Senioren aufgepasst: Neue Kennzeichnung ab 27. September – was Käufer über Garantie und Gewährleistung wissen müssen
Eine neue Waschmaschine, ein Fernseher oder ein Kühlschrank kann die Haushaltskasse erheblich belasten. Umso ärgerlicher ist es, wenn das Gerät frühzeitig ausfällt und unklar bleibt, wer für die Reparatur aufkommen muss. Ab dem 27. September 2026 sollen einheitliche Hinweise in der Europäischen Union dabei helfen, gesetzliche Ansprüche und zusätzliche Herstellergarantien besser auseinanderzuhalten.
Für Rentnerinnen und Rentner mit begrenztem Einkommen kann das bares Geld bedeuten: Wer seine Rechte kennt, bezahlt eine berechtigte Reklamation nicht vorschnell selbst. Die Neuerung gilt allerdings für Verbraucher unabhängig vom Alter. Sie führt auch nicht automatisch zu einer längeren Garantie für jedes verkaufte Gerät.
Was sich ab dem 27. September 2026 ändert
Künftig müssen Händler mit einer einheitlichen Mitteilung auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen. Daneben gibt es das sogenannte GARAN-Label für bestimmte zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Den Beginn zum 27. September 2026 bestätigt auch die Bundesregierung in ihrer Übersicht zu den gesetzlichen Neuregelungen im September.
Die beiden Informationen erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Der allgemeine Hinweis erklärt Rechte, die beim Verbraucherkauf bereits gesetzlich bestehen.
Das produktbezogene GARAN-Label macht ein zusätzliches Garantieversprechen sichtbar. Eine Einordnung der beiden Zeichen bietet auch der Überblick auf gegen-hartz.de zur neuen Kennzeichnung für Käufer.
Der Gewährleistungshinweis gilt auch ohne zusätzliche Garantie
Die einheitliche Mitteilung soll im Geschäft und beim Onlinekauf gut sichtbar über die gesetzlichen Mängelrechte informieren. Im Laden kommt dafür beispielsweise ein Aushang an der Kasse infrage; es muss deshalb nicht auf jeder Waschmaschine ein eigener Gewährleistungsaufkleber kleben.
Die EU-Durchführungsverordnung zur Gestaltung der Hinweise sieht für die gedruckte Mitteilung mindestens das Format A4 vor.
Der Hinweis erläutert unter anderem, welche Abhilfe Käufer bei mangelhafter Ware verlangen können. Ein QR-Code führt zu ergänzenden Informationen über die Verbraucherrechte. Wer kein Smartphone verwendet, verliert dadurch selbstverständlich keine gesetzlichen Ansprüche.
Gewährleistung: Bei mangelhafter Ware ist der Verkäufer zuständig
Wer als Privatperson ein neues Haushaltsgerät bei einem gewerblichen Händler kauft, hat bei einem Mangel gesetzliche Rechte gegenüber diesem Verkäufer.
Die Ansprüche verjähren in Deutschland bei solchen Waren grundsätzlich nach zwei Jahren ab Ablieferung, wie § 438 BGB vorsieht. Besondere gesetzliche Regeln können den Fristablauf im Einzelfall verändern.
Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden oder angelegt war. Die Gewährleistung ist deshalb keine Versicherung gegen jede Beschädigung, die irgendwann nach dem Kauf entsteht. Ein durch unsachgemäße Behandlung verursachter Schaden begründet normalerweise keinen entsprechenden Anspruch.
Auch ein abgelaufenes Herstellerversprechen beseitigt die gesetzlichen Rechte gegen den Händler nicht. Hat ein Hersteller beispielsweise nur ein Jahr Garantie eingeräumt, kann danach weiterhin ein Gewährleistungsanspruch bestehen. Der Verkäufer kann seine eigene gesetzliche Verantwortung nicht allein dadurch abstreifen, dass er auf den Kundendienst des Herstellers verweist.
Warum die ersten zwölf Monate besonders wichtig sind
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit der Übergabe ein mangelhafter Zustand, wird beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Diese Beweiserleichterung ergibt sich aus § 477 BGB. Ausnahmen bestehen, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.
Fällt ein neuer Fernseher nach acht Monaten bei normaler Nutzung aus, kann diese Regel die Reklamation deutlich erleichtern. Nach Ablauf des ersten Jahres bestehen die Mängelrechte grundsätzlich weiter, der Nachweis eines schon bei Übergabe vorhandenen Mangels kann jedoch schwieriger werden. Die Zweijahresfrist und die einjährige Beweiserleichterung dürfen deshalb nicht verwechselt werden.
Wann Reparatur, Ersatz oder Geld zurück infrage kommen
Bei berechtigter Reklamation können Käufer zunächst grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Der Verkäufer darf die gewählte Form unter gesetzlichen Voraussetzungen verweigern, etwa wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Nach § 439 BGB trägt er die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
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Gerade bei einer schweren Waschmaschine sollte die Abwicklung deshalb vor einem eigenständig organisierten Transport mit dem Händler geklärt werden. Käufer müssen das Gerät zur Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Einfach eine beliebige Werkstatt zu beauftragen und anschließend die Rechnung weiterzureichen, kann dagegen zu Streit über die Kostenerstattung führen.
Ein Anspruch auf sofortige Auszahlung des Kaufpreises besteht nicht bei jedem Defekt.
Bleibt die Nacherfüllung aus, zeigt sich trotz eines Reparaturversuchs weiterhin ein Mangel oder liegen andere gesetzliche Voraussetzungen vor, kommen weitere Rechte in Betracht. Dazu zählen eine Kaufpreisminderung oder bei einem nicht nur unerheblichen Mangel ein Rücktritt; für Verbraucherkäufe enthält § 475d BGB besondere Regelungen.
Das GARAN-Label gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen
Das neue GARAN-Label kennzeichnet eine Herstellergarantie, die ohne zusätzliche Kosten angeboten wird, das gesamte Produkt erfasst und länger als zwei Jahre dauert. Bietet der Hersteller eine solche Haltbarkeitsgarantie an und stellt er dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung, muss dieser darüber mit der einheitlichen Kennzeichnung informieren. Eine Pflicht, überhaupt eine solche zusätzliche Garantie anzubieten, entsteht dadurch nicht.
Die Kennzeichnung nennt die Garantiedauer in Jahren und ordnet das Versprechen einer Marke und einem bestimmten Modell zu. Nach den Erläuterungen der Europäischen Union zum GARAN-Label reicht eine Garantie auf einzelne Bauteile dafür nicht aus. Zehn Jahre Garantie nur auf den Motor einer Waschmaschine sind daher etwas anderes als eine entsprechend lange Absicherung des vollständigen Geräts.
Auch eine kostenpflichtige Garantieverlängerung erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein deshalb, weil sie mehrere Jahre läuft. Käufer sollten deshalb prüfen, ob das zusätzliche Angebot überhaupt einen Schutz enthält, den sie noch nicht haben. Eine lange Jahreszahl in der Werbung sagt für sich genommen wenig darüber aus, welche Schäden tatsächlich abgesichert sind.
Garantie und Gewährleistung im Vergleich
| Absicherung | Wer ist zuständig? | Was bedeutet sie beim Kauf? |
|---|---|---|
| Gesetzliche Gewährleistung | Der Verkäufer | Gesetzliche Mängelrechte; bei neuen Haushaltsgeräten grundsätzlich zwei Jahre Verjährungsfrist ab Ablieferung. |
| Zusätzliche Garantie | Der jeweilige Garantiegeber | Zusätzliches verbindliches Versprechen mit einem in der Garantie festgelegten Umfang. |
| Haltbarkeitsgarantie mit GARAN-Label | Der Hersteller | Ohne Zusatzkosten, für das gesamte Produkt und länger als zwei Jahre; die Kennzeichnung zeigt die zugesagte Dauer. |
| Kostenpflichtiger Geräteschutz | Der vertraglich benannte Anbieter | Leistungen, Ausschlüsse und mögliche Selbstbeteiligungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. |
Fünf Jahre Garantie bedeuten nicht automatisch sieben Jahre Schutz
Gesetzliche Gewährleistung und zusätzliche Garantie können zeitlich nebeneinander bestehen. Aus einer fünfjährigen Herstellergarantie werden daher nicht automatisch sieben Jahre, indem die gesetzliche Zweijahresfrist hinzugerechnet wird. Beginn und Ende des Garantiezeitraums ergeben sich aus dem konkreten Versprechen.
Eine freiwillig angebotene Garantie ist nach ihrer Erteilung keineswegs unverbindlich. § 443 BGB gibt Käufern zusätzliche Rechte gegenüber dem Garantiegeber, ohne ihre gesetzlichen Ansprüche zu verdrängen. Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird grundsätzlich vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Garantierechte auslöst.
Garantieunterlagen aufbewahren und Reklamationen dokumentieren
Die Garantieerklärung muss verständlich sein und beispielsweise den Garantiegeber, das betroffene Produkt sowie das Verfahren zur Geltendmachung nennen. Nach § 479 BGB muss sie spätestens bei der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das kann etwa ein Papierdokument oder eine speicherbare E-Mail sein.
Für Käufer ist es sinnvoll, Rechnung, Lieferdatum und Garantiebedingungen gemeinsam aufzubewahren. Tritt ein Fehler auf, helfen eine genaue Beschreibung und gegebenenfalls Fotos oder ein kurzes Video bei der Reklamation. Eine schriftliche Nachricht an den zuständigen Händler oder Garantiegeber macht außerdem nachvollziehbar, wann der Defekt gemeldet wurde.
Warum sich die Prüfung gerade bei kleiner Rente lohnt
Wer jeden Monat knapp kalkulieren muss, kann eine Reparatur oder einen Ersatzkauf oft nur schwer finanzieren. Vor einer neuen Ausgabe sollte deshalb geklärt werden, ob der Händler oder ein Garantiegeber den Defekt kostenfrei beheben muss. Auch bei vermeintlich günstigen Zusatzangeboten lohnt es sich, erst die bereits bestehenden Ansprüche zu prüfen.
Dass eine defekte Waschmaschine für Menschen mit wenig Einkommen schnell zum Streitfall werden kann, zeigt auch der Bericht über ein abgelehntes Waschmaschinen-Zuschussbegehren im Bürgergeld. Der dort behandelte sozialrechtliche Fall ersetzt keine Prüfung der eigenen Situation. Er verdeutlicht aber, weshalb Ansprüche aus einem Kaufvertrag nicht vorschnell aufgegeben werden sollten.
Praxisbeispiel: Eine Rentnerin reklamiert ihre Waschmaschine
Die 72-jährige Ingrid kauft im Oktober 2026 eine neue Waschmaschine für 549 Euro; der Hersteller bietet für das ganze Gerät eine kostenlose fünfjährige Haltbarkeitsgarantie mit GARAN-Label an. Nach acht Monaten heizt die Maschine bei normaler Nutzung nicht mehr. In diesem fiktiven Beispiel wendet sich Ingrid mit der Rechnung und einer Fehlerbeschreibung an den Händler und verlangt eine kostenlose Reparatur im Rahmen ihrer gesetzlichen Mängelrechte.
Weil der Fehler innerhalb des ersten Jahres auftritt, kommt ihr grundsätzlich die gesetzliche Beweiserleichterung zugute. Würde ein von der Haltbarkeitsgarantie erfasster Defekt erst im vierten Jahr auftreten, könnte sie sich stattdessen auf das zusätzliche Herstellerversprechen berufen. Das Beispiel zeigt, warum Rechnung und Garantieerklärung unterschiedliche, aber gleichermaßen nützliche Unterlagen sind.




