Kindergeld: Tochter bricht Kontakt ab – Mutter muss Tausende Euro zurückzahlen

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Eine Mutter soll Tausende Euro Kindergeld zurückzahlen, obwohl ihre volljährige Tochter den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie nicht darüber informiert hatte, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte. Das schützt vor einer Rückforderung nicht automatisch, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 K 1645/24)

Die Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro zurückgefordert. Im Klageverfahren erkannte sie zwar die Monate August bis Oktober 2022 nachträglich an. Für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 bestätigte das Gericht die Rückforderung jedoch. Entscheidend war nicht, was die Mutter wusste, sondern ob die Tochter die Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich erfüllte.

Kontaktabbruch schützt nicht vor der Kindergeld-Rückforderung

Eltern volljähriger Kinder können also Kindergeld erhalten, obwohl sie kaum noch kontrollieren können, ob ihr Sohn oder ihre Tochter die Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

Im entschiedenen Fall hatte die Mutter Kindergeld ab August 2022 beantragt. Ihre Tochter hatte die Schule beendet und suchte zunächst erfolglos einen Studienplatz. Die Familienkasse bewilligte daraufhin Kindergeld.

Später brach der Kontakt zwischen Mutter und Tochter ab. Die Mutter erklärte der Familienkasse schließlich, sie wolle ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen. Sie könne wegen des fehlenden Kontakts auch keine weiteren Bemühungen ihrer Tochter um einen Ausbildungs- oder Studienplatz nachweisen.

Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld hatte sie an ihre Tochter weitergegeben. Die Tochter hatte allerdings die Suche nach einem Studienplatz längst eingestellt.

Tochter arbeitete Vollzeit statt einen Studienplatz zu suchen

Im Verfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Nach dem Abitur habe sie sich zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet.

Erst Anfang 2025 bewarb sie sich wieder um einen Studienplatz. Damit fehlte für einen erheblichen Zeitraum die entscheidende Voraussetzung für Kindergeld: Die Tochter bemühte sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Die bloße Möglichkeit, später vielleicht wieder studieren zu wollen, genügte nicht.

Für ausbildungsplatzsuchende Kinder reichen Absichten nicht

Eltern können für ein volljähriges Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Das Finanzgericht stellt dabei klar: Es reicht nicht, dass ein Kind grundsätzlich studieren oder eine Ausbildung machen möchte. Es muss sich im jeweiligen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühen.

In der Praxis können deshalb Bewerbungen, Absagen, Registrierungen bei Hochschulen, Bewerbungsportalen oder Ausbildungsbetrieben Belege liefern und über den Anspruch entscheiden. Fehlen solche Bemühungen, kann die Familienkasse Kindergeld rückwirkend streichen.

Die Mutter wusste nichts – trotzdem durfte die Familienkasse Geld zurückfordern

Für die Mutter war bitter, dass sie die veränderte Situation ihrer Tochter nach den Feststellungen des Gerichts selbst nicht kannte. Der Kontakt war abgebrochen. Die Tochter hatte ihr nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte und stattdessen Vollzeit arbeitete.

Die fehlende Kenntnis stand dem Anspruch auf Erstattung jedoch nicht entgegen. Für das Kindergeld kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen.

Das Gericht bestätigte deshalb die Aufhebung des Kindergeldes für den noch streitigen Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.

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Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro verlangt

Ursprünglich hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für August 2022 bis Januar 2024 auf und verlangte insgesamt 4.345 Euro zurück.

Im Gerichtsverfahren korrigierte sie ihre Entscheidung teilweise. Für August bis Oktober 2022 erkannte sie den Anspruch doch noch an. Dieser Teil des Rechtsstreits erledigte sich deshalb.

Das Finanzgericht bestätigte die Rückforderung nicht für den gesamten ursprünglichen Zeitraum, sondern für November 2022 bis Januar 2024.

Das sollten Eltern volljähriger Kinder beachten

Sobald Kindergeld wegen Ausbildung, Studium oder einer erfolglosen Ausbildungsplatzsuche weiterläuft, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch bestehen.

Riskant wird es, wenn Ihr erwachsenes Kind auszieht oder der Kontakt schwieriger wird. Können Sie nicht mehr feststellen, ob es sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Kindergeldanspruch weiterbesteht.

Fordert die Familienkasse Nachweise, sollten Sie reagieren. Lassen sich Bewerbungsbemühungen nicht belegen, droht eine rückwirkende Aufhebung.

Der aktuelle Fall zeigt allerdings auch: Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist, sollten Sie Zeitraum und Höhe genau kontrollieren. Hier gab die Familienkasse während des Prozesses für drei Monate nach.

Gericht verschonte die Mutter von den Gerichtskosten

Ganz unberücksichtigt ließ das Finanzgericht die außergewöhnliche familiäre Situation nicht.

Obwohl die Mutter mit ihrer Klage gegen die verbleibende Rückforderung scheiterte, erhob das Gericht keine Gerichtskosten. Es berücksichtigte dabei die familiäre Situation und außerdem, dass die Familienkasse nicht darauf hingewirkt hatte, die Tochter selbst zur Mitwirkung zu bewegen.

Das ändert zwar nichts am Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum. Es zeigt aber, dass das Gericht durchaus zwischen der objektiven Rückforderung und einem persönlichen Verschulden der Mutter unterschied.

FAQ: Rückzahlung von Kindergeld bei Volljährigen

Muss ich Kindergeld zurückzahlen, wenn mein erwachsenes Kind mir Änderungen verschweigt?

Das kann passieren. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich bestanden. Fehlende Kenntnis schützt nicht automatisch vor einer Rückforderung.

Reicht es, wenn mein Kind sagt, dass es einen Studienplatz sucht?

Nein. Bei einem ausbildungsplatzsuchenden Kind müssen ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz vorliegen und im Streitfall nachweisbar sein.

Kann ich mich gegen eine Rückforderung der Familienkasse wehren?

Ja. Prüfen Sie insbesondere den Rückforderungszeitraum und die tatsächlichen Voraussetzungen für jeden einzelnen Monat. Im vorliegenden Verfahren erkannte die Familienkasse drei Monate nachträglich doch noch an.

Quellen

beck-aktuell: Fehlender Kontakt zur Tochter schützt nicht vor Rückforderung, 02.09.2026 (beck-aktuell)
Finanzgericht Baden-Württemberg: Pressemitteilung Nr. 5/2026 vom 02.09.2026 zum Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (Finanzgericht BW)
NWB: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (NWB Datenbank)