Verweigert ein Vermieter eine von der Wohngeldbehörde verlangte Auskunft, kann bei vorsätzlichem Handeln ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro drohen. Auch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben können geahndet werden.
Menschen, die Wohngeld beantragen, sollten ihren Antrag trotzdem rechtzeitig einreichen. Eine fehlende Vermieterbescheinigung kann die Bearbeitung verzögern, verhindert den Antrag aber nicht automatisch.
Wichtig ist: Die private Bitte eines Mieters löst noch kein Bußgeld nach dem Wohngeldgesetz aus. Dafür muss die Wohngeldbehörde selbst die notwendigen Angaben verlangen.
Wohngeldbehörde darf den Vermieter direkt anschreiben
Nach § 23 Absatz 3 Wohngeldgesetz muss der Empfänger der Miete auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft geben. Die Anfrage darf sich auf die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie auf weitere Umstände des Miet- oder Nutzungsverhältnisses beziehen.
Das Gesetz spricht vom Empfänger der Miete und nicht ausschließlich vom Vermieter. Auskunftspflichtig können deshalb auch eine Wohnungsbaugesellschaft oder bei einer Untervermietung der Hauptmieter sein.
Erlaubt sind nur Fragen, die für die Prüfung des Wohngeldanspruchs benötigt werden. Fragen ohne erkennbaren Bezug zum Wohngeldverfahren sind nicht zulässig.
Die Auskunftspflicht hat zudem gesetzliche Grenzen. Über § 23 Absatz 5 WoGG gelten unter anderem die Regelungen des § 65 SGB I entsprechend.
Eine Auskunft kann beispielsweise unzumutbar oder unverhältnismäßig sein. Grenzen bestehen auch, wenn die Antwort für den Befragten oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens auslösen würde.
Warum die Miete aufgeschlüsselt werden muss
Für die Wohngeldberechnung reicht die Angabe einer Gesamtmiete häufig nicht aus. Die Behörde muss erkennen können, welche Beträge auf die Kaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten oder andere Leistungen entfallen.
Nach § 9 WoGG gehören die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Stattdessen fließt eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung ein.
Auch Haushaltsenergie, Garagen- und Stellplatzkosten sowie bestimmte Pflege-, Betreuungs- oder Notrufleistungen bleiben bei der Ermittlung der Miete außer Betracht. Deshalb darf die Wohngeldbehörde eine genaue Aufteilung verlangen.
| Auskunftspflichtige Person oder Stelle | Welche Angaben verlangt werden dürfen |
|---|---|
| Empfänger der Miete | Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie weitere notwendige Angaben zum Miet- oder Nutzungsverhältnis |
| Arbeitgeber eines Haushaltsmitglieds | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst |
| Haushaltsmitglieder und andere Mitbewohner | Für den Wohngeldanspruch notwendige persönliche und wirtschaftliche Angaben |
Auch Arbeitgeber können deshalb unmittelbar von der Wohngeldbehörde angeschrieben werden. Die Anfrage muss sich auf Angaben beschränken, die für das Wohngeldverfahren benötigt werden.
Wann ein Bußgeld von 2.000 Euro droht
Nach § 37 WoGG handelt ordnungswidrig, wer eine verlangte Auskunft vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erteilt. Zuständig für das Bußgeldverfahren ist die Wohngeldbehörde.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind bis zu 2.000 Euro möglich. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Vermieter ein amtliches Schreiben bewusst ignoriert oder absichtlich falsche Mietangaben übermittelt.
Bei leichtfertigem Verhalten liegt der Höchstbetrag grundsätzlich niedriger. Da Leichtfertigkeit eine Form der Fahrlässigkeit ist, halbiert § 17 Absatz 2 OWiG den Höchstbetrag regelmäßig auf 1.000 Euro.
Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerer Weise missachtet. Ein entschuldbares Versehen oder eine geringfügige Verspätung führt daher nicht automatisch zu einem Bußgeld.
Die Behörde muss das Verschulden und die weiteren Umstände des Einzelfalls prüfen. Das verhängte Bußgeld wird nicht an den Mieter ausgezahlt und erhöht auch nicht dessen Wohngeldanspruch.
Antrag trotz fehlender Vermieterbescheinigung stellen
Eine verweigerte Mietbescheinigung führt nicht zwangsläufig zur Ablehnung des Wohngeldantrags. Häufig lassen sich die benötigten Angaben durch den Mietvertrag, Vertragsnachträge, Mieterhöhungsschreiben, Betriebskostenabrechnungen und Zahlungsnachweise belegen.
Betroffene sollten der Wohngeldbehörde schriftlich mitteilen, welche Angaben fehlen und dass der Vermieter die Mitwirkung verweigert. E-Mails, Briefe oder andere Nachweise über die erfolglose Anfrage sollten aufbewahrt werden.
Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht aus, darf die Behörde den Empfänger der Miete selbst anschreiben. Bleiben notwendige Tatsachen dennoch ungeklärt, kann sich die Bearbeitung verzögern oder der Nachweis des Wohngeldanspruchs scheitern.
Auch verlangte Kontoauszüge sollten im rechtmäßig geforderten Umfang und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden. Die fehlende Mitwirkung des Vermieters befreit Antragsteller nicht von ihren eigenen Pflichten.
Warum der Antragsmonat wichtig ist
Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Wohngeldanspruch muss allerdings bereits in diesem Monat bestanden haben.
Wer wegen der fehlenden Vermieterbescheinigung bis zum folgenden Monat wartet, kann dadurch einen Monat Wohngeld verlieren. Der Antrag sollte daher mit den bereits vorhandenen Unterlagen eingereicht werden.
Fehlende Nachweise können anschließend innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ergänzt werden. Die Wohngeldstelle sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Auskunft der Vermieter verweigert.
Besondere Regeln gelten nach der Ablehnung bestimmter Sozialleistungen. Wann dadurch rückwirkendes Wohngeld möglich ist, hängt von einer zusätzlichen Antragsfrist ab.
Kapitalerträge dürfen nur unter engen Bedingungen abgefragt werden
Eine besondere Anfrage zu Kapitalerträgen ist nicht allein wegen fehlender Mietunterlagen erlaubt. Aus einem Datenabgleich nach § 33 WoGG muss sich der Verdacht ergeben oder bereits feststehen, dass Wohngeld rechtswidrig bezogen wurde oder wird.
Zusätzlich muss das betroffene Haushaltsmitglied bei der Ermittlung der Kapitalerträge nicht oder nicht vollständig mitwirken. Muss rechtswidrig bezogenes Wohngeld zurückgezahlt werden, sollen die Kosten dieser Auskunft in der Regel von der Person erhoben werden, die das Wohngeld erstatten muss.
Fragen und Antworten zur Mietauskunft beim Wohngeld
Muss der Vermieter jede private Mietbescheinigung ausfüllen?
Nein, nicht jede private Anfrage des Mieters führt zu einer bußgeldbewehrten Auskunftspflicht nach dem Wohngeldgesetz. Verlangt die Wohngeldbehörde notwendige Angaben, muss der Empfänger der Miete grundsätzlich antworten.
Wann drohen bis zu 2.000 Euro Bußgeld?
Der Höchstbetrag von 2.000 Euro kommt bei einem vorsätzlichen Verstoß in Betracht. Bei leichtfertigem Verhalten liegt der Höchstbetrag grundsätzlich bei 1.000 Euro.
Kann Wohngeld ohne Vermieterbescheinigung bewilligt werden?
Ja, wenn sich die benötigten Angaben aus anderen verlässlichen Unterlagen ergeben. Ob Mietvertrag, Abrechnungen und Zahlungsnachweise ausreichen, prüft die Wohngeldbehörde im Einzelfall.
Sollten Betroffene mit dem Antrag bis zur Antwort des Vermieters warten?
Nein. Der Antrag sollte rechtzeitig eingehen, weil der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Antragsmonat beginnt.
Können auch Arbeitgeber mit einem Bußgeld belegt werden?
Ja, wenn sie ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorsätzlich oder leichtfertig missachten. Auch falsche, unvollständige und verspätete Angaben können geahndet werden.
Darf die Wohngeldbehörde ohne Weiteres bei der Bank nachfragen?
Nein. Eine besondere Anfrage zu Kapitalerträgen setzt Hinweise aus einem Datenabgleich und eine fehlende oder unvollständige Mitwirkung des Haushaltsmitglieds voraus.




