Der verspätete Zufluss von Einkommen ändert nichts an der Anrechnung im Monat des Zuflusses.
Das hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 24.06.2026 – L 2 AS 3041/25).
Einkommen überstieg den Bedarf der Familie
Das Gericht verneinte die Hilfebedürftigkeit der Bürgergeld-Familie im Sinne des SGB II. Das Einkommen überstieg den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.217,64 Euro um 948,66 Euro.
Für die Einkommensanrechnung zählt der tatsächliche Zufluss
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es bei der Einkommensanrechnung auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahme an (BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 9/23 R). Laufende Einnahmen sind daher dem Monat zuzurechnen, in dem sie zufließen.
Der Umstand, dass Einkommen erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Bedarfsmonats zufließt und bis dahin nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, ändert nichts an der Anrechnung im Zuflussmonat (BSG, Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 B).
Das Gericht betonte, dass die Einnahmen aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld und Kinderzuschlag den Klägern entgegen ihren Ausführungen tatsächlich zur Verfügung standen.
Das Monatsprinzip gilt auch bei einer Zahlung am Monatsende
Im SGB II gilt das Monatsprinzip. Selbst wenn einem Leistungsberechtigten das Einkommen erst am letzten Tag des Monats zufließt, darf das Jobcenter es für diesen Monat als Einkommen anrechnen.
Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen (BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R). Dabei werden die Bedarfe und das im jeweiligen Monat zufließende Einkommen berücksichtigt.
Einkommen, das einem Hilfebedürftigen während der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, ist grundsätzlich in diesem Zeitraum anzurechnen (BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R). Aufgrund der in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte ist dabei auf den Kalendermonat abzustellen.
Das Einkommen ist somit unabhängig vom konkreten Tag des Zuflusses im jeweiligen Monat zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen (BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R).
Keine besondere Härte: Überbrückungsdarlehen wäre möglich gewesen
Eine besondere Härte lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Kläger hätten vor dem Zufluss des Einkommens beim Jobcenter ein Überbrückungsdarlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen können.
Ein solches Darlehen kam allenfalls für die Zeit vor dem Einkommenszufluss in Betracht. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen vorlagen, hatten die Kläger es jedoch nicht beantragt.
Nach dem tatsächlichen Zufluss der Leistungen konnte das Überbrückungsdarlehen nicht mehr rückwirkend gewährt werden.
Was das für Leistungsberechtigte bedeutet
Auch bei der Einkommensanrechnung gilt das Monatsprinzip, selbst wenn eine Zahlung erst am Monatsende erfolgt (BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R; Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R).
Wird etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder eine Witwenrente erst am letzten Tag des Monats gezahlt, bleibt die jeweilige Leistung im Zuflussmonat als Einkommen bei der Grundsicherung nach dem SGB II anrechenbar.
Überbrückungsdarlehen rechtzeitig beantragen
Leistungsberechtigte können vor dem Zufluss des Einkommens beim Jobcenter ein sogenanntes Überbrückungsdarlehen beantragen.
Vorsicht: Ist das Einkommen bereits zugeflossen, kann das Darlehen nicht mehr rückwirkend gewährt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2020 – L 3 AS 101/20 B ER).
Für die Bewilligung muss der Hilfebedürftige glaubhaft machen, dass durch die Auszahlung des Arbeitslosengeldes am Monatsende eine Bedarfslücke entstanden ist. Außerdem muss er darlegen, dass er diese Lücke nicht aus eigenen Mitteln schließen konnte und dass sie weiterhin besteht.
Andernfalls ist die Bewilligung eines Überbrückungsdarlehens nach § 24 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen.
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei der neuen Grundsicherung nach dem SGB II.




