44 Euro mehr im Monat klingen nach einer Verbesserung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Doch beim geplanten Sozialraumbudget würde der höhere Betrag mit Einschränkungen verbunden: weniger Verwendungsmöglichkeiten und keine Reserve aus ungenutzten Monatsbeträgen.
Wer regelmäßig anerkannte Alltagshilfe benötigt, könnte profitieren. Wer den heutigen Entlastungsbetrag für Tagespflege, Kurzzeitpflege oder einen späteren größeren Unterstützungsbedarf einsetzt, könnte dagegen trotz höherer Zahl schlechter dastehen.
Die 175 Euro sind noch kein geltender Anspruch
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Stand 23. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen; die Umstellung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Vorerst gilt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Er dient der Erstattung bestimmter Kosten und wird nicht wie Pflegegeld zur freien Verfügung überwiesen
Mehr Geld für einen enger begrenzten Zweck
Das neue Sozialraumbudget soll Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege ab dem 25. Geburtstag bis zu 175 Euro monatlich eröffnen. Für jüngere Pflegebedürftige sind bis zu 300 Euro vorgesehen; Pflegegrad 1 soll keinen Zugang zu diesem Budget erhalten.
Finanziert werden sollen ausschließlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuung, Haushaltshilfe oder entsprechend anerkannte Nachbarschaftshilfe. Eine privat vereinbarte Unterstützung wäre deshalb nicht automatisch erstattungsfähig.
Auch die 175 Euro wären keine zusätzliche pauschale Überweisung: Kosten müssten entstehen und nachgewiesen werden. Welche Anforderungen dabei vorgesehen sind, erläutert unser Beitrag über die Nachweise für das geplante Sozialraumbudget.
Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget im Vergleich
| Regelung | Heute: Entlastungsbetrag | Geplant: Sozialraumbudget |
|---|---|---|
| Monatlicher Höchstbetrag | 131 Euro | 175 Euro ab 25 Jahren; 300 Euro unter 25 Jahren |
| Berechtigte bei häuslicher Pflege | Pflegegrad 1 bis 5 | Pflegegrad 2 bis 5 |
| Anerkannte Alltagshilfe | Erstattungsfähig | Vorgesehener Verwendungszweck |
| Kosten im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege | Erstattungsfähig | Nicht aus diesem Budget erstattungsfähig |
| Kosten im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege | Erstattungsfähig | Nicht aus diesem Budget erstattungsfähig |
| Bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste | Erstattungsfähig; bei Pflegegrad 2 bis 5 keine Leistungen der Selbstversorgung | Nicht aus diesem Budget erstattungsfähig |
| Ungenutzte Beträge | Ansparen möglich; Vorjahresreste grundsätzlich bis Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzbar | Kein Ansparen und keine Übertragung in Folgemonate vorgesehen |
Vergleich nach geltendem § 45b SGB XI und den Reformplänen; Erläuterungen der Knappschaft.
Ohne Ansparen fehlt eine Reserve für später
Heute können Pflegebedürftige ungenutzte Entlastungsbeträge innerhalb des Kalenderjahres sammeln und grundsätzlich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Aus sechs ungenutzten Monatsbeträgen werden beispielsweise 786 Euro, die für spätere erstattungsfähige Leistungen verfügbar sind.
Beim Sozialraumbudget soll diese Möglichkeit entfallen. Die Bundesregierung begründet das damit, dass die Unterstützung regelmäßig und fortlaufend genutzt werden soll.
Daraus ergibt sich ein praktisches Problem: Findet eine Familie in einem Monat keine passende Hilfe oder fällt ein vereinbarter Einsatz aus, würde der ungenutzte Betrag keine zusätzliche Unterstützung im nächsten Monat ermöglichen. Gerade bei schwankendem Bedarf wäre die monatliche Bindung ein Nachteil.
Tagespflege und Kurzzeitpflege könnten teurer werden
Der heutige Entlastungsbetrag kann auch dazu beitragen, Eigenkosten einer Kurzzeitpflege zu finanzieren, etwa für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Wer dafür Geld über mehrere Monate zurücklegt, kann eine sonst schwer bezahlbare Versorgungslücke überbrücken.
Auch bei Tages- und Nachtpflege können entsprechende Aufwendungen bislang über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Das Sozialraumbudget soll für solche Kosten nicht zur Verfügung stehen; die Knappschaft weist ausdrücklich auf diese Einschränkung hin.
Die Reform sieht weiterhin Leistungen für Tages- und Kurzzeitpflege vor, ordnet deren Finanzierung aber teilweise neu. Wie Tagespflege heute mit anderen Leistungen zusammenwirkt, erklärt unser Beitrag über Tagespflege und den Erhalt des Pflegegeldes.
Für betroffene Familien folgt daraus: Die höhere Summe für Alltagshilfe würde eine weggefallene Erstattung von Eigenkosten nicht automatisch ersetzen. Sie müssten prüfen, wie sie diese Ausgaben künftig finanzieren können.
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2.100 Euro im Jahr wären kein frei nutzbarer Jahrestopf
Rechnerisch ergeben zwölf Monatsbeträge von 175 Euro insgesamt 2.100 Euro, gegenüber bislang 1.572 Euro aus zwölfmal 131 Euro. Die Differenz beträgt 528 Euro im Jahr, wäre aber nur bei entsprechender Nutzung der monatlichen Ansprüche vollständig erreichbar.
Wer zeitweise keine erstattungsfähige Hilfe nutzt, könnte die ungenutzten Beträge nicht für einen späteren Monat aufheben. Ein größerer Unterstützungsbedarf im Herbst ließe sich deshalb nicht mit ungenutzten Ansprüchen aus dem Frühjahr ausgleichen.
Die Regierungsbegründung bezeichnet die Erhöhung ausdrücklich als „ausgabenneutral“ und stellt den Zusammenhang mit der engeren Verwendung her. Die größere Zahl steht damit für eine Umverteilung der Nutzungsmöglichkeiten, nicht für eine entsprechend höhere Gesamtausgabe der Pflegeversicherung.
Wer von den 175 Euro tatsächlich profitieren könnte
Für Menschen, die jeden Monat eine passende anerkannte Alltagshilfe benötigen und finden, kann der höhere Höchstbetrag eine Verbesserung bringen. Bei monatlichen Kosten von 175 Euro deckt der heutige 131-Euro-Monatsbetrag 44 Euro weniger ab; das Sozialraumbudget könnte diese Differenz schließen.
Die Bewertung fällt anders aus, wenn eine Familie vor allem Unterstützung durch eine Tagespflegeeinrichtung benötigt oder Kosten für eine spätere Kurzzeitpflege abfedern möchte. Mehr Geld für Haushaltshilfe bezahlt keine Rechnung, die das neue Budget ausschließt.
Was Pflegebedürftige jetzt klären sollten
Pflegebedürftige und Angehörige sollten bei ihrer Pflegekasse erfragen, welche Entlastungsbeträge aktuell verfügbar sind und welche geplanten Leistungen damit abgerechnet werden können. Einen Überblick bietet unser Beitrag darüber, welche Hilfen die 131 Euro heute finanzieren.
Für eine Planung über den Jahreswechsel ist zusätzlich die endgültig verabschiedete Übergangsregelung zu beachten. Die heutige Übertragungsmöglichkeit und die vorgesehene Abschaffung des Ansparens dürfen dabei nicht miteinander verwechselt werden.
Ein fiktives Beispiel aus der Praxis
Ingrid ist 78 Jahre alt, hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Nach sechs Monaten ohne Nutzung des Entlastungsbetrags stehen ihr nach geltendem Recht 786 Euro zur Verfügung, mit denen sie 700 Euro erstattungsfähige Eigenkosten einer Kurzzeitpflege vollständig decken könnte.
Nach dem geplanten Modell könnte Ingrid für diese Rechnung kein Sozialraumbudget einsetzen und auch keine ungenutzten Monatsbeträge dafür sammeln. Sie hätte zwar Anspruch auf bis zu 175 Euro monatlich für anerkannte Alltagshilfe, müsste die Finanzierung dieser Kurzzeitpflegekosten aber anderweitig klären.
Sechs Fragen und Antworten zum geplanten Sozialraumbudget
Gibt es die 175 Euro bereits?
Nein, Stand 23. Oktober 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Vorerst gilt weiterhin der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.
Wer soll das Sozialraumbudget bekommen?
Vorgesehen ist es für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Ab dem 25. Geburtstag sollen bis zu 175 Euro monatlich gelten, für jüngere Pflegebedürftige bis zu 300 Euro.
Werden die 175 Euro automatisch überwiesen?
Nein, vorgesehen ist eine zweckgebundene Kostenerstattung für anerkannte Alltagshilfe. Der Anspruch soll ohne gesonderten vorherigen Antrag entstehen, die Erstattung konkreter Kosten müsste aber mit Belegen angefordert werden.
Kann ich ungenutztes Sozialraumbudget ansparen?
Nach dem Entwurf soll das nicht möglich sein. Ungenutzte Beträge würden den verfügbaren Anspruch in einem späteren Monat nicht erhöhen.
Kann ich damit Tagespflege oder Kurzzeitpflege bezahlen?
Aus dem geplanten Sozialraumbudget soll das ausgeschlossen sein. Der heutige Entlastungsbetrag kann dagegen für entsprechende erstattungsfähige Aufwendungen eingesetzt werden.
Muss jede Rechnung noch im selben Monat eingereicht werden?
Eine solche allgemeine Monatsendfrist enthält der geplante § 45b nicht. Der Wegfall des Ansparens betrifft ungenutzte Leistungsbeträge und ist von der späteren Abrechnung bereits erbrachter Hilfe zu unterscheiden




