Benötigen Grundsicherungsbezieher wegen einer kaputten Waschmaschine ein neues Gerät, können sie vom Jobcenter hierfür keinen Zuschuss wegen Mehrbedarfs beanspruchen.
Denn sie können sich das notwendige Geld aus ihrem Regelbedarf ansparen, ohne dass ihr menschenwürdiges Existenzminimum gefährdet ist, stellte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in Schleswig in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21. August 2025 zur Regelbedarfshöhe für das Jahr 2022 fest (Az.: L 6 AS 41/23).
Kläger erst erfolgreich vor dem Sozialgericht Kiel
Der heute 55-jährige Kläger bezieht seit dem Jahr 2013 Hartz-IV-Leistungen sowie mittlerweile das heutige Bürgergeld. Seit 2017 lebt er zur Untermiete in einer Wohnung. Im Dezember 2021 ging seine Waschmaschine kaputt.
Er beantragte bei seinem zuständigen Jobcenter die Übernahme der Anschaffungskosten für eine Waschmaschine in Höhe von 418,95 Euro. Diese hatte er bereits über seinen Untervermieter am 10. November 2021 bestellt.
Er begründete seinen Antrag auf einen Zuschuss damit, dass die Höhe des Regelbedarfs nicht ausreiche, um den Kauf einer neuen Waschmaschine anzusparen. Daher müsse der Kauf als einmaliger Bedarf anerkannt werden.
Waschmaschine kann aus Regelbedarf finanziert werden
Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Langlebige Wirtschaftsgüter wie eine Waschmaschine seien bereits im Regelbedarf enthalten. Dieser basiere hier auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Jahres 2018.
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Bescheid prüfenAnsparen aus dem Regelsatz unrealistisch
Der Kläger hielt ein Ansparen aus dem Regelbedarf für unrealistisch. Die im Regelbedarf enthaltenen Beträge für die Abteilung „Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler und Bügelbedarf“ würden sich auf monatlich 0,40 Euro belaufen. Er müsste dann 1.047 Monate sparen, um sich die Waschmaschine kaufen zu können.
Das Sozialgericht Kiel sprach dem Kläger noch die Übernahme der Kosten als Mehrbedarf zu.
Bereits das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 auf die Gefahr hingewiesen, dass die EVS die Wiederbeschaffung langlebiger Haushaltsgeräte zu niedrig ansetze (Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13).
Ein Darlehen sei nicht möglich. Dieses könne nur gewährt werden, wenn der Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sei. Dies sei aber aufgrund der wenig aussagekräftigen Daten der EVS nicht der Fall.
LSG hob Waschmaschinen Urteil auf
Das LSG hob dieses Urteil auf und wies den Anspruch auf einen Zuschuss für die Waschmaschine zurück. Es liege im hier zu betrachtenden Einzelfall kein unabweisbarer, besonderer Bedarf vor, der einen Zuschuss begründen könne. Bei den Kosten für eine Waschmaschine handele es sich bereits gar nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall.
Gericht lehnt Zuschuss für Ersatzbeschaffung ab
Auch seien in der EVS für das Jahr 2021 für die Abteilung „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung“ insgesamt 26,49 Euro monatlich vorgesehen. Dem Kläger sei es zuzumuten, diesen Gesamtbetrag für das Ansparen einer Waschmaschine zu verwenden, so das LSG.
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar beim Kauf von Haushaltsgroßgeräten auf die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung hingewiesen. Im Ergebnis habe dies aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der Bemessung des Regelbedarfs geführt, so das LSG. fle




