterstützungsbedürftige Personengruppe behandeln.

Der Wortlaut der Ausnahme kann in § 119 EStG nachgelesen werden. Ergänzende Hinweise bietet unser Überblick zu Steuern und Abgaben beim Minijob.

Folgen für Steuerbescheide und offene Einsprüche

Ein Einspruch, der ausschließlich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gestützt wird, dürfte nach dem BFH-Urteil regelmäßig keinen Erfolg mehr haben. Die Finanzverwaltung kann sich bei der Bearbeitung entsprechender Fälle auf die höchstrichterliche Entscheidung berufen.

Anders kann es aussehen, wenn die Pauschale doppelt erfasst, gar nicht gewährt oder einer falschen Person zugerechnet wurde. Solche Fehler betreffen nicht die vom BFH bestätigte Verfassungsmäßigkeit, sondern die korrekte Anwendung der Vorschriften im Einzelfall.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob die Zahlung in ihrem Steuerbescheid für 2022 richtig und nur einmal berücksichtigt wurde. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist eine Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Hinweise zu Fristen und Verfahrenswegen enthält unser Ratgeber zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Bei der Prüfung kann außerdem unser Beitrag zur Lohnsteuerbescheinigung helfen.

Rentnerverfahren noch nicht entschieden

Das Urteil VI R 15/24 betrifft die Besteuerung der an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG. Es beantwortet nicht, ob die gesonderte Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ebenfalls verfassungsgemäß besteuert wurde.

Dazu ist beim Bundesfinanzhof ein eigenes Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 27/25 anhängig. Geprüft wird, ob die Besteuerung der Rentner-Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Der Ausgang des Arbeitnehmerverfahrens lässt sich deshalb nicht automatisch auf Rentner übertragen. Informationen bietet die Seite zum anhängigen BFH-Verfahren X R 27/25 sowie unser Beitrag zur Energiepreispauschale für Rentner.

Beispiel aus der Praxis

Eine Angestellte erhielt die Energiepreispauschale im September 2022 über ihren Arbeitgeber. Die Zahlung war bereits in dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn enthalten.

Bei der Prüfung ihres Steuerbescheids stellt die Beschäftigte fest, dass das Finanzamt den übermittelten Bruttoarbeitslohn zusätzlich um 300 Euro erhöht hat. Die Energiepreispauschale wäre damit doppelt als Einnahme berücksichtigt worden.

Das BFH-Urteil hindert die Angestellte nicht daran, sich gegen diesen Doppelansatz zu wenden. Bestätigt wurde lediglich die gesetzliche Steuerpflicht einer korrekt und einmalig erfassten Energiepreispauschale.

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

War die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer steuerfrei?

Bei Beschäftigten mit individuell besteuertem Arbeitslohn war die Energiepreispauschale grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wurde als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung der über den Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil vom 11. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen VI R 15/24.

Können Beschäftigte die 300 Euro nachträglich aus dem Arbeitslohn herausrechnen?

Nicht allein mit der Begründung, die gesetzliche Steuerpflicht sei verfassungswidrig. Eine Berichtigung kann jedoch erforderlich sein, wenn die Pauschale doppelt oder anderweitig fehlerhaft erfasst wurde.

Wie hoch war die tatsächliche Nettoentlastung?

Das hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Je höher die zusätzliche Einkommensteuer ausfiel, desto weniger blieb vom Ausgangsbetrag von 300 Euro übrig.

Fielen auf die Pauschale Sozialversicherungsbeiträge an?

Nein. Die Energiepreispauschale war keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

Galt die Steuerpflicht auch für Minijobber?

Bei Beschäftigten, die im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen, gehörte die Pauschale grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weitere Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit konnten jedoch zu einer steuerpflichtigen Behandlung führen.

Musste wegen der Auszahlung eine Steuererklärung abgegeben werden?

Die Auszahlung durch den Arbeitgeber begründete für sich genommen grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In anderen Fällen konnte eine Steuererklärung notwendig sein, um die Pauschale nachträglich zu erhalten.

Gilt das Urteil auch für Rentner?

Nein. Zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentner ist beim Bundesfinanzhof weiterhin das gesonderte Verfahren X R 27/25 anhängig.