Betriebsrente jahrelang zu niedrig: BAG spricht Rentner 4.614 Euro Nachzahlung zu

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4.614,55 Euro brutto muss ein Arbeitgeber einem Rentner nachzahlen, weil dessen Betriebsrente über Jahre zu niedrig berechnet wurde. Hinzu kommen Zinsen. Besonders wichtig für andere Betriebsrentner: Das Bundesarbeitsgericht zog für die richtige Berechnung nicht nur den Wortlaut einer alten Versorgungsordnung heran.

Entscheidend war auch, wie der Arbeitgeber diese Regelung jahrzehntelang selbst angewendet hatte.

Das Urteil kann deshalb für Rentner wichtig sein, deren Betriebsrente auf älteren Versorgungszusagen, Gesamtzusagen oder betrieblichen Versorgungsordnungen beruht. Wer eine geänderte oder gekürzte Berechnung einfach hinnimmt, könnte Geld verlieren. (3 AZR 100/25).

Arbeitgeber änderte die Berechnung der Betriebsrente

Der Kläger, Jahrgang 1945, hatte von 1976 bis 1992 beim Arbeitgeber beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger gearbeitet. Grundlage seiner betrieblichen Altersversorgung war ein Versorgungsstatut aus dem Jahr 1953 in der Fassung von 1977.

Die Versorgung orientierte sich an den Bezügen bayerischer Beamter. Der Arbeitgeber berechnete die Betriebsrente über viele Jahre nach einem Verfahren, bei dem Veränderungen der gesetzlichen Rente und der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berücksichtigt wurden.

Stiegen die Dienstbezüge, erhöhte sich grundsätzlich auch die Berechnung der Betriebsrente. Stieg dagegen die gesetzliche Rente, konnte die Betriebsrente sinken. Diese sogenannte Gesamtrentenfortschreibung praktizierte der Arbeitgeber seit Beginn des Rentenbezugs über viele Jahre.

Dann änderte er seine Vorgehensweise. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahr 2020 stellte der Arbeitgeber die bisherige Berechnung um.

Statt die Betriebsrente wie zuvor fortzuschreiben, orientierte er sich nun im Wesentlichen an der Anpassungsprüfung nach § 16 Betriebsrentengesetz und einer im Versorgungsstatut geregelten Mindestgarantie.

Für den Rentner im konkreten Fall bedeutete die Umstellung weniger Geld.

Rentner akzeptiert nicht die neue Berechnung

Der Kläger hielt die neue Berechnung für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Arbeitgeber weiterhin die jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge seiner eigenen Besoldungsordnung zugrunde legen. Damit hatte er beim Bundesarbeitsgericht weitgehend Erfolg.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente weiterhin auf Grundlage der jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11, berechnen muss.

Für Januar 2020 bis einschließlich Oktober 2024 ergab sich daraus eine Differenz von 4.614,55 Euro brutto. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Zinsen zahlen.

4.614,55 Euro Nachzahlung wegen falscher Berechnung

Allein für Januar 2021 bis Juni 2022 fehlten dem Rentner insgesamt 1.873,98 Euro. Für Dezember 2022 bis März 2023 kamen 533,36 Euro hinzu.

Von April 2023 bis Oktober 2024 ergab sich eine weitere Differenz von 1.521,26 Euro. Zusammen mit den vorherigen Zeiträumen errechnete das BAG 4.614,55 Euro brutto.

Der Fall zeigt auch, wie sich monatliche Abweichungen summieren können. Bei einer Betriebsrente, die über Jahre oder Jahrzehnte gezahlt wird, können Differenzen von einigen Dutzend Euro pro Monat mehrere Tausend Euro ausmachen.

Jahrzehntelange Berechnungspraxis wird zum wichtigen Beweispunkt

Der wichtigste Teil des Urteils reicht über die konkrete Nachzahlung hinaus. Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass eine Praxis über Jahrzehnte eine Rolle spielt, wenn es um das Auslegen einer Versorgung geht.

Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber diese Regelung selbst als Gesamtzusage erteilt hat.  Im konkreten Fall hatten der Arbeitgeber und sein Rechtsvorgänger die Versorgungsbezüge über Jahrzehnte entsprechend der Entwicklung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhöht. Das sprach nach Auffassung des BAG für die vom Rentner verlangte Auslegung.

Für Betroffene ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Nicht nur die aktuelle Berechnung oder einzelne Sätze aus einer alten Versorgungsordnung können entscheidend sein. Auch frühere Abrechnungen und die gebräuchliche Methode des Arbeitgebers sind bedeutend.

Alte Versorgungsordnung steht nicht isoliert

Der Arbeitgeber berief sich auf eine Klausel, nach der Änderungen der Besoldung keinen Einfluss auf bereits laufende Versorgungsleistungen haben sollten. Auf den ersten Blick sprach diese Formulierung gegen den Rentner.

Das BAG betrachtete die Klausel jedoch im Zusammenhang mit der gesamten Versorgungsordnung. Dabei unterschied das Gericht zwischen einer garantierten Mindestversorgung und der regulären Berechnung der laufenden Versorgung.

Die Klausel, auf die sich der Arbeitgeber berief, regelte nach der Auslegung des Gerichts vor allem die Mindestversorgung. Daraus folgte nicht, dass auch die reguläre Betriebsrente aus der bisherigen dynamischen Berechnung herausfiel.

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Damit scheiterte der Versuch, eine einzelne Formulierung aus der alten Versorgungsordnung gegen die langjährige Berechnung zu stellen.

Selbst eine unklare Versorgungszusage kann zugunsten des Rentners ausgelegt werden

Das BAG setzte noch einen weiteren wichtigen Punkt. Selbst wenn man die Versorgungsordnung anders lesen und zwei vertretbare Auslegungen für möglich halten würde, hätte das dem Arbeitgeber nicht geholfen. Dann käme die sogenannte Unklarheitenregel des § 305c Absatz 2 BGB ins Spiel.

Bei mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nicht ausräumbare Zweifel grundsätzlich zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat.

Da das Versorgungsstatut im konkreten Fall als Gesamtzusage und damit als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln war, hätte auch dieser Weg zu dem für den Rentner günstigeren Ergebnis geführt.

Welche Betriebsrentner ihre Berechnung jetzt prüfen sollten

Besonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihr früherer Arbeitgeber seine Berechnung während des Rentenbezugs geändert hat.

Das gilt ebenso, wenn Ihre Versorgung auf einer alten Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder Gesamtzusage beruht und der Arbeitgeber diese Regelung früher anders angewendet hat als heute.

Vergleichen Sie deshalb ältere Rentenabrechnungen mit den aktuellen Zahlungen. Prüfen Sie, welche Berechnung der Arbeitgeber früher verwendet hat und ob Steigerungen bestimmter Gehälter, Tarife, Beamtenbezüge oder anderer Bezugsgrößen in Ihre Betriebsrente eingeflossen sind.

Auch Schreiben des Arbeitgebers zum Beginn der Betriebsrente, ältere Anpassungsmitteilungen und Berechnungsblätter können wichtig sein. Gerade eine gleichförmige Praxis über viele Jahre kann nach dem neuen BAG-Urteil für die Auslegung der ursprünglichen Versorgungszusage sprechen.

Arbeitgeber forderte sogar Geld vom Rentner zurück

Der Fall hatte für den Kläger noch eine weitere brisante Seite. Der Arbeitgeber wollte nicht nur die höhere Betriebsrente abwehren, sondern verlangte im Wege einer Widerklage 1.427,22 Euro vom Rentner zurück.

Der Arbeitgeber war der Ansicht, zwischen Januar 2021 und Juni 2022 zu viel gezahlt zu haben. Auch damit scheiterte er. Nachdem sich die Berechnung des Rentners im entscheidenden Punkt durchgesetzt hatte, blieb die Widerklage ohne Erfolg.

Der Kläger musste also nicht 1.427,22 Euro zurückzahlen, sondern erhielt umgekehrt 4.614,55 Euro brutto plus Zinsen zugesprochen.

Nachzahlungen können an Verjährungsfristen scheitern

Wer eine falsche Berechnung seiner Betriebsrente vermutet, sollte nicht jahrelang abwarten. § 18a Betriebsrentengesetz unterscheidet zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Rentenzahlungen.

Während für den grundlegenden Leistungsanspruch eine 30-jährige Verjährungsfrist vorgesehen ist, unterliegen die einzelnen laufenden Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Zusätzlich können je nach Versorgungsregelung tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen eine Rolle spielen. Betroffene sollten mögliche Differenzen deshalb frühzeitig prüfen und ihre Ansprüche gegebenenfalls nachweisbar geltend machen.

Aus dem BAG-Urteil folgt nicht, dass Betriebsrentner beliebig weit rückwirkend sämtliche zu niedrigen Zahlungen zurückverlangen können.

Das sollten Sie bei einer verdächtig niedrigen Betriebsrente prüfen

Entscheidend sind zunächst Ihre ursprüngliche Versorgungszusage und sämtliche späteren Fassungen der Versorgungsordnung. Vergleichen Sie anschließend alte und neue Rentenabrechnungen und achten Sie darauf, ob sich die Berechnungsmethode verändert hat.

Besonders aussagekräftig können Unterlagen sein, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber über viele Jahre bestimmte Erhöhungen regelmäßig weitergegeben hat. Bewahren Sie außerdem Mitteilungen über Rentenanpassungen und Berechnungsblätter auf.

Hat der Arbeitgeber die Berechnung plötzlich geändert, sollten Sie sich schriftlich erklären lassen, auf welche konkrete Vorschrift der Versorgungsordnung er sich stützt und wie sich die neue Rentenhöhe rechnerisch ergibt.

Das BAG-Urteil zeigt: Bei alten Versorgungssystemen entscheidet nicht zwingend die heutige Interpretation des Arbeitgebers. Seine eigene frühere Praxis kann gegen ihn sprechen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 100/25
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), §§ 16, 18a