Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld

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Für Arbeitnehmer, die während einer längeren Krankheit ihren Arbeitsplatz verlieren, kommt ab 2027 eine erhebliche finanzielle Verschärfung. Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem folgenden Tag grundsätzlich nur noch mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts berechnet.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigt werden kann. Die Änderung ist keine bloße politische Ankündigung mehr, sondern steht bereits im Gesetz und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Entscheidend ist nicht der Tag der Kündigung

Besonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt. Wer während einer Krankschreibung eine Kündigung erhält, fällt nicht bereits am Tag des Zugangs der Kündigung auf den niedrigeren Krankengeldsatz.

Entscheidend ist vielmehr der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Läuft die Kündigungsfrist beispielsweise bis zum 31. März 2027, greift die neue Berechnung grundsätzlich ab dem 1. April 2027, sofern zu diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und Krankengeld beansprucht werden kann.

Damit kann zwischen der Kündigungserklärung und der finanziellen Verschlechterung ein Zeitraum von mehreren Wochen oder sogar Monaten liegen. Gerade bei längeren Kündigungsfristen sollte deshalb genau auf das arbeitsrechtliche Beendigungsdatum geachtet werden.

Neuer § 47 Abs. 2a SGB V gilt ab Januar 2027

Die neue Vorschrift findet sich in § 47 Abs. 2a SGB V. Danach beträgt das Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes der Vorschrift sind 67 Prozent vorgesehen. Dabei verweist das Gesetz auf ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und enthält zusätzliche Voraussetzungen für Ehe- und Lebenspartner.

Die Änderung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz wurde bereits im Sommer 2026 verkündet und ist daher für diesen Punkt keine offene Reformdiskussion mehr.

Die allgemeine Krankengeldkürzung kommt dagegen nicht

Bei der neuen Regelung muss genau unterschieden werden. Das Krankengeld wird ab 2027 nicht für sämtliche Arbeitnehmer pauschal auf 60 Prozent reduziert.

Bleibt das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit bestehen, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Das reguläre Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Eine zunächst diskutierte allgemeine Absenkung des Krankengeldes wurde nicht Gesetz. Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich darüber berichtet, welche Krankengeld-Kürzung für 2027 gestrichen wurde und welche Verschärfungen tatsächlich kommen.

So groß kann der Unterschied beim Krankengeld werden

Wie stark sich die Änderung auswirken kann, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung. Ausgangspunkt ist ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Bruttolohn und 2.500 Euro rechnerischem Nettoarbeitsentgelt.

Situation Berechnung Ausgangsbetrag
Reguläres Krankengeld höchstens 90 % von 2.500 Euro 2.250 Euro
Nach Beschäftigungsende ab 2027 60 % von 2.500 Euro 1.500 Euro
Mit Kind bei erfüllten Voraussetzungen 67 % von 2.500 Euro 1.675 Euro

In diesem Beispiel liegt zwischen dem regulären gesetzlichen Ausgangsbetrag und der neuen 60-Prozent-Berechnung eine Differenz von 750 Euro pro Monat. Bei Anwendung des 67-Prozent-Satzes beträgt die rechnerische Differenz noch 575 Euro.

Die tatsächliche Differenz der Überweisung auf das Konto kann davon abweichen. Beim regulären Krankengeld werden üblicherweise Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, während die Beiträge beim verminderten Krankengeld nach § 47 Abs. 2a SGB V nach den neuen gesetzlichen Regelungen vom Leistungsträger getragen werden.

Kündigung am 10. März bedeutet nicht Kürzung ab 10. März

Ein häufiger Irrtum dürfte künftig darin bestehen, den Zugang einer Kündigung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen. Beides kann jedoch zeitlich weit auseinanderliegen.

Erhält ein arbeitsunfähiger Beschäftigter beispielsweise am 10. März 2027 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2027, besteht das Arbeitsverhältnis noch bis einschließlich 30. Juni. Die Sonderberechnung nach § 47 Abs. 2a SGB V setzt deshalb grundsätzlich erst am 1. Juli 2027 ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht.

Wer wissen möchte, wie Krankengeld bislang nach einer Kündigung weitergezahlt wird, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit“.

Auch befristete Arbeitsverträge können betroffen sein

Die Vorschrift spricht allgemein vom Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Damit betrifft sie nicht ausschließlich Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber während einer Erkrankung kündigt.

Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann während einer Arbeitsunfähigkeit auslaufen. Ebenso kann die Vorschrift bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung relevant werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet und anschließend ein Krankengeldanspruch besteht.

Gerade Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sollten deshalb frühzeitig prüfen, wann der Vertrag endet und welche Leistung anschließend gezahlt wird. Die finanzielle Auswirkung kann bei einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit erheblich sein.

Die Kündigung beendet den Krankengeldanspruch nicht automatisch

Die neue Vorschrift darf nicht so verstanden werden, dass Krankengeld nach einer Kündigung vollständig entfällt. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehen.

Ab 2027 verändert sich in diesen Fällen jedoch die Berechnung der Leistung. Damit verschiebt sich das Problem für viele Betroffene vom grundsätzlichen Anspruch auf die Höhe des Krankengeldes.

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Weitere Hintergründe dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Krankengeld trotz Kündigung weitergezahlt?“.

Lücken bei der Arbeitsunfähigkeit können zusätzlich teuer werden

Unabhängig von der neuen Berechnung bleibt es wichtig, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Gerade nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses können Fehler bei der weiteren Bescheinigung erhebliche Folgen haben.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine lange Erkrankung automatisch einen lückenlosen Leistungsanspruch garantiert. Die ärztliche Feststellung und der Versicherungsstatus müssen weiterhin zu den gesetzlichen Vorgaben passen.

Bei Problemen mit Folgebescheinigungen kann zusätzlich zum niedrigeren Krankengeld sogar der Anspruch selbst gefährdet sein. Besonders nach einer Kündigung sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, wann die nächste ärztliche Feststellung erfolgen muss.

Auch die Entgeltfortzahlung muss getrennt betrachtet werden

Nicht jeder Arbeitnehmer erhält unmittelbar nach dem Ausscheiden Krankengeld. Während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses zahlt zunächst häufig noch der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

In besonderen Fällen kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sogar über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bestehen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt sind. Solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, können außerdem Ruhensvorschriften beim Krankengeld eingreifen.

Deshalb sollte bei einer Kündigung während einer Erkrankung immer getrennt geprüft werden, bis wann der Arbeitgeber zahlen muss und ab welchem Datum die Krankenkasse tatsächlich eintritt. Erst dann lässt sich die finanzielle Auswirkung der neuen 60- beziehungsweise 67-Prozent-Regel zuverlässig bestimmen.

Warum der Gesetzgeber das Krankengeld an das Arbeitslosengeld annähert

Mit der Änderung wird die Absicherung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses stärker an die Höhe des Arbeitslosengeldes angelehnt. Auch beim Arbeitslosengeld gelten grundsätzlich Leistungssätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent.

Für Erkrankte bedeutet das allerdings einen deutlichen Einschnitt gegenüber der bisherigen Krankengeldberechnung. Besonders hart kann die Neuregelung Menschen treffen, die nach einer Kündigung noch viele Monate arbeitsunfähig bleiben.

Wer beispielsweise noch neun Monate Krankengeld erhält und monatlich mehrere hundert Euro weniger zur Verfügung hat, muss mit einer erheblichen Gesamteinbuße rechnen. Hohe Mieten, Kredite und laufende familiäre Verpflichtungen verändern sich durch die Erkrankung und den Arbeitsplatzverlust schließlich nicht automatisch.

Die 78-Wochen-Grenze bleibt bestehen

Durch die neue Berechnung wird die grundsätzliche Höchstdauer des Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit nicht einfach verkürzt. Krankengeld kann weiterhin innerhalb der gesetzlichen Grenzen für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt werden.

In diese Zeit fallen auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch etwa wegen der Entgeltfortzahlung ruht. Wer sich bereits dem Ende dieses Zeitraums nähert, sollte sich außerdem rechtzeitig mit der sogenannten Aussteuerung beschäftigen.

Was anschließend passieren kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Ratgeber „Was passiert nach 78 Wochen? Krankengeld-Bezieher müssen früh aktiv werden“.

Besonders wichtig wird das genaue Enddatum des Jobs

Für Arbeitnehmer wird ab 2027 ein Datum finanziell besonders bedeutsam: der tatsächliche letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Nicht die Übergabe des Kündigungsschreibens und auch nicht der Ausspruch einer Kündigung lösen die neue Berechnung aus.

Wer beispielsweise zum 31. Mai ausscheidet, muss grundsätzlich ab dem 1. Juni mit der verminderten Krankengeldberechnung rechnen. Läuft das Arbeitsverhältnis dagegen bis zum 30. September, setzt die Änderung trotz einer Monate zuvor ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober ein.

Arbeitnehmer sollten deshalb Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Vereinbarungen über das Beendigungsdatum genau prüfen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung kann auch das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich umstritten sein.

Was bei Krankengeld über den Jahreswechsel 2026/2027 gilt

Eine besondere Frage stellt sich bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits 2026 endet und die am 1. Januar 2027 weiterhin Krankengeld erhalten. Das Gesetz enthält für diese Fallgruppe keine leicht erkennbare eigene Übergangsregelung, die sämtliche denkbaren Konstellationen ausdrücklich beschreibt.

Betroffene sollten deshalb ihren Krankengeldbescheid und eine mögliche Neuberechnung zum Jahreswechsel genau prüfen. Bei erheblichen Differenzen kann es sinnvoll sein, eine schriftliche Berechnung der Krankenkasse anzufordern und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einzuholen.

Praxisbeispiel: Kündigung während einer langen Erkrankung

Thomas ist seit dem 15. Februar 2027 arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber kündigt ihm am 20. Februar ordentlich zum 31. Mai 2027.

Die Kündigung allein führt am 20. Februar noch nicht zur 60-Prozent-Regel. Das Beschäftigungsverhältnis besteht zunächst bis zum 31. Mai weiter.

Ist Thomas am 1. Juni weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Krankengeldanspruch fort, wird die Leistung ab diesem Tag grundsätzlich nach § 47 Abs. 2a SGB V berechnet. Ohne Anwendung des erhöhten Satzes erhält er dann 60 Prozent des maßgebenden Nettoarbeitsentgelts.

Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.500 Euro wären dies rechnerisch 1.500 Euro monatlich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Satz wären es 1.675 Euro.