Pflegegrade können bereits heute befristet werden. In der Praxis geschieht das jedoch äußerst selten: Nach Angaben im Gesetzentwurf wird eine Befristung bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen empfohlen. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die Voraussetzungen dafür erleichtern.
Für Betroffene bedeutet das nicht, dass künftig jeder Pflegegrad ein Ablaufdatum erhält. Eine zeitliche Begrenzung könnte aber häufiger ausgesprochen werden, wenn eine spätere Verbesserung der Selbstständigkeit nachvollziehbar erscheint.
Wichtig ist: Der aktuell veröffentlichte Stand ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026. Er ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Entwurf soll die neue Befristungsregel am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Befristete Pflegegrade sind schon heute möglich
Nach dem geltenden § 33 Absatz 1 SGB XI dürfen die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen befristet werden. Voraussetzung ist, dass nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eine Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten ist.
Die Verbesserung muss pflegegradrelevant sein. Das bedeutet, dass sie so deutlich ausfallen könnte, dass sich die Einstufung oder der Leistungsanspruch verändert.
Eine Befristung kann wiederholt werden. Insgesamt darf der Befristungszeitraum jedoch nicht länger als drei Jahre dauern. Vor dem Ende muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Davon zu unterscheiden ist eine Wiederholungsbegutachtung bei einem unbefristeten Bescheid. Sie beendet den Pflegegrad nicht allein durch den Zeitablauf. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zur Pflegebegutachtung und Vorbereitung auf den Termin.
Warum Befristungen bislang kaum genutzt werden
Das Gesetz erlaubt eine Befristung, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Die derzeit geltenden Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund stellen höhere Anforderungen.
Danach soll eine befristete Leistungszusage empfohlen werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Verbesserung eintreten wird. Eine bloß denkbare medizinische Entwicklung genügt daher nicht.
Die Gutachter müssen derzeit eine besonders überzeugende Prognose abgeben. Das dürfte erklären, warum das Verfahren bislang fast nie angewendet wird.
Was der Referentenentwurf verändern soll
Der Entwurf möchte § 33 SGB XI ergänzen. Danach soll künftig eine „begründete Wahrscheinlichkeit“ genügen, dass sich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten verringern werden.
Eine große Wahrscheinlichkeit wäre nicht mehr erforderlich. Die Einschätzung müsste aber weiterhin auf den individuellen Fall gestützt und im Gutachten nachvollziehbar erklärt werden.
Der Entwurf sieht keine pauschale Befristung für bestimmte Altersgruppen oder Diagnosen vor. Ebenso wenig enthält er eine feste Quote. Der Medizinische Dienst Bund soll die Voraussetzungen später in seinen Richtlinien genauer beschreiben.
| Heutige Regelung | Geplante Regelung |
|---|---|
| § 33 SGB XI verlangt, dass eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. | Das Gesetz soll ausdrücklich klarstellen, dass eine begründete Wahrscheinlichkeit genügt. |
| Die Begutachtungs-Richtlinien verlangen derzeit eine Verbesserung mit großer Wahrscheinlichkeit. | Neue Richtlinien sollen festlegen, wann die niedrigere Schwelle erfüllt ist. |
| Die gesamte Befristungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Die Pflegekasse muss den Anspruch vor dem Ende prüfen. | Die Höchstdauer und die Prüfpflicht sollen unverändert bleiben. |
| Der mindestens sechsmonatige Pflegebedarf muss voraussichtlich bestehen. | Die Dauer von sechs Monaten soll künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. |
Die Sechsmonatsvoraussetzung soll zugleich strenger werden
Während die Befristung erleichtert werden soll, plant der Entwurf strengere Anforderungen an die notwendige Dauer des Pflegebedarfs. Nach dem geltenden § 14 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Künftig soll diese Dauer „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestehen. Das könnte die Anerkennung eines Pflegegrades erschweren, wenn der weitere Krankheitsverlauf noch sehr unsicher ist.
Damit wären zwei unterschiedliche Prognosen erforderlich. Zuerst wäre zu prüfen, ob der Hilfebedarf mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate anhält. Danach könnte untersucht werden, ob für einen späteren Zeitpunkt eine deutliche Verbesserung begründet wahrscheinlich ist.
Ein nur vorübergehender Hilfebedarf von weniger als sechs Monaten begründet weiterhin keinen Pflegegrad. Eine Befristung kommt erst in Betracht, wenn die Sechsmonatsvoraussetzung erfüllt ist und später eine Veränderung der Einstufung erwartet wird.
Wer künftig häufiger betroffen sein könnte
Die Entwurfsbegründung nennt ein vergleichsweise junges Alter, die pflegebegründende Diagnose und erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmöglichkeiten. Denkbar sind vor allem Einschränkungen nach einer akuten Erkrankung, einer Operation oder einem Unfall.
Auch nach einem Schlaganfall kann eine Befristung erwogen werden, wenn die weitere Entwicklung noch nicht sicher beurteilt werden kann. Das Alter oder die Diagnose allein reichen dafür jedoch nicht aus.
Im Gutachten müsste beschrieben werden, welche Fähigkeiten sich voraussichtlich verbessern. Außerdem wäre zu erklären, weshalb diese Veränderung die Einstufung beeinflussen könnte.
Eine leichte gesundheitliche Besserung führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Mobilität, Selbstversorgung oder Gestaltung des Alltags tatsächlich selbstständiger wird.
Warum der Medizinische Dienst Zweifel äußert
Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass viele Begutachtete älter sind und an chronischen Erkrankungen, mehreren Erkrankungen zugleich oder Demenz leiden. Bei diesen Menschen sei eine dauerhafte Verringerung des Hilfebedarfs häufig nicht zu erwarten.
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Verbesserungen treten nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eher nach akuten Erkrankungen, Operationen oder erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen auf. Deshalb hält er das mögliche Einsparvolumen der geplanten Änderung für begrenzt.
Hinzu kommen Unsicherheiten bei der Prognose. Eine Therapie kann nur wirken, wenn ein passendes Angebot verfügbar ist und tatsächlich genutzt werden kann. Auch Begleiterkrankungen und der weitere Heilungsverlauf lassen sich nicht immer verlässlich vorhersehen.
Was für bereits anerkannte Pflegegrade gilt
Ein bestehender unbefristeter Pflegegrad erhält durch den Referentenentwurf nicht automatisch ein Ablaufdatum. Auch eine neue Begutachtung allein wegen der geplanten Änderung ist für Bestandsfälle nicht vorgesehen.
Die geplante Übergangsregelung soll verhindern, dass ein vor dem 1. Januar 2027 anerkannter Pflegegrad allein wegen neuer Punkteschwellen verloren geht. Dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.
Nach einer späteren Neubegutachtung kann bereits heute eine Befristung ausgesprochen werden. Der Entwurf würde die dafür verlangte Prognose erleichtern.
Wer bereits einen unbefristeten Bescheid besitzt, muss wegen des Referentenentwurfs zunächst nichts unternehmen. Eine Änderung wäre erst aufgrund einer neuen Entscheidung der Pflegekasse möglich.
Was am Ende der Befristung geschieht
Der befristete Bescheid endet mit dem angegebenen Datum. Die Pflegekasse ist nach § 33 SGB XI verpflichtet, den weiteren Anspruch vorher rechtzeitig zu prüfen.
Das Ergebnis der neuen Prüfung ist offen. Der bisherige Pflegegrad kann bestätigt, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Hat sich der Zustand verschlechtert, kommt auch ein höherer Pflegegrad infrage.
Betroffene müssen grundsätzlich keinen neuen Pflegeantrag stellen. Sie sollten sich dennoch frühzeitig bei der Pflegekasse erkundigen, wenn noch kein Termin oder Schreiben vorliegt. So kann eine Unterbrechung der Zahlungen vermieden werden.
Gegen eine unbegründete Befristung ist Widerspruch möglich
Die zeitliche Begrenzung muss aus dem Bescheid hervorgehen. Im Gutachten sollte erklärt werden, welche Verbesserung erwartet wird, worauf diese Einschätzung beruht und innerhalb welchen Zeitraums sie eintreten soll.
Betroffene können sich gegen die Befristung wenden, obwohl sie mit der Einstufung in den Pflegegrad einverstanden sind. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Eine Befristung sollte besonders geprüft werden, wenn das Gutachten lediglich allgemein auf eine Therapie oder Rehabilitation verweist. Es muss erkennbar sein, warum gerade bei der begutachteten Person eine spätere Verbesserung erwartet wird. Hinweise zur Begründung enthält der interne Beitrag zum Widerspruch gegen einen Pflegegradbescheid.
Worauf Betroffene bei der Begutachtung achten sollten
Aktuelle Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Berichte aus einer Rehabilitation können für die Prognose wichtig sein. Ebenso sollten anhaltende Einschränkungen, erfolglose Behandlungen und fehlende Therapieangebote dokumentiert werden.
Wer seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Hilfe benötigt, sollte einen Antrag nicht allein wegen der Reformdebatte aufschieben. Der interne Ratgeber erklärt, wie sich ein Pflegegrad beantragen und der tatsächliche Hilfebedarf belegen lässt.
Vereinfachtes Praxisbeispiel
Ein fiktives Beispiel zeigt die möglichen Folgen: Ein 54-jähriger Mann benötigt nach einem schweren Schlaganfall dauerhaft Hilfe beim Gehen, Ankleiden und Waschen. Er wird dem Pflegegrad 2 zugeordnet.
Laut Rehabilitationsbericht bestehen gute Aussichten, dass er innerhalb von 18 Monaten wieder selbstständiger wird. Nach der geplanten Regelung könnten die Zuordnung und die Leistungen auf diesen Zeitraum befristet werden, wenn das Gutachten die Prognose nachvollziehbar begründet.
Vor dem Ende muss die Pflegekasse den Zustand erneut prüfen. Der bisherige Bescheid endet zwar mit dem angegebenen Datum. Bestehen die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 weiterhin, muss die Pflegekasse die Zuordnung und die Leistungen mit einem neuen Bescheid fortsetzen.
Fragen und Antworten zur Befristung von Pflegegraden
Werden nach der Reform alle Pflegegrade befristet?
Nein. Auch der Referentenentwurf sieht keine allgemeine Befristung vor. Erforderlich bleibt eine individuell begründete Aussicht auf eine Verbesserung, die sich auf die Einstufung auswirken könnte.
Was geschieht vor dem Ende einer Befristung?
Die Pflegekasse muss den weiteren Anspruch rechtzeitig prüfen. Ein neuer Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt kurz vor dem Enddatum noch kein Schreiben vor, sollten Betroffene die Pflegekasse schriftlich an die Prüfung erinnern.
Kann ein bestehender Pflegegrad später befristet werden?
Durch die geplante Gesetzesänderung erhält ein unbefristeter Pflegegrad kein automatisches Ablaufdatum. Nach einer späteren Neubegutachtung ist eine Befristung aber schon heute möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann gegen die Befristung Widerspruch eingelegt werden?
Ja. Betroffene können nur die zeitliche Begrenzung angreifen und die Einstufung im Übrigen akzeptieren. Der Widerspruch muss gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen.




