Rente: Rentenalter soll weiter steigen: Welche Jahrgänge die Reform zuerst trifft

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Nach der Rente mit 67 könnte die nächste Anhebung des Rentenalters bereits vorbereitet werden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 nicht mehr dauerhaft bei 67 Jahren einzufrieren, sondern an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Nach der derzeitigen Modellrechnung könnte das ungefähr sechs zusätzliche Monate innerhalb von zehn Jahren bedeuten. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem geltenden Rentenrecht und dem Reformvorschlag: Noch ist für keinen Jahrgang eine Regelaltersgrenze oberhalb von 67 Jahren gesetzlich beschlossen.

Nach geltendem Recht bleibt es zunächst bei der Rente mit 67

Das bestehende Rentenrecht sieht weiterhin die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor. Der Geburtsjahrgang 1964 ist der erste Jahrgang, für den die volle Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

Für alle später Geborenen steht derzeit ebenfalls die Altersgrenze von 67 Jahren im Gesetz. Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, erreicht sie im Jahr 2032, der Jahrgang 1970 im Jahr 2037.

Welche Möglichkeiten daneben für die unmittelbar betroffenen Jahrgänge bestehen, zeigt auch unser Beitrag zur Rente für die Jahrgänge 1964 und 1965.

Rentenkommission will ab Jahrgang 1965 eine neue Berechnung

Genau an diesem Punkt setzt der Vorschlag der Alterssicherungskommission an. Nach Abschluss der bisherigen Anhebung soll die Regelaltersgrenze ab 2032 bei weiter steigender Lebenserwartung erneut steigen.

Der Bericht der Kommission nennt ausdrücklich die Geburtsjahrgänge 1965 und jünger. Damit wäre der Jahrgang 1965 nach dem derzeitigen Vorschlag grundsätzlich der erste Jahrgang, für den eine neue Altersgrenze oberhalb der heutigen Vorgaben denkbar wäre.

Wie viele zusätzliche Wochen oder Monate tatsächlich bereits für 1965 gelten könnten, steht allerdings noch nicht fest. Eine gesetzliche Staffelung für einzelne Geburtsjahrgänge gibt es bislang nicht.

Ein Jahr mehr Lebenserwartung soll acht Monate längeres Arbeiten bedeuten

Die Kommission schlägt einen festen Mechanismus vor. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen davon acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.

Das entspricht einem Verhältnis von zwei zu eins. Die Menschen würden bei einer steigenden Lebenserwartung damit nicht die gesamte zusätzliche Lebenszeit länger arbeiten, ein größerer Teil des Zugewinns würde aber vor dem Rentenbeginn liegen.

Nach den derzeitigen mittleren Annahmen zur Lebenserwartung ergibt sich daraus ungefähr ein halbes Jahr zusätzliches Rentenalter innerhalb von zehn Jahren. Aus 67 Jahren könnten somit etwa 67 Jahre und sechs Monate werden.

Diese Jahrgänge könnten zuerst von der Anhebung betroffen sein

Wie eine solche Anhebung konkret auf einzelne Jahrgänge verteilt wird, ist bisher offen. Um die Größenordnung verständlich zu machen, lässt sich die Modellannahme von sechs zusätzlichen Monaten innerhalb von etwa zehn Jahrgängen rechnerisch gleichmäßig verteilen.

Die folgende Tabelle ist deshalb ausdrücklich keine bereits beschlossene Rententabelle. Sie zeigt lediglich, wie eine annähernd gleichmäßige Umsetzung der von der Kommission genannten Modellgröße aussehen könnte.

Geburtsjahrgang Geltendes Recht Vereinfachte Modellrechnung
1964 67 Jahre 67 Jahre – bisheriger Abschluss der Anhebung
1965 67 Jahre etwa 67 Jahre + 1 Monat
1966 67 Jahre etwa 67 Jahre + 1 Monat
1967 67 Jahre etwa 67 Jahre + 2 Monate
1968 67 Jahre etwa 67 Jahre + 2 Monate
1969 67 Jahre etwa 67 Jahre + 3 Monate
1970 67 Jahre etwa 67 Jahre + 4 Monate
1971 67 Jahre etwa 67 Jahre + 4 Monate
1972 67 Jahre etwa 67 Jahre + 5 Monate
1973 67 Jahre etwa 67 Jahre + 5 Monate
1974 67 Jahre etwa 67 Jahre + 6 Monate

Die Monatswerte in der letzten Spalte sind eine rechnerische Veranschaulichung und keine amtliche Staffelung. Der Gesetzgeber könnte bei einer Umsetzung größere Stufen, Übergangsregeln oder einen anderen zeitlichen Verlauf beschließen.

Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollte

Menschen des Jahrgangs 1965 werden nach geltendem Recht im Jahr 2032 regulär 67 Jahre alt. Genau für diesen Zeitpunkt sieht die Kommission den Beginn des neuen Mechanismus vor.

Damit unterscheidet sich dieser Jahrgang vom Jahrgang 1964. Wer 1964 geboren wurde, erreicht 2031 die heute vollständig angehobene Regelaltersgrenze von 67 Jahren und fällt nach dem Kommissionsvorschlag noch nicht in die neue Phase.

Für 1965 Geborene bedeutet dies trotzdem nicht automatisch, dass sie tatsächlich einen Monat oder mehrere Monate länger arbeiten müssen. Erst ein neues Gesetz könnte verbindlich festlegen, ab welchem Geburtsmonat und in welchen Stufen die Grenze steigt.

Für Jahrgang 1974 könnten bereits 67 Jahre und sechs Monate im Raum stehen

Interessanter wird die Modellrechnung für etwas jüngere Versicherte. Wird die von der Kommission angenommene Entwicklung tatsächlich umgesetzt, könnte die Regelaltersgrenze ungefähr um das Jahr 2041 beziehungsweise beim tatsächlichen Rentenzugang um 2042 herum bei 67 Jahren und sechs Monaten angekommen sein.

Rechnerisch wäre damit ungefähr der Jahrgang 1974 in dem Bereich, in dem die vollständigen zusätzlichen sechs Monate sichtbar würden. Der genaue Geburtsmonat und eine spätere gesetzliche Staffelung würden bestimmen, wann die Rente tatsächlich beginnt.

Das Bundesarbeitsministerium weist selbst darauf hin, dass heute nicht vorhergesagt werden kann, wie schnell die Altersgrenze wirklich steigen würde. Entscheidend soll die tatsächliche Entwicklung der Lebenserwartung sein.

Könnte aus der Rente mit 67 später sogar eine Rente mit 68 werden?

Rein mathematisch wäre das möglich, wenn sich die Entwicklung über mehrere Jahrzehnte fortsetzt. Bei jeweils sechs zusätzlichen Monaten innerhalb von ungefähr zehn Jahren wäre nach weiteren zehn Jahren rechnerisch eine Regelaltersgrenze von etwa 68 Jahren erreicht.

Das würde grob Jahrgänge aus der Mitte der 1980er Jahre betreffen. Eine solche Grenze von 68 Jahren ist derzeit jedoch weder beschlossen noch verbindlich von der Kommission für einen bestimmten Geburtsjahrgang festgelegt worden.

Ebenso wäre eine spätere Grenze von 68 Jahren und sechs Monaten oder 69 Jahren nur eine Fortschreibung des Modells. Für Versicherte sollte deshalb immer zwischen einer mathematischen Hochrechnung und einer tatsächlich im Gesetz festgelegten Altersgrenze unterschieden werden.

Die Lebenserwartung soll regelmäßig überprüft werden

Die Kommission will keinen Automatismus schaffen, bei dem das Rentenalter unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung immer weiter steigt. Vielmehr sollen die statistischen Voraussetzungen regelmäßig überprüft werden.

Nach den Empfehlungen könnte der Bundestag oder ein Gremium wie der Sozialbeirat prüfen, ob die Voraussetzungen für die nächste Anhebung noch gegeben sind. Für rentennahe Jahrgänge soll die jeweilige Altersgrenze außerdem mit einem Vorlauf von mindestens fünf Jahren feststehen.

Das ist für die persönliche Rentenplanung wichtig. Beschäftigte sollen nicht erst wenige Monate vor ihrem geplanten Ruhestand erfahren, dass sie länger arbeiten müssen.

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Auch die vorgezogene Rente könnte später beginnen

Die vorgeschlagene Reform betrifft nicht nur die klassische Regelaltersrente. Die Kommission will auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren verändern.

Nach dem derzeitigen Recht ist diese Altersrente grundsätzlich ab 63 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für jüngere Versicherte kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent betragen.

Die Kommission schlägt vor, die früheste Altersgrenze zunächst von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Anschließend soll sie parallel zur Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersgrenze weiterhin ungefähr drei Jahre liegen.

Mehr zu den heute bereits geltenden Unterschieden erklärt unser Beitrag Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964.

Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht zur Diskussion

Noch weitreichender ist ein weiterer Vorschlag der Kommission. Die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren soll nach den Empfehlungen in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden.

Nach aktuellem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 diese Altersrente bei erfüllter Wartezeit mit 65 Jahren ohne Abschlag erhalten. Die Kommission will stattdessen unter anderem besondere Schutzmöglichkeiten für Menschen vorsehen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf kurz vor der Altersrente nicht mehr ausüben können.

Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Reformvorschlag. Die heute bestehenden Ansprüche ändern sich nicht allein dadurch, dass die Kommission eine andere Regelung empfohlen hat.

Für Menschen mit Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen

Von der Regelaltersrente zu unterscheiden ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach aktuellem Recht können Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 65 Jahren in diese Altersrente wechseln.

Mit Abschlägen ist ein Beginn bereits ab 62 Jahren möglich. Der maximale dauerhafte Abschlag beträgt derzeit 10,8 Prozent.

Welche Regeln dabei gelten, erläutert ausführlich unser Beitrag Wann Schwerbehinderte des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente können.

Die Reform ist noch nicht beschlossen

Für Versicherte ist vor allem ein Punkt wichtig: Aus den Empfehlungen der Alterssicherungskommission entsteht nicht automatisch neues Rentenrecht. Bundestag und Bundesrat müssen über entsprechende gesetzliche Änderungen entscheiden, soweit eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.

Die Deutsche Rentenversicherung behandelt die Empfehlungen bislang als Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren. Für eine verbindliche Berechnung des persönlichen Rentenbeginns gilt deshalb weiterhin ausschließlich das derzeitige Gesetz.

Wer heute eine Rentenauskunft erhält und ab 1964 geboren ist, findet dort grundsätzlich weiterhin die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine spätere Reform könnte diese Angaben für jüngere Jahrgänge jedoch verändern.

Beispiel aus der Praxis: Jahrgang 1970

Ein Arbeitnehmer wurde im Juni 1970 geboren. Nach geltendem Recht erreicht er seine Regelaltersgrenze mit 67 Jahren im Juni 2037; je nach den gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn würde die Regelaltersrente anschließend beginnen.

Unterstellt man rein zur Veranschaulichung eine gleichmäßige Umsetzung der Modellrechnung der Rentenkommission, könnte die Altersgrenze für diesen Jahrgang bei ungefähr 67 Jahren und vier Monaten liegen. Der reguläre Ruhestand würde sich damit gegenüber dem heutigen Recht um etwa vier Monate verschieben.

Dieser Arbeitnehmer sollte seine Finanzplanung trotzdem nicht bereits auf diesen Termin ausrichten. Erst eine gesetzlich beschlossene Jahrgangstabelle beziehungsweise der später festgelegte Anpassungsmechanismus würde einen verbindlichen Rentenbeginn ergeben.

Fazit: Ab Jahrgang 1965 beginnt die entscheidende Reformzone

Nach geltendem Recht ist die Situation eindeutig: Der Jahrgang 1964 und alle später Geborenen haben derzeit eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten oder sogar mit 68 Jahren steht momentan nicht im Gesetz.

Der Vorschlag der Alterssicherungskommission würde das ändern. Ab dem Geburtsjahrgang 1965 könnte die Regelaltersgrenze erstmals wieder steigen, wobei die derzeitige Modellrechnung innerhalb von ungefähr zehn Jahren einen Anstieg um rund sechs Monate ergibt.

Für die Jahrgänge 1965 bis etwa 1974 lohnt es sich deshalb besonders, das Gesetzgebungsverfahren zu beobachten. Für jüngere Menschen könnte die Veränderung langfristig noch größer ausfallen, wenn Lebenserwartung und Altersgrenze über mehrere Jahrzehnte nach demselben Verfahren weiter steigen.

Häufige Fragen zum geplanten höheren Rentenalter

Ist die Rente mit 67 bereits abgeschafft?

Nein. Nach geltendem Recht bleibt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Eine darüber hinausgehende Anhebung ist bislang nur vorgeschlagen.

Welcher Jahrgang könnte als erster länger als bis 67 arbeiten müssen?

Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission wäre der Geburtsjahrgang 1965 der erste potenziell betroffene Jahrgang. Wie groß die Anhebung für diesen Jahrgang tatsächlich wäre, steht noch nicht fest.

Wann könnte die Regelaltersgrenze 67 Jahre und sechs Monate erreichen?

Nach der derzeitigen Modellrechnung soll die Grenze innerhalb von ungefähr zehn Jahren um sechs Monate steigen. Beim tatsächlichen Rentenzugang wäre eine Grenze von 67 Jahren und sechs Monaten ungefähr um 2041/2042 denkbar.

Kommt danach automatisch die Rente mit 68?

Nein. Eine Regelaltersgrenze von 68 Jahren ist derzeit nicht gesetzlich beschlossen. Sie wäre lediglich eine mögliche Folge, falls die Lebenserwartung weiter steigt und der vorgeschlagene Mechanismus über einen längeren Zeitraum fortgeführt wird.

Ändert sich dadurch auch die Rente mit 63?

Die Kommission empfiehlt zusätzlich, die früheste Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend an die Entwicklung der Regelaltersgrenze zu koppeln. Auch diese Änderung ist bislang noch kein geltendes Recht.

Müssen Rentner, die bereits eine Altersrente beziehen, wegen der Reform länger arbeiten?

Nein. Eine spätere Anhebung der Altersgrenze würde bereits laufende Altersrenten nicht rückwirkend beenden. Betroffen wären zukünftige Rentenzugänge der im jeweiligen Gesetz festgelegten Geburtsjahrgänge.